BGH, Urteil vom 06.11.2012 – II ZR 176/12 – Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Verspätete Ausübung…
JURE120022914 BGH 2. Zivilsenat 20121106 II ZR 176/12 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 312d Abs 3 BGB, § 312 BGB vom 26.11.2001, § 355 BGB vom 26.11.2001, § 357 BGB, § 723 Abs 3 BGB, SchuldRModG vorgehend LG Aachen, 17. Oktober 2011, Az: 5 S 72/11, Urteilvorgehend AG Heinsberg, 25. Februar 2011, Az: 16 C 484/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Verspätete Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts; Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts für 31 Jahre Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und das Urkunden-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 25. Februar 2011 abgeändert.
Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 27. September 2010 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 2.667,50 € Von Rechts wegen 1 Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. März 2006, die am 20. April 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Beteiligungsprogramm Multi D und verpflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 18.900 €), wobei sie zwischen einer Rateneinzahlungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können.
2 Die erste Rate war am 1. Mai 2006 fällig; die Beklagte zahlte lediglich die Raten für Mai bis August 2006.
3 Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir ▪ ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und ▪ mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR, c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. 54, M. , Telefon: (0 ) , Fax: (0 ) Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
4 Unter „Verbraucherinformationen“ enthält die Beitrittserklärung die folgenden Regelungen:
5 Mit ihrer im Urkundenprozess erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die rückständigen Raten September 2006 bis Dezember 2009 (= 2.100 €) nebst Zinsen; nach Erlass des Versäumnisurteils hat sie die Klage um die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen erweitert. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2010 hat die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des Beteiligungsvertrages erklärt.
6 Das Amtsgericht hat mit Urkunden-Vorbehaltsurteil vom 25. Februar 2011 sein klageabweisendes Versäumnisurteil aufgehoben, der Klage in vollem Umfang stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen, dass die rückständigen Raten in Höhe von 2.100 € als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs der Beklagten einzustellen sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
7 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des amtsgerichtlichen Urkunden-Vorbehaltsurteils zur Abweisung der Klage.
8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, hinsichtlich dessen die gesetzlichen Anforderungen (§ 355 BGB) zu erfüllen gewesen seien. Diesen Anforderungen entspreche die Widerrufsbelehrung. Den Widerruf habe die Beklagte nicht fristgerecht erklärt. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich.
9 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
10 1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (siehe BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 11).
11 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt. Dies hat der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 29 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012, 1509 Rn. 11 ff.).
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17 Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haustürsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.
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19 Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten.
20 Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
21 Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungspflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
22 3. Zu Recht rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Beklagten habe am 9. November 2010 kein Recht zur ordentlichen Kündigung ihres Beteiligungsverhältnisses mit der Klägerin zugestanden. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts für 31 Jahre um eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, ZIP 2012, 1599 Rn. 13 ff.).
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25 Nach Nummer 10 der Verbraucherinformationen entsprach die Mindestlaufzeit des Vertrags der Beklagten mit der Klägerin der gewählten Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines Ruhejahres. Die Beklagte hatte eine Rateneinzahlungsdauer von 30 Jahren gewählt. Nach Nummer 11 Satz 1 der Verbraucherinformationen war bei dem gewählten Beteiligungsprogramm D eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die "gewählte Beteiligungsdauer" endet, möglich. Nach Satz 3 dieser Verbraucherinformation besteht die Kündigungsmöglichkeit u.a. beim Beteiligungsprogramm D zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. "Beteiligungsjahres". Aus der Zusammenschau der Regelungen in den Nummern 10 und 11 folgt, dass derjenige, der 30 Jahre als Mindestlaufzeit (= Beteiligungsjahre) gewählt hat, erst zum Ende des 31. Beteiligungsjahres kündigen konnte.
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28 Mit Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 ff.) hat der Senat entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 321 f.) hatte der Senat den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 22;
Wiedemann, Gesellschaftsrecht II, S. 272 f.; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 65 m.w.N.). Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleichkommt (vgl.
BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 11 m.w.N.).
29 Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung verläuft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der einzelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund gewährten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen (siehe MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 66 m.w.N.).
