JURE120021152 BVerwG 3. Senat 20121010 3 B 56/12 Beschluss § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO vorgehend VG Berlin, 20. April 2012, Az: 27 A 4.08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdebefugnis des Beigeladenen; materielle Beschwer; präjudizielle Wirkung Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Die Klägerin verlangt vom beklagten Land die anteilige Erstattung der für das Jahr 2004 entrichteten Grundsteuer für ein Grundstück, welches dem Beklagten aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - übertragen wurde, wobei Besitz und Lasten vereinbarungsgemäß am 1. Februar 2004 auf den Beklagten übergingen. Zusätzlich ist im Vertrag bestimmt, dass der Beklagte der Klägerin auf deren Anforderung Abgaben und Gebühren zu erstatten hat, die diese für einen Zeitraum nach dem Lastenwechsel bereits entrichtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2004 bestellte der Beklagte zugunsten der Beigeladenen ein Erbbaurecht an dem Grundstück. Im Erbbaurechtsvertrag ist geregelt, dass die Erbbauberechtigte die auf das Erbbaugrundstück entfallenden Abgaben ab dem Übergabetag trägt, und zwar für das Jahr 2004 anteilig; als Tag der Übergabe ist der 1. Februar 2004 bestimmt. 2 Das Verwaltungsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die Klagesumme nebst 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat es - soweit hier von Belang - ausgeführt, dass sich der Anspruch aus der Vermögenszuordnungsvereinbarung ergebe. Der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung verstoßen habe, weil sie die - seiner Meinung nach - nicht berechtigte Grundsteuerforderung ohne Einlegung von Rechtsbehelfen hingenommen habe, sei als Aufrechnung mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch anzusehen, der jedoch nicht bestehe, weil dem Beklagten kein Schaden entstanden sei; denn die Zahlung auf die vermeintlich nicht berechtigte Steuerforderung sei ihm selbst zugeflossen. Es könne daher offenbleiben, ob die Vermögenszuordnungsvereinbarung überhaupt eine Verpflichtung der Klägerin begründet habe, im Interesse des Beklagten gegen die Abgabenbescheide vorzugehen. Selbst wenn aber eine solche Pflicht bestanden haben sollte, habe die Klägerin diese nicht schuldhaft verletzt, weil die Bescheide jedenfalls nicht erkennbar rechtswidrig gewesen seien. 3 Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Beigeladene beschwerdebefugt (1.), die geltend gemachten Beschwerdegründe liegen jedoch nicht vor (2.). 4 1. Die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen erfordert trotz seiner Beteiligtenstellung eine materielle Beschwer (grundlegend Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG 4 C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <234 f.>; stRspr). Sie setzt daher voraus, dass der Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdebefugnis im Anschluss an das Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - (BVerwGE 77, 102 <105 f.>) daraus ab, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund ihrer Beiladung Bindungswirkung für das durch den Erbbaurechtsvertrag begründete zivilrechtliche Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten habe. Da sie in jenem Vertrag die Verpflichtung eingegangen sei, nach Besitzübergang angefallene Grundsteuer zu erstatten, habe die Entscheidung über die Frage, ob eine solche Steuer angefallen sei, präjudizielle Wirkung für ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten. 5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angegriffene Urteil unmittelbare Rechtswirkungen für die Beigeladene begründet. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden, dass für das Grundstück im Jahre 2004 Grundsteuern zu zahlen waren. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus den gegenüber der Klägerin ergangenen und von ihr nicht angegriffenen Steuerbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Beklagten verurteilt, der Klägerin die gezahlten Steuern vereinbarungsgemäß zu erstatten, weil er mangels Schadens keine aufrechnungsfähige Gegenforderung habe; nur hilfsweise wird ausgeführt, dass die Steuerbescheide nicht erkennbar rechtswidrig gewesen seien. Präjudizielle Wirkung für die Beigeladene hat das Urteil daher, wenn es für ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten darauf ankommt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Steuern hat. Entscheidend für mögliche unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber der Beigeladenen ist somit, ob der Erbbaurechtsvertrag sie gegenüber dem Beklagten verpflichtet, die der Klägerin zu erstattenden Steuerzahlungen zu übernehmen. Dies liegt jedenfalls nicht fern, so dass zumindest möglich ist, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bindende Wirkung im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen äußert und sie daher materiell beschwert. 6 2. Die somit zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (a), noch lässt es einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen (b). Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte (c). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.