BGH, Beschluss vom 27.09.2012 – IX ZB 15/12 – Rechtswegbestimmung: Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei der anfechtungsrechtlichen Rückgewähr von Arbeitsentgelt Auf die…
JURE120022144 BGH 9. Zivilsenat 20120927 IX ZB 15/12 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 129 InsO, §§ 129ff InsO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. Januar 2012, Az: 7 W 75/11vorgehend LG Potsdam, 22. Juli 2011, Az: 10 O 107/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtswegbestimmung: Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei der anfechtungsrechtlichen Rückgewähr von Arbeitsentgelt Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2012 und der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2011 aufgehoben.
Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Landgericht Potsdam) ist zulässig.
Der Streitwert wird auf 2.258,04 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 23. Oktober 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
2 Die Schuldnerin war im Jahre 2006 Alleingesellschafterin der G. GmbH (nachfolgend: G. ), die am 14. Mai 2007 Insolvenzantrag stellte, welcher am 7. September 2007 mangels Masse zurückgewiesen wurde.
3 Der Beklagte war ab dem 1. Mai 2006 Arbeitnehmer der G. . Die Schuldnerin überwies in dem Zeitraum zwischen 25. Januar 2007 und 22. März 2007 insgesamt 6.774,12 € auf rückständige Gehaltsforderungen des Beklagten gegen die G. . Diesen Betrag fordert der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO zurück.
4 Das Landgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das Arbeitsgericht Potsdam verwiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen.
II.
5 Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als begründet, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.
6 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, weil eine Streitigkeit nach §§ 2 ff ArbGG vorliege. Die Rückgewähr des Arbeitsentgelts sei auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nach § 3 ArbGG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG auch dann begründet, wenn ein Rechtsnachfolger des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers den Rechtsstreit führe. Der Insolvenzverwalter sei für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens in diesem Sinne Arbeitgeber. Zwar sei der Kläger hier nicht Insolvenzverwalter des Arbeitgebers sondern dessen alleiniger Gesellschafter. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne des § 3ArbGG sei jedoch weit auszulegen. Entscheidend sei nicht die Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit. Deshalb sei nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten sei. Vielmehr genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Deshalb werde unter dem Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen subsumiert.
7 Es handele sich jedenfalls materiell um einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt. Der Kläger müsse sich in doppelter Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 ArbGG - als Rechtsnachfolger der Schuldnerin und diese als Rechtsnachfolgerin der G. - als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG behandeln lassen.
8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich an einem Parallelfall, der einen anderen Arbeitnehmer der G. betraf, entschieden hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12, ZIP 2012, 1681).
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14 Die Schuldnerin war dem Beklagten mangels eines zwischen beiden bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zur Zahlung von Arbeitslohn verpflichtet, sondern hat die Überweisungen als Dritte erbracht (§ 267 Abs. 1 BGB). Demgemäß war die Schuldnerin nicht die Arbeitgeberin des Beklagten (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 17). Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin kann der Kläger nur im Verhältnis zu deren Arbeitnehmern in die Rechtsstellung des Arbeitgebers eingerückt sein. Da der Beklagte bei der rechtlich selbständigen G. angestellt war, hat der Kläger durch die Ernennung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nicht die Rechtsstellung des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten erworben.
Wegen der fehlenden Arbeitgeberfunktion sowohl der Schuldnerin als auch darauf aufbauend des Klägers im Verhältnis zu dem Beklagten geht es hier nicht um die "Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts", das der Beklagte "aufgrund seines Arbeitsverhältnisses" (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 12) von der Schuldnerin erlangt hat. Gegenstand der Klage bildet vielmehr die Rückgewähr seitens der Schuldnerin freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen. Die freiwillige Drittleistung durch die Schuldnerin findet in dem Arbeitsverhältnis, das nur zwischen dem Beklagten und der G. bestand, gerade keine Grundlage. Darum betrifft die Klage nicht - wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG voraussetzt - die Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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