JURE129011690 BPatG München 29. Senat 20120125 29 W (pat) 9/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "DSBE/DSB" – zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 042 878 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2010 wird aufgehoben. Das DPMA hat die Löschung der Marke 30 2008 042 878 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EM 002292290 hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 39: Transportwesen; Veranstaltung von Reisen, Buchung von Reisen; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Trainingslagern (Reisen) und Ausflugsfahrten; Planung, Organisation und Durchführung von Sportreisen und Trainingsla-gern (Reisen) anzuordnen. I. 1 Die Wortmarke 2 DSBE 3 ist am 3. Juli 2008 angemeldet und am 7. Januar 2009 unter der Nummer 30 2008 042 878 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden u. a. für Dienstleistungen der 4 Klasse 39: 5 Transportwesen; Veranstaltung von Reisen, Buchung von Reisen; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Trainingslagern (Reisen) und Ausflugsfahrten; Planung, Organisation und Durchführung von Sportreisen und Trainingslagern (Reisen). 6 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 6. Februar 2009 veröffentlicht wurde, hat der Inhaber der älteren Gemeinschaftswortmarke 7 DSB 8 die am 19. März 2003 unter der Nummer EM 002292290 eingetragen wurde für folgende Dienstleistungen der 9 Klasse 35: 10 Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; Kioske; Zusammenstellung (nicht Transport) einer Auswahl von Waren, so dass Dritte die Möglichkeit haben, diese Waren auf einfache Weise zu betrachten und zu kaufen; 11 Klasse 36: 12 Immobilienverwaltung einschließlich Vermietung; 13 Klasse 37: 14 Bau-, Reparatur- und Installationsarbeiten, Instandhaltung von Gebäuden und Fahrzeugen; 15 Klasse 39: 16 Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen, Erbringen von Dienstleistungen eines Transportmaklers, Vermietung von Beförderungsmitteln an Land, Transport mit Eisenbahnen; 17 Klasse 41: 18 Erziehung und Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; 19 Klasse 42: 20 Verpflegung von Gästen (Lebensmittel); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie sonstige Beratung über Informationstechnologie; Hilfe durch Reisebüros oder Agenten bei der Einquartierung und bei der Reservierung von Mahlzeiten in Hotels, Pensionen, Touristenherbergen, Zimmern und Wohnungen. 21 Widerspruch erhoben, der sich allerdings nur gegen die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 39 richtet. 22 Mit Beschluss vom 18. November 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vergleichsmarken könnten sich teilweise, nämlich z. B. hinsichtlich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen, bei identischen Dienstleistungen begegnen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte verfüge die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei der Zielgruppe der in Frage stehenden identischen Dienstleistungen könne von breiten Verkehrskreisen und alltäglichen Dienstleistungen ausgegangen werden, die ohne besondere Sorgfalt, eher "flüchtig" in Anspruch genommen würden. Den bei identischen Dienstleistungen und Anwendung nur minimaler Sorgfalt gebotenen Abstand halte die jüngere Marke noch ein. Die beiden Markenbegriffe unterschieden sich durch den Vokal "E" am Ende der angegriffenen Marke, der bei der Widerspruchsmarke fehle. Ferner handele es sich um Abkürzungen, bei denen jeder Buchstabe einzeln ausgesprochen und gleichermaßen betont werde. Als Wort wären sie wegen des fehlenden Vokals gar nicht aussprechbar und bei Kurzwörtern würden schon geringfügige Unterschiede bemerkt. Gerade das klanglich doppelte "E" am Ende der jüngeren Marke falle besonders auf und lasse sich nur etwas stakkatohaft aussprechen. Dieser Unterschied reiche aus, um den Marken ein eigenes Klangbild zu verleihen und eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei aufgrund der typischen Umrisscharakteristik des auffälligen und der Widerspruchsmarke fehlenden End-E der angegriffenen Marke ausgeschlossen. Für andere Arten von Verwechslungsgefahren sei nichts dargetan oder ersichtlich. 23 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt, 24 den Beschluss des DPMA vom 18. November 2010 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Anordnung zur Löschung der angegriffenen Marke für die Klasse 39 zu treffen. 25 Sie vertritt die Ansicht, dass die Widerspruchsmarke zumindest normale Kennzeichnungskraft habe. Kennzeichnungen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestünden, seien unterscheidungskräftig, sofern sie keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt hätten. Dienstleistungsidentität bestehe u. a. im Hinblick auf "Transportwesen, Veranstaltung von Reisen". "Buchung von Reisen; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Trainingslagern (Reisen) und Ausflugsfahrten; Planung, Organisation und Durchführung von Sportreisen und Trainingslagern (Reisen)" der jüngeren Marke seien ähnlich zu "Veranstaltung von Reisen" und "sportliche Aktivitäten" der älteren Marke. Der vorliegende Fall sei genauso zu beurteilen wie derjenige, welcher der Entscheidung des EuG vom 21. Januar 2010 - T-34/07 - DSBW/DSB (Anlage B 1, Bl. 26 - 32 GA) zugrunde gelegen habe. Dort sei eine unmittelbare visuelle und klangliche Verwechslungsgefahr angenommen worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrs für den jeweils relevanten Markenanfang "DSB", der Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne auch hier kein Zweifel an einer Verwechslungsgefahr bestehen. In einigen anderen Verfahren sei ebenfalls bestätigt worden, dass ein zusätzlicher Buchstabe einer Marke, bestehend aus einer nicht als Worteinheit aussprechbaren Buchstabenfolge, nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. 26 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Er hat weder einen Antrag gestellt noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 28 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 29 Zwischen den Vergleichsmarken besteht im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 39 eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG. 30 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/PICASSO). 31 Nach diesen Grundsätzen kann eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen im oben genannten Umfang nicht verneint werden. 32 1. Nach der Registerlage werden die Vergleichsmarken im streitgegenständlichen Bereich zur Kennzeichnung teilweise identischer und teilweise hochgradig ähnlicher Dienstleistungen verwendet. 33 Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert René). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.