JURE120022663 BGH 7. Zivilsenat 20121108 VII ZR 199/11 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 138 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 31. August 2011, Az: 13 U 32/10, Urteilvorgehend LG Potsdam, 26. Februar 2010, Az: 4 O 578/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung rechtlichen Gehörs: Ablehnung eines Beweisantrags im Zivilprozess Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 21.476,65 € I. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten ausgeführten Klinkerarbeiten an einem Einfamilienhaus in F. geltend. Die Beklagte hat widerklagend Restwerklohn gefordert. 2 Am 29. Juli 2004 beauftragte der Kläger als Vertreter seiner Mutter die Beklagte mit der Verklinkerung eines Einfamilienhauses. Die Mutter des Klägers ist am 30. März 2005 verstorben. Der Kläger behauptet, Alleinerbe seiner Mutter zu sein. Außerdem behauptet er, der Beklagten nach dem Tod seiner Mutter die Verklinkerung des Hauses zu gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 29. Juli 2004 selbst auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben zu haben. 3 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.476,65 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an sie 5.312,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. 4 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.300,50 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Landgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.312,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage und auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Zulassung der Revision erstrebt, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. II. 5 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Grundsätzlich zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nach §§ 1922, 1924 BGB als Erbe nach seiner Mutter in Betracht komme. Die Erbenstellung sei indes von der Beklagten durchgehend bestritten worden. Weder sei bekannt, ob nicht noch weitere Erben vorhanden seien, noch, ob ein Testament bestehe. Aus mehreren Umständen ergäben sich erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Erbe seiner Mutter geworden sei. Diese Zweifel habe er mit seiner Erklärung, er sei der einzige Abkömmling und es bestehe kein Testament, nicht ausgeräumt. 6 Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er mit der Beklagten selbst einen gleichlautenden Vertrag geschlossen habe und nunmehr aus eigenem Recht zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt sei. Dies gelte auch, soweit er vortrage, dass nach Erhalt eines Schreibens der Beklagten vom 6. Juni 2005 eine Auftragserteilung durch den Kläger auf der Baustelle erfolgt sei. Hierfür werde die Zeugin B. zum Beweis angeboten. Der Beweisantritt sei jedoch unsubstantiiert, denn es fehle die zeitliche Angabe, wann diese Begegnung auf der Baustelle erfolgt sei und welchen konkreten Inhalt sie gehabt habe. Daher würde die Vernehmung der angebotenen Zeugin B. auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Im Übrigen wäre auch bei Annahme eines solchen Vertragsschlusses kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen. Denn Rechtsnachfolger der Verstorbenen seien deren Erben. Ein Eintreten des Klägers in diesen Vertrag und damit ein Verdrängen der Erben würde einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der unzulässig wäre. 7 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, aufzuheben, und die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, indem es die vom Kläger vorgetragene Behauptung, er habe der Beklagten auf der Baustelle einen Auftrag zu gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 29. Juli 2004 erteilt, als unsubstantiiert eingestuft und die vom Kläger zum Beweis für diese Behauptung angebotene Zeugin B. nicht vernommen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.