JURE129011363 BPatG München 29. Senat 20111209 29 W (pat) 541/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Diabeteskiste" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 029 984.3/16 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Diabeteskiste 3 ist am 19. Mai 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Booklets, Bücher, Schulungsmaterialien; Druckschriften aller Art; grafische Darstellungen; Fotografien; Kalender; Plakate; Druckereierzeugnisse; 5 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Planung, Veranstaltung und Durchführung von Unterrichtskursen, Seminaren und Workshops (Ausbildung); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Verfassen und Veröffentlichung von Texten und Büchern (ausgenommen zu Werbezwecken); 6 Klasse 44: Gesundheitsberatung für Menschen. 7 Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die angemeldete Bezeichnung aus den leicht verständlichen deutschen Begriffen "Diabetes" (Zuckerkrankheit, eine Gruppe von Stoffwechselerkrankungen, bei denen die Glucosekonzentration im Blut chronisch erhöht ist) und "kiste" (Behälter, Korb) zusammensetze. Dabei handele es sich um eine absolut sprachüblich gebildete Angabe, vergleichbar mit Begriffen wie "Grabbelkiste, Werkzeugkiste, Blechkiste". Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung "Diabeteskiste" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einen themen- und inhaltsbeschreibenden Aussagegehalt allgemeiner Art entnehmen. Dabei werde die angemeldete Bezeichnung in der Gesamtheit als Kiste im Sinne eines Behältnisses verstanden, in der sich Informationen rund um das Thema Diabetes befänden. Die angemeldeten Waren der Klasse 16 könnten in einer Kiste/Box um das Thema Diabetes angeboten werden. Ebenso könnten die beanspruchten Dienstleistungen zum Thema Diabetes mittels einer entsprechenden Kiste angeboten und erbracht werden. Zudem könne die vermeintliche Neuartigkeit des angemeldeten Zeichens eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da der Umstand, dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, die sachbezogene Eigenschaft keinesfalls denknotwendig ausschließe. 8 Schließlich könne durch die sprachübliche und leicht verständliche Zusammensetzung der zwei Substantive "Diabetes" und "Kiste" der Verkehr der vorliegenden Bezeichnung keine betriebliche Herkunftsfunktion entnehmen. Denn der beschreibende Gehalt der Einzelbestandteile begründe bereits die Annahme eines beschreibenden Gehalts der aus ihnen zusammengesetzten Gesamtmarke. 9 Auch die Tatsache, dass das Zeichen allein oder überwiegend von der Anmelderin benutzt wird, begründe für sich gesehen noch nicht dessen Schutzfähigkeit. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Juli 2011 aufzuheben. 12 Sie vertritt die Ansicht, das angemeldete Wortzeichen habe im Gegensatz zu den von der Markenstelle genannten Begriffen und weiteren Begriffen wie zum Beispiel "Öko-/Bio-/Gemüsekiste" keine sinnvolle Bedeutung. Die vorgenannten Begriffe würden sich aus der Kombination von körperlichen Gegenständen und dem Wort "Kiste" als hierfür passendes und traditionelles Behältnis zusammen setzen. Diabetes als eine Krankheit ließe sich hingegen nicht verpacken und beschreibe auch keine Eigenschaft von in Kisten verpackbaren Waren. 13 Selbst wenn das Zeichen "Diabeteskiste" als Aufbewahrungsbehältnis für entsprechende Waren verstanden würde, begründe dies allenfalls ein Eintragungshindernis für die entsprechenden, in Kisten zu verstauenden körperlichen Gegenstände, nicht jedoch für die mit dem Wortzeichen angemeldeten Dienstleistungen. Denn diese würden weder in einer Kiste angeboten oder erbracht noch ließen sie sich in einer Kiste verpacken. Für die genannten Dienstleistungen würde eine Kiste auch nicht benötigt oder bestimmungsgemäß gebraucht. Insoweit bestünde ein deutlicher Unterschied zu Zeichenkombinationen für Dienstleistungen, die Berührungspunkte mit dem Begriff "Kiste" aufweisen. Die fehlende Verknüpfung von Kisten zu den Dienstleistungen stünde demnach der Annahme entgegen, die angesprochenen Verkehrskreise könnten das Gesamtzeichen (in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen) als (gebräuchliches) Wort und nicht als Herkunftshinweis verstehen. Der Gesamtbegriff sei daher gerade nicht beschreibend für die genannten Dienstleistungen. 14 Zudem stünden einem generellen Eintragungshindernis von Kombinationszeichen mit dem Bestandteil "Kiste" für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die in Kisten verpackbare Waren theoretisch verwendet werden können, die Ausführungen des BGH zur Kennzeichnungskraft des Begriffs "Puppenkiste" entgegen (Entscheidung vom 18.12.2008, Az. I R 200/06, Rn. 64). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 17 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Diabeteskiste" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 18 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 44, Rn. 24 - SAT 2; GRUR Int. 2005, 135, Rn. 19 - Maglite). Gleichfalls zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). 19 Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft dann auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. 20 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge nicht, weil sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist. 21 Die Bezeichnung "Diabeteskiste" als solche lässt sich zwar weder in deutschen Nachschlagewerken noch in der Werbung oder Presseberichterstattung finden. Allerdings hat die Recherche des Senats unter "www.google.de" einige allgemeinsprachliche Nachweise für die jargonartige Verwendung des angemeldeten Wortzeichens ergeben. Es wird ohne weiteres ein verständlicher Sinngehalt vermittelt: 22 - "Er will aber erst Befunde von Fachärzten habe. Er meinte meine SD Sache wäre ihm zu ungenau und die Diabetes Kiste auch." (vgl. Naschkatzen Familienforum unter "http://eltern.naschkatzen.com/kinderwunsch-tagebuch/7798-wir-wuenschen-uns-eine-kleine-schnuppe-4.html") 23 - "Denk dran: bald haste mit der ganzen Diabetes-Kiste nix mehr zu tun!" (vgl. Forum Rund ums Baby unter "http://www.rund-ums-baby.de/forenarchiv/omas/Boah_3459.htm"). 24 - "Die Hefte kommen alle in meine DM-Kiste. Ein Pappkarton in dem der ganze DM-Kram aufbewahrt wird." (Anmerkung: DM = Abkürzung für Diabetes mellitus; vgl. "Forum insulinclub.de" unter "http://www.insulinclub.de/archive/index.php/t-10709.html") 25 - "Wie lange ich die Bücher aufheben werde kann ich nicht sagen aber ich neige auch zum Sammeln und eine Diabetes-Kiste steht bei mir in einer Schublade mit Tagebüchern…" (vgl. "Forum insulinclub.de" unter "http://www.insulinclub.de/archive/index.php/t-10709.html") 26
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