JURE129011585 BPatG München 27. Senat 20120110 27 W (pat) 606/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "People WEAR ORGANIC" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 037 269.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenabteilung für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 2 People WEAR ORGANIC 3 mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 teilweise, nämlich für die Waren 4 „Bekleidungsstücke für Erwachsene, Kinder und Babys, Bademäntel, Babywindeln aus textilem Material; Schals; Handschuhe (Bekleidung); Sportbekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Felle, Schaffelle, Tierfelle, Schaf- und Lammfelle für Babys; Topflappen, Topfhandschuhe, Haushaltshandschuhe; Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Tragetücher aus textilem Material; Stofftaschen; Stofftäschchen, Stoffbeutel; Tücher aus textilem Material“, 5 wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Die Marke habe in ihrer Gesamtheit die Bedeutung von „Menschen, das Volk tragen/trägt aus biologischem Anbau stammende Waren“. Es handle sich hierbei lediglich um warenbeschreibende Bestimmungsangaben. 6 Auch wenn hier grammatikalisch kein vollständiger Satz wiedergegeben sei, werde das angesprochene Publikum die hierin enthaltene Warenanpreisung ohne weiteres erkennen. Dem Publikum bleibe dieser Aussagegehalt trotz einer gewissen syntaktischen Verkürzung unmittelbar verständlich, denn solche Wortbildungen seien in der allgemeinen Umgangssprache seit langem gebräuchlich. Auch die Werbesprache orientiere sich in immer stärkerem Maße an umgangssprachlichen Entwicklungen und Trends. Vor diesem Hintergrund komme der Bezeichnung keinerlei schutzbegründende Originalität oder Interpretationsbedürftigkeit zu. 7 Der beschreibende Aussagegehalt „das Volk trägt aus biologischem Anbau stammende Waren“ sei dabei so deutlich und unmissverständlich, dass eine Funktion als sachbezogener Begriff nahegelegt sei und die beteiligten Verkehrskreise, die den Waren nahezu täglich im Alltagsleben begegneten, in dem Zeichen lediglich eine werbeschlagwortartige Anpreisung der Waren, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen würden. Eine Mehrdeutigkeit, die unter Umständen für die Schutzfähigkeit sprechen könne, dränge sich hier nicht auf. 8 Alle angeführten Bedeutungen (Menschen tragen aus biologischem Anbau stammende Waren; das Volk trägt aus biologischem Anbau stammende Waren) stünden im Zusammenhang mit einer werbeschlagwortartigen Anpreisung der Waren, nämlich in dem Sinn, dass es sich bei den Waren um eine besondere Qualität oder Art von Waren, nämlich solche aus biologischem Anbau handle, welche jeder (das Volk, die Menschen) trage. 9 Auf die Eintragung von ihrer Ansicht nach vergleichbaren Drittmarken könne die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht erfolgreich stützen. 10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 11 den Beschluss der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete Marke in vollem Umfang einzutragen. 12 Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Dem Wort „People“ und seiner deutschen Übersetzung sei kein beschreibender Sachbezug zu den beanspruchten Waren zu entnehmen. Die Anmelderin verweist hierzu auf bereits im Amtsverfahren vorgelegte Nachweise über zahlreiche vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom HABM eingetragene Marken mit dem Bestandteil „People“ und auf eine Senatsentscheidung in dem Verfahren 27 W (pat) 332/03, wonach die Bezeichnung „BEAUTIFUL PEOPLE“ für Waren der Klasse 25 schutzfähig sei. Ebenso wie bei „BEAUTIFUL PEOPLE“ werde das Publikum mit „People WEAR ORGANIC“ keinen bestimmten Abnehmerkreis assoziieren. Anhaltspunkte dafür, dass es auf dem Modesektor einen bestimmten Modestil gebe, der sich gezielt an Personen richte, die „biologisch angebaute“ Waren tragen, gebe es nicht. 13 Für die Schutzfähigkeit spreche auch, dass die Bezeichnung eine in Deutschland nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung sei, die auch im Englischen ungenau und auslegungsbedürftig sei, da es sich um keinen vollständigen Satz handle. Außerdem könne die Wortfolge auch im Zusammenhang mit verschiedenartigen Waren, z. B. aus dem Kosmetikbereich, Verwendung finden. 14 Die Anmelderin beanstandet außerdem den Umfang der Zurückweisung, da ein Großteil der Waren nicht „getragen“ werde. „Felle, Schaffelle, Tierfelle, Schaf- und Lammfelle für Babys“ seien nicht weiterverarbeitete behaarte Tierhäute. Diese würden üblicherweise nicht „getragen“, sondern erst zu Kleidungsstücken oder anderen Waren weiterverarbeitet. Ebenso verhalte es sich mit den Waren „Topflappen, Topfhandschuhe, Haushaltshandschuhe; Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Tücher aus textilem Material“, bei denen es sich jeweils nicht um Bekleidungsstücke handle. II. 15 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 16 1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des Senats ist diese auch nicht sachdienlich. 17 2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat dies zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, angenommen. 18
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