BGH AnwZ (Brfg) 14/12
JURE120022906 BGH Senat für Anwaltssachen 20121024 AnwZ (Brfg) 14/12 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 11 Abs 1 S 1 PartGG, § 43 BRAO, § 43b BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 2. Dezember 2011, Az: 2 AGH 9 - 12/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner GbR"
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Kläger betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Anwaltssozietät in H. . Sie traten auf ihrem Briefkopf unter der Bezeichnung "B. & Partner Rechtsanwälte" bzw. "B. & Partner GbR" auf und nutzten E-Mail-Adressen und eine Internet-Domain mit einem entsprechenden Partnerzusatz. Die Beklagte hat den Klägern durch gleichlautende Bescheide vom 8. Juni 2011 einen belehrenden Hinweis erteilt, wonach sie gegen §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstießen, da sie eine Firmierung mit dem Zusatz "& Partner" verwendeten, ohne eine Partnerschaftsgesellschaft zu sein. Die Möglichkeit, als "& Partner GbR" zu firmieren, stehe im Übrigen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG nur Sozietäten zu, die bereits vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes die Bezeichnung "& Partner" geführt hätten. Die dagegen erhobenen Klagen hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
II.
2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
3 1. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 m.w.N).
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April 2007 - AnwZ (B) 40/06, NJW 2007, 3499 Rn. 9 und 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei - und damit hier auch die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E-Mail-Adressen und der Internetdomain - gehören zur werbenden Außendarstellung einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346, vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 und 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, DB 2012, 2217 Rn. 18). Zu den Berufspflichten eines Anwalts gehört insoweit aber ein gesetzmäßiges Auftreten in der Öffentlichkeit.
Deshalb war der Vorstand der Beklagten im Rahmen der §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 PartGG auch befugt, die Kläger über die Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung zu belehren. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts für etwaige Beanstandungen besteht - entgegen der persönlichen Meinung der Kläger - nicht.
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Auch der Hinweis der Kläger auf Art. 16 Abs. 1a der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG geht fehl. Das Diskriminierungsverbot der Richtlinie dient dem Schutz des Rechts der Dienstleistungserbringer, "Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen" und verbietet eine diskriminierende Behandlung "ausländischer" Dienstleister im Verhältnis zu "inländischen" Dienstleistern. Hieraus können die Kläger nichts für sich herleiten, abgesehen davon, dass § 11 Abs. 1 PartGG die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auch nicht von diskriminierenden Anforderungen "aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei juristischen Personen - aufgrund des Mitgliedsstaats, in dem sie niedergelassen sind" abhängig macht.
8 2. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.) Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Kläger die Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 6 Ziffer 2c) zum Sprachgebrauch für Partnerschaftszusätze als inhaltlich falsch rügen, ist mit der betreffenden Passage nach dem Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen nichts anderes gemeint, als das, was schon der II.
Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 1997 (aaO S. 259) ausgeführt hat; dass nämlich die Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren. Soweit die Kläger rügen, die von ihnen zur Zeit übergangsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht genutzte Firmierung "B. & Collegen" stelle - anders als dies der Anwaltsgerichtshof bei seinen Ausführungen auf S. 6 zu Ziffer 2c des Urteils offenbar meine - keine adäquate Alternativfirmierung dar, da sie auch ein legitimes Interesse daran hätten, auf ihre Rechtsform als GbR hinzuweisen, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil die Kläger nicht vortragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie gehindert wären, der nunmehr gewählten Firmierung einen entsprechenden Zusatz hinzuzufügen.
III.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG (siehe auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 44).
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