JURE129011532 BPatG München 30. Senat 20111117 30 W (pat) 515/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "nanoLine" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 036 657.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 nanoLine 3 soll - nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - für folgende Waren und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen werden: 4 „Klasse 9: Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Mess-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektrische und/oder programmierbare Dateneingabe-, -verarbeitungs-, -übertragungs-, -speicher- und -ausgabegeräte, insbesondere für speicherprogrammierbare Steuerungen; Teile der vorgenannten Apparate, Geräte und Instrumente; Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); Fernsteuerungsgeräte, Interfaces, Sender für elektrische Signale, insbesondere WLAN und WLAN Access Points; Modems; elektronische Schalter; Datennetze (kabellos oder kabelgebunden), insbesondere Ethernet, RS-232, RS-485, USB; Netzwerke (lokal oder global); Netzwerkkomponenten; Anschluss- und Verbindungselemente aus Metall und/oder Kunststoff für elektrische und elektronische Zwecke zur industriellen Verwendung; elektronische Komponenten und Geräte zur Signalumsetzung; für Signalumformung und Signal- und/oder Datenübertragung und programmierbare Automatisierungsgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Datenverarbeitungsgeräte; elektrische Abzweigdosen und -kästen sowie elektrische Anschlussdosen und -kästen; elektrische Anzeigegeräte; elektrische Messgeräte; elektrische Relais; elektrische Widerstände; elektrische Spannungs- und Stromwandler; elektrische Klemmen zum Anschluss und Verbindung von elektrischen Leitern, insbesondere Reihenklemmen, Doppelstockklemmen, Durchführungsklemmen, Hochstromklemmen, Installationsklemmen, schaltbare Klemmen, Schutzleiterklemmen, Sicherungsklemmen, Universalklemmen, Zugfederklemmen und auf Hutschienen aufrastbare Klemmen; Prüfzubehör, insbesondere Prüfstecker und Kurzschlussstecker; Zubehör für die Brückung elektrischer Klemmen; Zubehör für die Kennzeichnung elektrischer Klemmen; Markierungsmaterial für elektrische Klemmen, insbesondere Leiter- und Kabelmarkierungen; elektrische und/oder elektronische Verteiler und/oder Verteilerschaltungen; Hubs; Medienkonverter, Anzeigegeräte (elektrisch); elektrische Anlagen, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Fernsteuerung und/oder Diagnose industrieller Arbeitsvorgänge; Gehäuse für elektrische und/oder elektronische Anlagen, insbesondere aus Kunststoff; elektronische Publikationen (herunterladbar); Messgeräte (elektrisch); Messinstrumente; Sender und Empfänger für elektronische Signale; Stromwandler; Überwachungsapparate (elektrisch); Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität), soweit in Klasse 9 enthalten, Anschlussteile für elektrische Leitungen, elektrische Anschlussteile, Ausgabeautomaten, alle vorgenannten Waren für die industrielle Automatisierungstechnik und mit Abmessungen der Waren selbst sowie ihrer Komponenten und Oberflächenstruktur im Mikrometerbereich oder größer. 5 Klasse 16: Handbücher; Ordner; Mappen; Kataloge; Broschüren; Druckerzeugnisse zu Werbe- und Präsentationszwecken; Kataloge und bedrucke Hüllen und Verpackungen wie z. B. Kartons und Kartonagen, soweit in Klasse 16 enthalten, alle vorgenannten Waren mit Abmessungen ihrer Oberflächenstrukturen im Mikrometerbereich oder größer. 6 Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software; technische Beratung; Installieren von Computerprogrammen; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für speicherprogrammierbare Steuerungen; technische Projektplanungen; Design und Aktualisieren von Computer-Software, Wartung von Computer-Software, alle vorgenannten Dienstleistungen im Bereich der industriellen Automatisierungstechnik.