JURE120021646 BGH 5. Strafsenat 20120912 5 StR 401/12 Beschluss § 168c Abs 3 StPO, § 168c Abs 4 StPO vorgehend LG Chemnitz, 24. April 2012, Az: 2 KLs 230 Js 35885/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu seinem Freispruch. 2 1. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau und deren am 17. Mai 1999 geborener Tochter, der Zeugin M. K. , in einem gemeinsamen Haushalt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kam es dazu, dass der Angeklagte ihr unter das T-Shirt fasste und zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen ihre unbedeckte linke Brust massierte. Als sie versuchte wegzulaufen, hielt der Angeklagte sie am Arm fest, um sie weiter an der Brust berühren zu können. 3 Ferner lag ihm zur Last, M. – erfolglos – aufgefordert zu haben, ihm ihr unbedecktes Geschlechtsteil zu zeigen. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, da es nicht auszuschließen vermochte, dass er freiwillig vom Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zurückgetreten sei. Darüber hinaus hat ihm die Anklage vorgeworfen, seiner Stieftochter bei zwei weiteren Gelegenheiten unter die Schlafanzughose an das unbedeckte Geschlechtsteil gegriffen zu haben, wobei er in einem Fall einen Finger in die Scheide des Kindes eingeführt habe. Hinsichtlich dieser beiden Anklagepunkte ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. 4 2. Von dem zur Verurteilung führenden Tatgeschehen hat sich das Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Kindes bei der Ermittlungsrichterin überzeugt, die durch Vernehmung der Richterin in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. M. K. sowie ihre Mutter, Großmutter und Schwester haben in der Hauptverhandlung jeweils von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Weitere unmittelbare Tatzeugen gibt es nicht. Ihrer Tante hatte M. lediglich berichtet, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, sich ihm nackt zu zeigen, damit er sehen könne, ob ihre Brüste und ihre Schambehaarung schon wüchsen (Freispruchsfall). Hinsichtlich der bei der Polizei zwei Tage vor ihrer richterlichen Vernehmung geschilderten weiteren Vorfälle gab sie gegenüber der Ermittlungsrichterin an, gelogen zu haben. 5 3. Da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten führt, kommt es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht an. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte von der richterlichen Vernehmung seiner Stieftochter nicht rechtzeitig benachrichtigt wurde, merkt der Senat Folgendes an: 6 Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO, von dem das Landgericht ausgeht, machte die Benachrichtigung des Beschuldigten von dem Vernehmungstermin nicht entbehrlich, denn diese dient der Wahrung seiner Rechte auch über ein Ermöglichen des Erscheinens hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2011 – 3 StR 34/11, StV 2011, 336; Urteil vom 11. Mai 1976 – 1 StR 166/76, BGHSt 26, 332). Aus demselben Grund ist es – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – auch unerheblich, dass sich der Angeklagte am Vernehmungstag bereits in Untersuchungshaft befand und nach § 168c Abs. 4 StPO nur dann einen Anspruch auf Anwesenheit bei der richterlichen Zeugenvernehmung gehabt hätte, wenn diese an der Gerichtsstelle des Ortes der Haft abgehalten worden wäre. Dass der Ausschlussgrund des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. 7 4. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.