JURE120020161 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20120828 1 WRB 1/11 Beschluss § 7 Abs 1 WBO, § 7 Abs 2 WBO, § 22b Abs 5 S 2 WBO, § 58 Abs 1 VwGO vorgehend Truppendienstgericht Süd, 31. März 2011, Az: S 6 BLa 02/10 ua, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerdeverfahren; Versäumnis der Begründungsfrist; Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2011 geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Vorwurf des Kompaniechefs des Feldjägerausbildungskommandos …/…. Deutsches Einsatzkontingent ISAF in der Teileinheitsführerbesprechung am 23. Dezember …, der Antragsteller habe einen ihm erteilten Befehl zur Ausarbeitung eines "Befehls für die Richtschützenausbildung" nicht ausgeführt, unberechtigt war. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. I 1 Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensfehlerhafte Fassung der Entscheidungsformel (Tenor) in einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd. 2 Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden wird. Mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wurde er zum Oberstabsfeldwebel ernannt. Seit dem 1. September 2005 wurde er in der .../Feldjägerbataillon … in B. verwendet. Zur Zeit ist er bei der .../Feldjägerbataillon … in Be. eingesetzt. 3 Im Rahmen seiner Kommandierung zum ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Mazar-e Sharif/Afghanistan leistete der Antragsteller vom 16. November … bis zum 28. Januar … Dienst als Teileinheitsund Zugführer des ... Zuges im Feldjägerausbildungskommando … im …. 4 Mit Schreiben vom 3. Januar 2009 beschwerte er sich gegen Vorwürfe, die der Kompaniechef und Führer des vorbezeichneten Ausbildungskommandos, Hauptmann U., am 23. Dezember … ihm gegenüber in Gegenwart anderer Soldaten geäußert habe. Mit Schriftsatz vom 8. Januar … legte er dar, der Kompaniechef habe ihn in der Teileinheitsführerbesprechung des Feldjägerausbildungskommandos … am 23. Dezember … beschuldigt, seine Befehle nicht auszuführen. Dabei gehe es insbesondere um einen Befehl, ihm, dem Kompaniechef, einen schriftlichen Befehl für die Richtschützenausbildung vorzulegen. Einen derartigen Befehl habe er, der Antragsteller, jedoch nicht erhalten, sondern nur den Auftrag zur Erarbeitung eines Ausbildungsprogramms zur Richtschützenausbildung. Dem sei er unverzüglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2009 beantragte der Antragsteller beim Kommandeur des Logistikunterstützungsbataillons Mazare Sharif (MES)/…. Deutsches Einsatzkontingent ISAF, den Kompaniechef zur Rücknahme der in der Teileinheitsführerbesprechung erhobenen Vorwürfe zu veranlassen. 5 Die Beschwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des Logistikunterstützungsbataillons MES mit Beschwerdebescheid vom 17. Januar 2009 zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 2. Februar 2009 wies der Stellvertretende Kommandeur des …. Deutschen Einsatzkontingents ISAF mit Beschwerdebescheid vom 9. März 2009 zurück. 6 Am 15. April 2009 beantragte der Antragsteller dagegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd wies den Antrag durch Beschluss vom6. August 2009 (Az.: …) zurück; sie ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 24. März 2010 (BVerwG 1 WNB 3.10) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen. 7 In dem fortgesetzten Wehrbeschwerdeverfahren bezog sich der Antragsteller auf das Zeugnis des Hauptfeldwebels B. zum Beweis dafür, dass der Kompaniechef ihm, dem Antragsteller, lediglich den Auftrag erteilt habe, ein Ausbildungskonzept zu erstellen. Der Antragsteller beantragte, der Beschwerde vom 3. Januar 2009 unter Aufhebung der Beschwerdebescheide vom 17. Januar 2009 und vom 9. März 2009 stattzugeben und festzustellen, dass Hauptmann U. (der Kompaniechef) ihn, den Antragsteller, zu Unrecht beschuldigt habe, seine Befehle nicht auszuführen. 8 Nachdem die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den angebotenen Beweis erhoben hatte, entschied sie mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2011 (Az.: … und …) über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und erklärte ihn in den Entscheidungsgründen für begründet. Der Tenor des Beschlusses lautet wie folgt: "1. Dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wird stattgegeben. 2. Die dem Antragsteller in diesem Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen trägt der Bund. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen." 9 Gegen diesen ihm am 14. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. August 2011 durch seinen Bevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, im Tenor der Entscheidung sei den Sachanträgen aus dem Schriftsatz vom 23. September 2010 nicht Rechnung getragen. Die angefochtenen Beschwerdebescheide seien nicht aufgehoben worden; eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Hauptmanns U. sei unterblieben. Damit genüge Nr. 1 des Tenors nicht den Anforderungen an eine vollstreckbare Entscheidung. 10 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (Az.: …) hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2011 zugelassen. Im Entscheidungstenor heißt es weiter: "2. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt. 3. Auf § 22b Abs. 5 Satz 2 wird hingewiesen." 11 Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 25. Oktober 2011 zugestellt. Dieser übermittelte die Begründung der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht, wo die Begründung am selben Tag um 18.07 Uhr einging. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerdebegründung per Telefax am 28. November 2011 an die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd weiter. 12 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 an das Truppendienstgericht Süd hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Der Bevollmächtigte hat vorgetragen, er habe das Bundesverwaltungsgericht als den richtigen Adressaten der Beschwerdebegründung ansehen dürfen, weil das Verfahren bereits diesem Gericht zur Entscheidung vorgelegt gewesen sei. Insbesondere deshalb und mangels einer klaren gesetzlichen Regelung in § 22b Abs. 5 WBO habe er angenommen, dass - auch mit Blick auf § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO - die Begründung der Rechtsbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei. 13 Außerdem beantragt der Antragsteller eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 22a Abs. 6 Satz 2 WBO), und zwar 1. festzustellen, dass der Vorwurf des Kompaniechefs in der Teileinheitsführerbesprechung am 23. Dezember …, er, der Antragsteller, sei ungehorsam gewesen, rechtswidrig war, 2. die Beschwerdebescheide vom 17. Januar 2009 und vom 9. März 2009 aufzuheben, 3. die ihm, dem Antragsteller, in diesem Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. 14 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schreiben vom 2. Januar 2012 Stellung genommen und vorgetragen, dass eine dem § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung in § 22b Abs. 5 WBO nicht aufgenommen worden sei. Im Übrigen habe der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. November 2011 (BVerwG 2 WRB 1.11) entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren die Begründung der Rechtsbeschwerde beim Truppendienstgericht einzureichen sei. § 7 Abs. 1 WBO sei nicht zugunsten des Antragstellers anzuwenden. Er müsse sich zurechnen lassen, dass sein Bevollmächtigter die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung zu vertreten habe. Dieser habe sich durch Gesetzesstudium rechtzeitig die erforderlichen Kenntnisse über die maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen verschaffen können. Er habe außerdem vorsorglich die Begründung der Rechtsbeschwerde auch beim Truppendienstgericht einreichen oder den sicheren Weg über den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers wählen können (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO). Auch sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Anliegen nicht erkennbar. Der indifferente Tenor der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts lasse sich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe im Sinne des Antragstellers eindeutig auslegen. 15 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (seit 1. April 2012: R II 2) - hat sich mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 der Äußerung des Bundeswehrdisziplinaranwaltes angeschlossen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Truppendienstgerichts Süd - …, …, … - und auf die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 1 WB 6.10 und BVerwG 1 WNB 3.10 Bezug genommen. Die Akten haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II 17 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.