“ 7 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung - auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Kombination setze sich erkennbar aus dem Bestandteil „nano“, der als Maßeinheit für den milliardsten Teil der Einheit (gleichbedeutend mit sehr klein) stehe und sich als Vorsilbe als Hinweis auf die Verwendung von Nanotechnologie entwickelt habe, und dem Bestandteil „Line“ als Bezeichnung für eine „Produktserie“ zusammen. Der angesprochene Verkehr werde in der Gesamtkombination in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen Sachhinweis auf eine (Produkt-)Serie sehen, die auf der Nanotechnologie basiere, bei der Nanotechnologie angewandt werde bzw. die für die Nanotechnologie bestimmt sei oder sich damit befasse. Mit Nanotechnologie werde ein breites Spektrum von neuen Querschnittstechnologien mit Werkstoffen, Bauteilen und Systemen benannt, deren Funktion und Anwendung auf den besonderen Eigenschaften nanoskaliger Größenordnung beruhe. Die Technologie werde quer durch Branchen und Industriezweige für unterschiedlichste Anwendungen genutzt. So gebe es Nanomaterialien, Nanooptik, Nanoelektronik, Nanobiotechnologie, Nanomesstechnik, Nanoprozesstechnik. Auch im vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich werde die Nanotechnologie genutzt. Die Markenstelle nennt insbesondere Belege zum Bereich Computer, Elektronik, Halbleiter-Bauelemente. 8 Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei „nanoLine“ um eine neue Wortschöpfung, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Sinn ergebe. „Nano“ sei lediglich eine Größenangabe ohne jede weitere Bedeutung. Die hier beanspruchten Waren lägen nicht in Nanostrukturen vor. Die Größenangabe „nano“ in Verbindung mit dem Bestandteil „Line“ für „Produktlinie“ ergebe keinen Sinn, zudem sei die Zusammenschreibung mit Binnengroßschreibung nicht sprachregelgerecht. Zu berücksichtigen sei auch, dass „line“ eine Vielzahl von Bedeutungen habe; wegen der Mehrdeutigkeit und Unschärfe dieses Bestandteils eigne sich „nanoLine“ nicht zur Beschreibung. 9 Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt hinsichtlich der Waren der Klasse 9 wie folgt: 10 „alle vorgenannten Waren für die industrielle Automatisierungstechnik und mit Abmessungen der Waren selbst sowie ihrer Komponenten und Oberflächenstrukturen im Mikrometerbereich oder größer“; 11 hinsichtlich der Waren der Klasse 16 wie folgt: 12 „alle vorgenannten Waren mit Abmessungen ihrer Oberflächenstrukturen im Mikrometerbereich oder größer“; 13 hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 wie folgt: 14 „alle vorgenannten Dienstleistungen im Bereich der industriellen Automatisierungstechnik“. 15 Die Einschränkung stelle klar, dass die angemeldeten Waren der Klasse 9 keine Nanostrukturwaren seien, keine Komponenten aufwiesen, die auf Nanotechnologie beruhten und mit keiner Nanobeschichtung versehen seien. Durch die Zweckbindung der Waren für die industrielle Automatisierungstechnik werde außerdem ein technischer Einsatzbereich definiert, der keine Beziehung zum Bereich der Nanotechnologie aufweise. Auch für die Waren der Klasse 16 werde durch die Einschränkung klargestellt, dass es sich nicht um „Nano-Waren“ handle, da sie mit keiner Nanobeschichtung versehen seien. Durch die Beschränkung der Dienstleistungen der Klasse 42 werde klargestellt, dass die Dienstleistungen nur in einem solchen technischen Gebiet gemeint seien, das keine Verbindung zur Nanotechnologie aufweise. Mit der Beschränkung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei daher ein beschreibender Gehalt nicht mehr festzustellen. 16 Die Anmelderin beantragt - auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - sinngemäß, 17 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 19 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. 20 Die angemeldete Marke ist auch auf der Grundlage des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. 21 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL). 22 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 - Test it; a. a. O. - City Service). 23 Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor). 24 2. Die angemeldete Wortmarke erfüllt nach den obengenannten Grundsätzen selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch), und zwar auch in der von der Anmelderin beschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.