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31 Zwar setzt die als Kapitalanlage konzipierte Gesellschaft notwendigerweise eine längere Laufzeit voraus. Auch stellt die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 52,50 € für sich gesehen wirtschaftlich keine übermäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar. Nicht unberücksichtigt bleiben darf bei der Abwägung auch, dass die Beklagte nicht die geringere Laufzeit von 18 Jahren, sondern freiwillig eine Ratenzahlungsdauer bis zu ihrem 60. Lebensjahr gewählt hat. Gleichwohl vermag auch unter Berücksichtigung all dessen der Umstand, dass nach zwölf Jahren die Beitragsfreistellung beantragt werden kann, nichts an der Unzulässigkeit einer 31-jährigen Vertragsbindung zu ändern. Denn die Beklagte würde dadurch nur von ihrer Einzahlungspflicht befreit, bliebe jedoch Gesellschafterin der Klägerin und wäre für weitere 19 Jahre mit einem unüberschaubaren Haftungsrisiko belastet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, ZIP 2012, 1599 Rn. 21).
32 Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts dadurch, dass die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafterin für den Abschluss von Rechtsgeschäften nach dem Gesellschaftsvertrag nur insoweit bestehen soll, als sie den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart, so dass die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, und dass auf diese Begrenzung der Vertretungsmacht auf Briefköpfen, Rechnungen und sonstigen Schreiben hinzuweisen ist. Die Beklagte hat schon keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die Geschäftsführung sich an diese Beschränkung bzw. an deren Kenntlichmachung nach außen hält. Auf den beiden bei den Akten befindlichen Schreiben der geschäftsführenden Gesellschafterin ist der Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung beispielsweise nicht vorhanden. Vor allem verkennt die Revisionserwiderung, dass die Beklagte durch diese Regelung allenfalls nicht der unbeschränkten, persönlichen Außenhaftung mit ihrem gesamten Vermögen (§ 128 HGB analog) ausgesetzt wäre. Ihre ebenso unüberschaubare Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis aus § 735 BGB wird davon nicht berührt.
33 Diesem grundsätzlich unbegrenzten, von einem nur kapitalistisch beteiligten Anleger nicht überschaubaren Haftungsrisiko über einen Zeitraum von 31 Jahren steht, wie die geringe Ratenhöhe zeigt, wirtschaftlich nur eine Beteiligung der Gesellschafterin in geringem Umfang gegenüber. Angesichts dessen wird die Gesellschafterin durch das unüberschaubare Haftungsrisiko in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt, das zwar noch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB überschritten haben mag, das aber durch keine Interessen der Gesellschaft an ihrem Verbleib gerechtfertigt ist und sich demnach als eine unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsausschlusses darstellt. In diesem unüberschaubaren Haftungsrisiko liegt der Unterschied zu dem vom Senat mit Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 entschiedenen Fall eines stillen Gesellschafters, der sich zudem nur für zwölf Jahre gebunden hatte.
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35 Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es nach Ansicht des Senats nahe, dass die Parteien, wenn sie den Fall der Unwirksamkeit der Kündigungsregelung nach § 723 Abs. 3 BGB bedacht hätten, bei der hier vorliegenden Form der durch monatliche Ratenzahlungen anzusparenden Kapitalanlage, die von Aufbau und Ziel her einer Prämienzahlung zwecks Aufbau einer Kapitallebensversicherung vergleichbar ist, entsprechend § 168 VVG eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten.
36 III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Aufhebung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags abzuweisen.
37 1. Die Klage auf Zahlung der rückständigen Raten ist unbegründet. Zwar ist die Beklagte mit Zugang der Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bleibt (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
38 2. Die Hilfsfeststellungsklage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Zwar enthält nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der Klägerin hätte es im ordentlichen Verfahren daher nicht bedurft (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung bzw. der hier ausdrücklich gestellte Hilfsfeststellungsantrag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie ist insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
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40 Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Urkundenprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13). Das gilt auch für die vorliegende Hilfsfeststellungsklage. Die mit dem Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin kann mit der der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem be-stimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht erreicht werden. Der Streit geht in diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120022914&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public