JURE129011691 BPatG München 29. Senat 20120118 29 W (pat) 525/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "fashion.de" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 166.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 fashion.de 3 ist am 15. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 14. Oktober 2009, Bl. 6/7, 9 VA): 4 Klasse 35: 5 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bekleidungsaccessoires, Taschen, Koffer und Reisegepäck, Geldbörsen, Etuis, Textilien, Stoffe, Gardinen, Wäsche, Spitzen, Stickereien, Anhänger, Schirme, Schmuck- und Uhrenkästen, Sonnenbrillen, Taschentücher, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Schmuckdosen, Parfum, Make-Up, Kosmetik, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Instrumente zur Körper- und Schönheitspflege, Körperpflegesets, Schönheitspflegesets, Hygieneartikel, Sonnenschutzmittel, Haarschmuck, Haarbänder, Haarspangen, Haarreifen, Druckereierzeugnisse, Bücher, Fotoalben, Bilderrahmen, Bilder, Fotografien, Spiele, Spielzeug, Geschenkartikel, Wohnaccessoires, Dekorationsmittel, Kerzen, Duftkerzen, Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer, Telefone, Software, bespielte Datenträger; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce; 6 Klasse 38: 7 Bereitstellung von Portalen und Plattformen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf herunterladbare Dateien über das Internet. 8 Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Zeichen "fashion.de" als Hinweis auf eine Internetadresse mit deutscher Länderkennung verstünden, unter der Mode bestellt werden könne oder Informationen hierüber abrufbar seien. Für die beanspruchten Dienstleistungen weise die angemeldete Bezeichnung einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, da es deren Gegenstand, inhaltlich-thematische Ausrichtung und/oder Zweckbestimmung beschreibe. So bezeichne "fashion.de" im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich werbemäßige und unternehmerische Tätigkeiten bezogen auf eine Internetseite über Mode und Modeerzeugnisse. Die Einzelhandelsdienstleistungen könnten sich auf die Bereitstellung entsprechender Modeerzeugnisse und deren Zusammenstellung unter der Internetadresse für Einzelhandelsverkaufszwecke beschränken. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38, die sich auf die Bereitstellung interaktiver Gesprächsforen und den Zugriff herunterladbarer Dateien bezögen, vermittle das angemeldete Zeichen nur den Eindruck einer Informations- und Bestellplattform über bzw. für Mode. Damit eigne sich das Anmeldezeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 10 den Beschluss des DPMA vom 18. Februar 2010 aufzuheben. 11 Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Wort "fashion" in Alleinstellung zwar den angesprochenen Verkehrskreisen als das englische Wort für "Mode" geläufig sei, bezüglich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen sowie "Werbung" in Klasse 35 sei "fashion" hingegen nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar beschreibend, da diese Dienstleistungen das Thema "Mode" zum Inhalt haben könnten. Dieser mittelbare Bezug reiche jedoch nicht aus, die Eignung des Wortes als Unternehmenshinweis für Dienstleistungen im Bereich der Netzwerktechnik in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin verweist insoweit auf die Entscheidungen des 29. Senats in den Verfahren 29 W (pat) 169/01 - MedienCampus Bayern - und 29 W (pat) 167/01 - MedienCampus Unterföhring. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" in Klasse 35 könne dem Begriff "fashion" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Abgesehen davon komme dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit eine hinreichende Unterscheidungskraft zu, denn durch die Endung ".de" werde das Zeichen "fashion.de" individualisiert und sei einem bestimmten Auftritt zuzuordnen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. 14 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "fashion.de" als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wortfolge daher zu Recht die Eintragung versagt. 15 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 16 2. Die angemeldete Wortfolge weist für die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf. 17
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