JURE120022121 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20121011 BLw 14/11 Beschluss § 1 Abs 4 HöfeO, § 24 aF LwVfG vorgehend OLG Hamm, 27. September 2011, Az: I-10 W 46/11, Beschlussvorgehend AG Rheda-Wiedenbrück, 14. Februar 2011, Az: 13 Lw 111/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Landwirtschaftliches Bodenrecht: Löschung des Hofvermerks durch den Vorerben Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2011 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 490.840 €. I. 1 Der Antragsteller macht geltend, auf Grund eines Testaments seines im Oktober 1940 verstorbenen Urgroßvaters, der darin unter Übergehung seines Sohnes seinen Enkel (den Vater des Antragstellers) zu seinem Erben eingesetzt und weiter verfügt hatte, dass sein Nachlass einem männlichen Nachkommen seines Namens zugewendet werden solle, nach dem Tod seines Vaters im Januar 2009 der Hoferbe geworden zu sein. Dieser hatte den 1953 von Amts wegen in das Grundbuch eingetragenen Hofvermerk im Jahr 2007 löschen lassen und in einem Testament vom Dezember 2007 den Antragsgegner, den Sohn seiner ältesten Tochter, zu seinem Alleinerben bestimmt. 2 Den Antrag, nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a HöfeVfO festzustellen, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Besitzung vom Jahre 1953 an bis zum heutigen Tag um einen Hof nach der Höfeordnung gehandelt habe, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. 3 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 4 Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 - V BLw 45/54, BGHZ 15, 5, 9 f. und vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). 5 2. Daran fehlt es. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.