JURE120019246 BGH
- Zivilsenat 20120927 IX ZR 171/10 Beschluss § 286 ZPO, § 280 BGB vorgehend OLG Dresden,
- September 2010, Az: 14 U 235/09vorgehend LG Dresden,
- Januar 2009, Az: 1 O 620/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltshaftung: Orientierung des Regressgerichts an der höchstrichterlichen Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2
- Wird der Schaden aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu entscheiden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom
- November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9 mwN). Bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz unterstehen, hat sich das zuständige Regressgericht an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten (BGH, Beschluss vom
- März 2009 - IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn. 3; vom
- Mai 2010 - IX ZR 80/07, GI aktuell 2010, 186 mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Frage einer fehlerhaften Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) anhand der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Maßstäbe (BAG NZA 2008, 1120 Rn. 18 ff; NZA 2010, 1352 Rn. 31 mwN) verneint. Die hierbei angestellten einzelfallbezogenen Erwägungen berühren keine Zulassungsgründe. 3
- Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des Prozessstoffes ist Sache des Prozessgerichts. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffes zu folgen (BGH, Beschluss vom
- Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2005 - IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052). 4
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120019246&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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