BGH, Beschluss vom 18.07.2012 – IV ZR 62/11 – Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der VBL-Satzung normierten Wartezeitregelung Der Senat…
JURE120019852 BGH 4. Zivilsenat 20120718 IV ZR 62/11 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 33 S 1 VBLSa, § 33 S 2 VBLSa, § 45 Abs 1 S 1 VBLSa vorgehend OLG Karlsruhe, 3. Juli 2008, Az: 12 U 8/08, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 14. Dezember 2007, Az: 6 O 2/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der VBL-Satzung normierten Wartezeitregelung Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2008 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Streitwert: 6.897,55 € 1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
2 I. Der am 10. Juli 2008 verstorbene frühere Kläger, dessen Witwe und Alleinerbin (im Folgenden: Klägerin) den Rechtsstreit fortsetzt, hat von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt Betriebsrentennachzahlungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Januar 2007 gefordert.
3 Er war am 7. Januar 1942 geboren und nach seiner Ausbildung zum Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1. Juli 1970 war er bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, nicht hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert. Seine Zusatzversicherung bei der Beklagten bestand seit dem 1. Januar 1973. Nachdem der Kläger kurz nach Vollendung seines 64. Lebensjahres aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt er seit dem 1. April 2006 von der Ärzteversorgung Niedersachsen eine Altersrente. Die Beklagte zahlte ihm erst seit dem 1. Februar 2007, dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, eine monatliche Betriebsrente von zunächst 684,96 €.
4 Einen vorangegangenen Antrag des Klägers, ihm bereits parallel zur Altersrente seit dem 1. April 2006 auch die monatliche Betriebsrente zu zahlen, hatte die Beklagte unter Berufung auf § 45 ihrer Satzung (VBLS) abgelehnt, weil der Kläger die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) seinerzeit noch nicht erreicht habe und erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente erfülle.
5 § 45 VBLS lautet: "Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen."
6 In dem hiervon unter anderem in Bezug genommenen § 33 VBLS heißt es: "1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. …"
7 Der Kläger, der einen zeitgleichen Beginn seiner Betriebsrente mit der Altersrente aus der berufsständischen Versorgung angestrebt hat, hat die vorgenannte Satzungsregelung aus mehreren Gründen rechtlich beanstandet:
8 Ziehe man als Voraussetzung für die Rentenzahlung die Wartezeitregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung heran, seien konsequenterweise auch die dort möglichen Anrechnungszeiten - namentlich drei Jahre für seine Hochschulausbildung - zu berücksichtigen. Die Anknüpfung sei aber ohnehin verfehlt, da beide Versicherungssysteme nicht vergleichbar seien. Stattdessen müsse der Beginn der Betriebsrente an seiner konkreten Altersversorgung ausgerichtet werden. In der Ärzteversorgung Niedersachsen sei er mehr als 35 Jahre lang versichert gewesen und habe die dort geforderte Wartezeit selbst ohne Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten erreicht. Die von der Beklagten nach § 45 VBLS geforderte Wartezeit in der Zusatzversicherung sei hingegen von Akademikern, insbesondere Ärzten praktisch nicht zu erfüllen. Mithin erleide diese Gruppe durch ihre Berufswahl Nachteile, die einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Auch Frauen gegenüber sei der Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt worden, da diese geringere Wartezeiten erfüllen müssten.
9 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzbegehren weiter.
10 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der frühere Kläger habe die von § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von 420 Monaten (entspricht 35 Jahren) im Zusatzversorgungssystem der Beklagten nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Betriebsrentenzahlungen bereits ab April 2006 sei deshalb nicht begründet.
