BGH, Urteil vom 18.10.2012 – III ZR 106/11 – Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung; Nichtigkeit der Provisionsabrede in…
JURE120021358 BGH 3. Zivilsenat 20121018 III ZR 106/11 Urteil § 654 BGB, § 655b BGB vorgehend LG Aurich, 15. April 2011, Az: 1 S 251/10, Urteilvorgehend AG Aurich, 11. November 2010, Az: 12 C 1131/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung; Nichtigkeit der Provisionsabrede in analoger Anwendung der Regelung zur Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. S. AG (vormals: G. W. AG) auf Zahlung restlicher Provision für die am 15. Dezember 2005 erfolgte Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch.
2 Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine so genannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Stattdessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtete, die in 60 Monatsraten zu je 108,64 € entrichtet werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 6.518,40 € wurde ein Barzahlungspreis von 6.017,79 € gegenübergestellt; der effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben.
3 In der Vermittlungsgebührenvereinbarung, die mit dem Versicherungsantrag in einem (perforierten) Faltblatt verbunden war, wurde unter Nummer 4 - durch Fettdruck hervorgehoben - Folgendes bestimmt: "Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrages. (…) Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibt von der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt."
4 Das Vertragsformular enthielt ferner folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an (…).
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
5 Im Versicherungsantrag ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 147,51 € und ab dem 61. Monat in Höhe von 250 € eingetragen. Versicherungsbeginn war der 1. Mai 2006. Nachdem der Beklagte über 21 Monate hinweg die vereinbarten Versicherungsprämien sowie die Monatsraten für die Vermittlungsprovision entrichtet hatte, kündigte er zum Februar 2008 den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Die Höhe der noch offenen Vermittlungsgebühr berechnet die Klägerin nach Abzug der vom Beklagten erbrachten Ratenzahlungen sowie des Rückkaufswerts der Versicherung mit einem Betrag von 2.257,45 €, den sie mit ihrer Klage zur Zahlung verlangt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner auf Abschluss der Fondspolice und der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichteten Erklärungen.
6 Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Provisionsvermittlungsvereinbarung sei gemäß §§ 305c, 307 BGB, nach § 138 BGB sowie § 655b Abs. 2 BGB nichtig und im Übrigen nach § 355 BGB wirksam widerrufen worden. Außerdem habe die Zedentin ihren Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB verwirkt. Jedenfalls stehe ihm ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Zedentin zu.
7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
8 Die Revision des Beklagten ist zulässig. Für die nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erforderliche bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, bedarf es einer auf den Streitfall zugeschnittenen Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Revisionskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; auf die Vertretbarkeit der erhobenen Rügen kommt es hierbei nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, BeckRS 2011, 16297 Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Beklagten gerecht, indem sie der Ablehnung einer Verwirkung des Provisionsanspruchs der Klägerin gemäß § 654 BGB entgegentritt.
9 Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
10 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der verlangten restlichen Provision gemäß § 652 BGB in Verbindung mit § 398 BGB HGB für begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Der Provisionsanspruch sei nicht gemäß § 654 BGB verwirkt, weil der Kläger keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung der Zedentin vorgetragen habe. § 655b BGB gelte dem Wortlaut nach nur für Darlehensvermittlungsverträge und sei auf den vorliegenden Fall mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anwendbar. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung sei nicht wirksam widerrufen worden, weil die in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Zweiwochenfrist nicht eingehalten sei, und weder nach §§ 305c, 307 BGB noch nach § 138 BGB unwirksam. Dem Maklerlohnanspruch stünden letztlich auch keine Ansprüche des Beklagten wegen der Verletzung vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB entgegen, da eine solche Pflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt worden sei.
II.
11 Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung verneint.
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15 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Einwand des Beklagten, die Zedentin habe ihren Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB verwirkt, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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18 Soweit die Revision meint, bei der Prüfung einer Verwirkung des Provisionsanspruchs des Versicherungsmaklers nach § 654 BGB sei der in § 655b BGB enthaltene Rechtsgedanke zu beachten, verkennt sie, dass spezielle Regelungen über die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich nicht - auch nicht ihrem Rechtsgedanken nach - auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen übertragbar sind und dass die oben genannten strengen Voraussetzungen für eine Verwirkung nach § 654 BGB unter diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht erfüllt wären.
19 3. Der Beklagte hat seine auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen.
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