(97); BPatG 32 W (pat) 25/04). Dementsprechend besteht durchaus ein anerkennenswertes Bedürfnis, der Inhaberin der angegriffenen Marke, eine ihr günstige Kostenentscheidung des Amtes aufrecht zu erhalten. Eine andere Betrachtungsweise würde nämlich zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass beispielsweise ein offensichtlich mutwillig Widersprechender sich der ihm vom DPMA verhängten Kostentragungspflicht dadurch entziehen könnte, dass er in der Beschwerdeinstanz den offensichtlich erfolglosen Widerspruch zurücknimmt, wozu er auch nicht der Zustimmung der Gegenpartei bedarf. Andererseits sind die Kosten des Verfahrens trotz der Widerspruchsrücknahme nicht zwingend - und noch nicht einmal im Regelfall wie in § 269 Abs. 3 ZPO - dem Widersprechenden aufzuerlegen. Vielmehr folgt aus §§ 71 Abs. 1, Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 MarkenG, dass auch im Falle einer Beschwerde- oder Widerspruchsrücknahme eine Kostenauferlegung an einen Beteiligten nur zu erfolgen hat, wenn Billigkeitsgründe dies gebieten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Aufl., § 71 Rd. 17). Dementsprechend kann der Widersprechende trotz der Rücknahme des Widerspruchs ein berechtigtes Interesse an einer Überprüfung der für ihn nachteiligen Kostenentscheidung des DPMA haben. 27 Vor diesem Hintergrund kann der dargelegte Meinungsstreit vorliegend dahinstehen. Ungeachtet der dogmatischen Herleitung ergibt sich aus den dargestellten Überlegungen, dass es - zumindest in den Fällen, in denen der Widersprechende nur den Widerspruch, nicht aber die Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA zurücknimmt, der eine für ihn nachteilige Kostenentscheidung beinhaltet - einer gerichtlichen Überprüfung dieser Kostenentscheidung bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn die Beteiligten - wie hier - explizit entsprechende Kostenanträge stellen, die sich sowohl auf das Widerspruchs- als auch auf das Beschwerdeverfahren beziehen.
- 28 Vorliegend haben beide Beteiligte die ihnen erwachsenen Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen. 29 Aus § 71 Abs. 1 MarkenG sowie aus § 63 Abs. 1 MarkenG folgt der Grundsatz, dass - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Zu einer Abweichung von diesem Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf es stets besonderer Umstände. Der Verfahrensausgang allein, also insbesondere die Tatsache des Unterliegens, genügt hierfür ebenso wenig, wie die Rücknahme des Widerspruchs. Erforderlich ist vielmehr, dass darüber hinausgehende Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung nach billigem Ermessen angebracht erscheinen lassen (Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Aufl., § 71 Rd. 5, 11, 14 m. w. N.). Insbesondere kann das Verhalten eines Widersprechenden Anlass für eine Kostenauferlegung geben, wenn ein Widerspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu im Einzelnen: BPatG 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/plus). Dies kann z. B. wegen ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Fall sein (vgl. dazu im Einzelnen: BPatG Mitt. 2010, 529 - 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS/plus m. w. N.). 30 Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zwar war die Prüfung der Warenähnlichkeit auf Seiten der Widersprechenden auf Golfzubehör zu beschränken, weil sie nur für derartige Waren eine Benutzung behauptet hat. Indes war für die Widersprechende nicht ohne weiteres erkennbar, dass zwischen Golfzubehör und Laufbändern keine Ähnlichkeit besteht, weil nach früherer ständiger Amtspraxis von dem Grundsatz ausgegangen worden ist, dass sämtliche Sportgeräte untereinander gleichartig seien (vgl. dazu Mitt. 1961, 90 ff.). Dieser Grundsatz ist zwar bereits im Jahre 1961 von einem Beschwerdesenat in Frage gestellt worden (Mitt. 1961, 90 ff.), eine abschließende Entscheidung ist indes nicht getroffen worden. 31 Auch der Umstand, dass bis zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob die Widersprechende das Widerspruchszeichen tatsächlich i. S. v. § 26 MarkenG innerhalb der Bundesrepublik benutzt hat, oder ob eine entsprechende Benutzung lediglich in der Schweiz erfolgt, führt nicht zu einer erkennbaren Erfolglosigkeit des Widerspruchs. Insbesondere wäre insoweit zu klären gewesen, ob die Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13.4.1892 (BlPMZ 1895, 70; BlPMZ 1903, 132; BlPMZ 1995, 292), wonach die Benutzung des Widerspruchszeichens in der Schweiz einen Rechtserhalt in der Bundesrepublik zur Folge hat, mit der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) vereinbar ist, die in Art. 10 Abs. 1 eine Benutzung „in dem jeweiligen Mitgliedsstaat“ fordert. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129011665&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public