JURE129011575 BPatG München 27. Senat 20120110 27 W (pat) 99/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "music line.de (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 030 909.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2011 wird aufgehoben. I 1 Die am 26. Mai 2010 für 2 9: Bespielte Tonträger und Bildträger; herunterladbare Bild-, Musik- und Videodateien; Computersoftware; 3 37: Installation, Instandhaltung und Aktualisierung von Image-, Audio und Videoservern; 4 38: Telekommunikation; Betrieb einer Internetplattform zum Zweck des Handels mit Musik und Videos; Bereitstellung von Musik- und Unterhaltungsportalen im Internet; Betrieb einer Suchmaschine für Musik und Videos; Zurverfügungstellung des technischen Zugriffs auf Ton-, Bild-, Bildton- und Datenträger, Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; 5 41: Musik- und Unterhaltungsportale im Internet; Unterhaltung; Musik zum Reinhören im Internet; 6 42: Erstellen von Computer-Software und elektronischen Sicherheitstechnologien für Internetanwendungen; Beratung über Internet-Anwendungen; Installation, Instandhaltung und Aktualisierung von Datenbanksoftware 7 angemeldete Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 8 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 29. Juli 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 9 Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen beschreibe Art und Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. 10 Die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Kästen mit reverser Schrift seien durchaus gebräuchlich. 11 Gegen diese ihr am 5. August 2011 zugestellte Entscheidung hat die Anmelderin am 25. August 2011 Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt, 12 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2011 aufzuheben und die Eintragung der Marke DE 30 2010 030 909 zu verfügen. 13 Zur Begründung verweist sie auf den englischsprachigen Charakter des mehrdeutigen Zeichens. II 1) 14 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.