BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11 – Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines Beweismittels Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird…
JURE120019237 BGH 4. Zivilsenat 20120912 IV ZR 177/11 Beschluss § 2339 Abs 1 Nr 1 Alt 1 BGB, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 373 ZPO, § 445 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend KG Berlin, 8. August 2011, Az: 22 U 208/06vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2006, Az: 30 O 235/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines Beweismittels Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 8. August 2011 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 10 Mio. € 1 I. Die Klägerinnen, Mutter und Schwestern des am 18. Mai 2003 in B. verstorbenen Georg D. S. (nachfolgend: Erblasser), machen die Erbunwürdigkeit der Beklagten geltend. Diese begehrt widerklagend die Feststellung, Alleinerbin zu sein.
2 Der am 7. März 1958 geborene vermögende Erblasser litt seit seiner Geburt an einer Spina bifida aperta (offener Rücken) und einem damit einhergehenden Hydrocephalus internus (Wasserkopf). Er war Diabetiker und entwickelte etwa seit 1990 ein akutes Alkoholproblem. Der Erblasser lebte bis Anfang Dezember 2001 zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester in einer Wohnung a. K. in B. . Im Jahr 1996 lernte er in dem Etablissement "L. N. " die Beklagte kennen, die dort zeitweise arbeitete. Mit notariellem Erbvertrag vom 4. September 2000 setzte er die Beklagte zu seiner Erbin ein. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Diesen Erbvertrag focht der Erblasser zunächst am 12. Januar 2001 an. Am 11. Dezember 2001 zog er in die Wohnung der Beklagten, die diese zusammen mit ihrem Ehemann und Sohn bewohnte. Dort lebte er bis zu seinem Tod in einem eigenen Zimmer. Jedenfalls im Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung der Beklagten konnte er sich noch mit Hilfe eines Stocks fortbewegen. Mit notariellem Erbvertrag vom 17. Dezember 2001 setzte der Erblasser die Beklagte erneut ohne Vereinbarung einer Gegenleistung zu seiner Erbin ein. Ferner vereinbarten der Erblasser und die Beklagte mit notariellem Vertrag vom selben Tag die Aufhebung des Erbvertrages vom 4. September 2000. Am 18. Mai 2003 verstarb der Erblasser in der Wohnung der Beklagten unter im Einzelnen nicht aufgeklärten Umständen. Zum Todeszeitpunkt hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille.
3 Die Klägerinnen fochten am 24. September 2003 den Erbvertrag vom 17. Dezember 2001 an. Ein gegen die Beklagte sowie weitere Personen geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. wegen Verdachts des Mordes wurde nach wiederholter Einstellung und Wiederaufnahme des Verfahrens letztmals im Jahr 2010 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben.
4 II. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Umstände des Todes des Erblassers nicht hinreichend aufgeklärt hat. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5 1. Soweit das Berufungsgericht zunächst angenommen hat, die von den Klägerinnen erhobene Erbunwürdigkeitsklage gemäß §§ 2339 ff. BGB sei bereits nach deren eigenem Vortrag unschlüssig, weil hiernach die von ihnen erklärte Anfechtung der Erbenstellung der Beklagten durchgreifen würde bzw. der Erbvertrag aus anderen Gründen unwirksam wäre, ist das unzutreffend. Die Erbunwürdigkeitsklage sowie die Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078, 2081 BGB stehen selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (BGH, Urteil vom 21. September 1967 - III ZR 208/66, FamRZ 1968, 152, 153; RGZ 59, 33, 40; Staudinger/Olshausen, BGB [2004] § 2339 Rn. 36; Bamberger/Müller-Christmann, BGB 3. Aufl. § 2339 Rn. 14; Muscheler, ZEV 2009, 58, 62). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erbunwürdigkeitsgründe des § 2339 BGB zugleich häufig Anfechtungsgründe nach § 2078 BGB darstellen. Die Klägerinnen haben im Übrigen ihre Klage ausdrücklich in erster Linie auf die Erbunwürdigkeit gestützt und zunächst lediglich hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrages geltend gemacht. An diesem Rangverhältnis des Vorbringens der Klägerinnen hat sich durch die übereinstimmende Erledigungserklärung bezüglich des Hilfsantrags nach Erhebung der Widerklage durch die Beklagte nichts geändert.
6 2. Auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensstandes kann ferner der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil Erbunwürdigkeitsgründe nach § 2339 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden könnten, nicht gefolgt werden.