11 Die genannten Satzungsbestimmungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese beschränke sich mit Rücksicht darauf, dass mit den in den §§ 5 und 14 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) vereinbarten Regelungen eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner zugrunde liege, auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit dem Gleichheitssatz, grundgesetzlichen Wertentscheidungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
12 Die Wartezeitregelung, die sich hier lediglich in der Übergangszeit zwischen einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Regelaltersgrenze auswirke, greife nicht in den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich ein. Die Tarifpartner hätten den ihnen eröffneten Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeschöpft, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes oder die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht vorliege. Mit der von §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS vorausgesetzten Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversicherung sei bewusst davon abgesehen worden, für die Erfüllung der Wartezeit auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes der Altersvorsorge abzustellen. Das diene nicht nur in zulässiger Weise der Verwaltungsvereinfachung, sondern schaffe auch Rechtssicherheit und führe zu einer Gleichbehandlung aller bei der Beklagten, nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten.
13 Die beanstandeten Satzungsbestimmungen führten nicht zu einer Benachteiligung von Akademikern. Auch sie seien in der Lage, die geforderte 35-jährige Wartezeit in der Zusatzversorgung der Beklagten zu erreichen. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133 ff.) zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG angestellten Erwägungen seien auf die Wartezeitregelung nicht übertragbar.
14 Es liege schließlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des früheren Klägers gegenüber weiblichen Versicherten vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge gemäß § 237a SGB VI eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach einer Wartezeit von lediglich 15 Jahren beziehen konnten und können, sei von sachlichen Gründen getragen.
15 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die Entscheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind.
16 1. Das Berufungsgericht hat die §§ 45 Abs. 1 und 33 Satz 1 und 2 VBLS zutreffend mit dem Ergebnis ausgelegt, dass dem früheren Kläger eine Betriebsrente zum 1. April 2006 noch nicht zustand.
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20 Dagegen erinnert die Revision nichts.
21 2. Sie beanstandet vielmehr, die in § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS getroffene Wartezeitenregelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
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Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836) und ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, 137, 140; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR 2003, 719 unter 3). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
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25 Das Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41; BAGE 101, 186, 194 f.). Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt werden. Welche Versicherungsleistungen dem Versicherten letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr jeweils zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 42).
26 Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition eingeräumt worden wäre, kraft derer er eine Betriebsrente schon zum 1. April 2006 hätte beanspruchen können. Es kommt hinzu, dass die Wartezeitregelung für den früheren Kläger nicht zu einer dauerhaften Versagung der in Aussicht gestellten Betriebsrente geführt, sondern sich nur auf den hier in Streit befindlichen Übergangszeitraum ausgewirkt hat. Damit hat die Wartezeitregelung auch nicht zu einer Entwertung der für den Kläger eingezahlten Umlagen geführt. Ein bestimmter Leistungsbeginn wird vom Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (Senatsurteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02, VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 d a.E. m.w.N.).
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29 Bei Versicherten wie dem früheren Kläger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bei einem anderen Versicherungsträger, etwa einer berufsständischen Versicherung oder über eine befreiende Lebensversicherung versichert sind (so genannte Nichtsozialrentnern), kann für die Grundversorgung nicht auf einen entsprechenden Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen werden.
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33 Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass dadurch - wie im Falle des früheren Klägers - der zeitliche Gleichlauf von Grundversorgung und Zusatzrente nicht immer gewährleistet wird, lässt die getroffene Regelung angesichts der dargelegten Sachgründe weder als willkürlich noch als unverhältnismäßig erscheinen.
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35 Auch insoweit sprechen für die in den §§ 5, 12 ATV, 45 Abs. 1 und 33 Satz 1 und 2 VBLS getroffene, abweichende Regelung hinreichende sachliche Gründe, die keinen Raum für die Annahme von Willkür lassen. Die Beklagte wäre im Rahmen einer selbständigen fiktiven Rentenberechnung zur Ermittlung der Wartezeit unter anderem gezwungen, von den Versicherten jeweils Nachweise nicht nur über Beitragszeiten, sondern auch über mögliche Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI), sonstige beitragsfreie Zeiten (Zurechnungs- und Anrechnungszeiten gemäß §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 2, 58 SGB VI) und weitere Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) einzuholen und nach Maßgabe der §§ 50 ff. SGB VI zu bewerten. Damit wäre ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Mehrkosten verbunden, den die Tarifpartner ersichtlich vermeiden wollten. Das bewegt sich innerhalb des ihnen zuzugestehenden Gestaltungsspielraums.
