BVerwG, Beschluss vom 23.10.2012 – 4 BN 35/12 – Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem…
JURE120021571 BVerwG 4. Senat 20121023 4 BN 35/12 Beschluss § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 19. Juli 2012, Az: 1 C 40/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
1 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - NVwZ 2010, 1561 <1564> Rn. 28 <insoweit in BVerwGE 137, 74 nicht abgedruckt>), dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, und Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet sind. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, desto mehr Anlass besteht allerdings, das methodische Vorgehen des Plangebers zu hinterfragen (Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>).
Der Antragsgegner zeigt keine Gründe dafür auf, dass die Rechtsprechung des Senats der Korrektur oder Fortentwicklung bedarf.
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7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. An Letzterem lässt es die Beschwerde fehlen. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz im Einzelnen zitierte Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt oder aus ihnen nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind. Damit ist der Tatbestand der Divergenz nicht aufgezeigt (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
8 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Gericht Vorbringen eines Beteiligten zwar zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, jedoch daraus andere Schlussfolgerungen zieht, als sie der Beteiligte für richtig hält. Ein solcher Fall ist nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners hier gegeben.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120021571&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public