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10 Das Berufungsgericht hat demgegenüber lediglich zu der weiteren Behauptung der Klägerinnen, die Beklagte habe im Jahr 2002 die Zeugen R. und Z. zur Ermordung des Erblassers anstiften wollen, Beweis durch deren Vernehmung erhoben. Bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens ist es den Beweisantritten der Klägerinnen nicht nachgegangen, weil es sich um keinen zulässigen Beweisantritt gehandelt habe. Dieser sei nicht nur ins Blaue hinein, sondern wider besseres Wissen und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Jedenfalls sei das Beweismittel untauglich und daher gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog ausgeschlossen.
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13 Hierbei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit es wahrscheinlich ist, dass die Beklagte sowie die benannten Zeugen Angaben zu einer möglichen Beteiligung an dem Tatgeschehen machen werden. Dies ist vom Tatrichter erst nach vorgenommener Beweisaufnahme in Verbindung mit den sonstigen Umständen und Indizien zu würdigen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig. Schon gar nicht bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen wider besseres Wissen und damit rechtsmissbräuchlich vorgetragen haben. Entsprechende Feststellungen zu einem bewusst wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerinnen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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Insbesondere kommt keine Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, da dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (MünchKomm-ZPO/Prütting aaO Rn. 97). Vielmehr kann von einem untauglichen Beweismittel nur dann ausgegangen werden, wenn es im Einzelfall vollkommen ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte. Das ist hier nicht der Fall. Unerheblich ist zunächst, dass die Zeugen teilweise bereits im Strafverfahren vernommen worden sind. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO folgt, dass der Zivilrichter sich seine Überzeugung selbst bilden muss und daher an einzelne Tatsachenfeststellungen in einem Strafverfahren nicht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 16.
März 2005 - IV ZR 140/04, ZEV 2005, 307 unter 1). Entsprechend spielt es keine Rolle, dass etwa die als Zeugen benannten B. und D. bereits Angaben im Strafverfahren gemacht und eine Beteiligung an einer behaupteten Tötung des Erblassers nicht eingeräumt haben. Auch ein den Zeugen gegebenenfalls zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO führt nicht dazu, sie bereits von vornherein in einem Zivilrechtsstreit als ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16). Hinzu kommt, dass der Tatrichter im Falle einer Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht gehindert ist, diese im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung zu würdigen (Senatsbeschluss vom 21.
September 2011 aaO Rn. 18).
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November 2011 - IV ZR 49/11, ZEV 2012, 100 Rn. 10 m.w.N.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07, VersR 2008, 479 Rn. 15). Erst recht gilt das, wenn das Gutachten - wie hier - in einem anderen Verfahren eingeholt wurde. Hierbei ist die Partei nicht verpflichtet, die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret zu formulieren. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. der Prozessverschleppung (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn. 9) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ergeben.
18 Hier haben sich die Klägerinnen zum Beweis für ihre Behauptung, dass der Erblasser unter Mitwirkung der Beklagten durch Auflegen eines Kissens getötet wurde, ausdrücklich auf ein Sachverständigengutachten berufen (GA III 152a). Ferner haben sie mehrfach die mündliche Erläuterung der im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erstellten Gutachten durch die dortigen Sachverständigen beantragt (Schriftsätze vom 23. November 2009, GA IV Bl. 55; vom 15. Dezember 2008, GA III Bl. 149a). In diesem Zusammenhang haben sie unter anderem geltend gemacht, dass sich die forensischen Erkenntnisse bei Tötung durch Ersticken willenloser und schwacher Menschen seit dem Tod des Erblassers im Jahr 2003 maßgeblich gewandelt hätten. Ausgehend von dem Phänomen des "plötzlichen Kindstodes" sei erkannt worden, dass die Tötung von Kleinkindern und geschwächten Menschen durch Auflegen eines Kissens und ein damit einhergehendes Ersticken nahezu merkmalslos verlaufe. Von einem bloß substanzlosen Vortrag oder gar einem Rechtsmissbrauch seitens der Klägerinnen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
19 Zwar haben sich die Sachverständigen im Ermittlungsverfahren bereits in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2007 mit der Möglichkeit einer Tötung des Erblassers durch Auflegen eines Kissens befasst. Hierbei haben sie ausgeführt, dass eine derartige Handlung auch im vorliegenden Fall als todesursächlich in Betracht zu ziehen sei. Allerdings könne ein unumstößlicher Beweis aufgrund der postmortalen Untersuchungsbefunde nicht geführt werden. Gerade wegen der Schwierigkeit der Beweisführung muss den Klägerinnen zur Gewährleistung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung der Gutachter gegeben werden, damit sie diesen Fragen stellen können. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein von vornherein untaugliches Beweismittel. Ein pathologischer Untersuchungsbefund allein kann einen Beweis für eine Beteiligung der Beklagten an einer Tötung des Erblassers zwar nicht erbringen. Die Klägerinnen haben sich hierzu zusätzlich aber auf Zeugen sowie Parteivernehmung der Beklagten berufen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120019237&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public