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37 Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass es sich bei der Startgutschriftenermittlung aus Anlass der Systemumstellung der Beklagten um einen zwar verwaltungstechnisch aufwändigen, zeitlich und dem Umfange nach aber begrenzten Vorgang handelt, waren bei der Startgutschriftenermittlung nicht die tatsächlichen Versicherungszeiten des früheren Klägers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zu ermitteln, sondern lediglich die Arbeitgeberzuschüsse.
38 Dem Schreiben der Beklagten über die Berechnung der Startgutschrift und den dazugehörigen Anlagen ist zu entnehmen, dass nur bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Umlagemonate des früheren Klägers bei der Beklagten zugrunde gelegt worden sind. Demgegenüber ist die von der so genannten Vollleistung (vgl. zur Startgutschriftenermittlung Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69 ff.) in Abzug zu bringende voraussichtliche Grundversorgung nicht auf der Grundlage der bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden. Dies hat seinen Grund in der in § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. - ebenfalls aufgrund einer zulässigen Pauschalierung - getroffenen Regelung, nach der zur Ermittlung des Betrages, um den die abzuziehenden Beträge hinter der Gesamtversorgung zurückbleiben, auf monatlich 1,25% der doppelten Arbeitgeberbeträge zu einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird. Es kommt insoweit mithin allein auf die Feststellung der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberbeiträge an. Auch das sollte die Beklagte davon entlasten, die Regelwerke anderer Versorgungseinrichtungen bei ihrer Rentenberechnung anzuwenden.
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43 Wie die Revisionserwiderung zutreffend dargelegt hat, begünstigt § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Die Vorschrift ist an die Stelle der §§ 25 Abs. 3 AnVG und § 1248 Abs. 3 RVO getreten. Das vorzeitige Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab vollendetem 60. Lebensjahr war durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, 88) geschaffen worden. Ihm lag die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, "daß die versicherte Frau einen Doppelberuf als Arbeitnehmer und Hausfrau erfüllt hat, der eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte und damit frühzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft" (BT-Drucks. 2/3080, S. 10). § 25 Abs. 3 AnVG sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen Verpflichtungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl.
BSGE 53, 107, 109; 46, 214, 216 m.w.N.). Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BSGE 53, 107, 109).Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererziehungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes verhinderten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.
April 1988 - 4/11a RA 12/87, juris Rn. 13).Der Gesetzgeber bezweckte nach allem einen sozialen Ausgleich. Mit dem - auch durch eine deutlich verkürzte Wartezeit gewährleisteten - geringeren Renteneintrittsalter sollte faktischen Nachteilen Rechnung getragen werden, die Frauen der begünstigten Altersgruppe im gesetzlichen Rentenversicherungssystem typischerweise infolge objektiver biologischer oder funktionaler (arbeitsteiliger) Unterschiede hinzunehmen hatten.
44 Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 25 Abs. 3 AnVG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar war (BVerfGE 74, 163 ff.). Den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfGE aaO S. 181) kann entnommen werden, dass das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Frauen der begünstigten Altersgruppe für die im Vergleich zu männlichen Versicherten unterschiedlichen und günstigeren Regelungen über die Gewährung von Altersruhegeld - dazu gehört auch die gemäß § 25 Abs. 7 Satz 2 AnVG und § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO auf lediglich 15 Jahre festgesetzte Wartezeit - aus den vorgenannten Erwägungen hinreichende sachliche Gründe gefunden hat, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG ausschließen (aaO S. 178 ff.).
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120019852&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public