JURE129011833 BPatG München 30. Senat 20120126 30 W (pat) 66/10 Beschluss § 3 Abs 1 MarkenG, § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "farbig gestaltetes Jetflugzeug in verschiedenen Ansichten (dreidimensionale Marke)" – Markenfähigkeit – betrieblicher Herkunftshinweis aufgrund der farbigen Aufmachung - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 079 105.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2009 und vom 23. Juni 2010 aufgehoben. I. 1 Die nachfolgend dargestellte Form eines in den Farben rot-weiß gestalteten Jets 2 ist am 12. Dezember 2008 für die Waren und Dienstleistungen 3 „Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für Transportdienstleistungen eines Rettungsdienstes; Transportdienstleistungen eines Rettungsdienstes; Transport von Kranken und Behinderten; Transport von Blutkonserven, Gewebeproben und Seren; Aus- und Fortbildung im Bereich erste Hilfe, insbesondere Erste-Hilfe-Training sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; medizinische Dienstleistungen, insbesondere notfallmedizinische Versorgung; ambulante Pflegedienstleistungen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Senioren- und Krankenpflegedienste; Dienstleistungen eines Rettungsdienstes, nämlich die medizinische Versorgung bei der Personenrettung“ 4 zur Eintragung als dreidimensionale Marke (farbig: rot, weiß) in das Markenregister angemeldet worden. 5 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke bezeichne teils die Art und Beschaffenheit der Ware selbst, teils stelle sie das Mittel zur Ausübung der Dienstleistungen dar, die beansprucht seien. Gegenstand der Beurteilung sei die angemeldete dreidimensionale Form in der konkreten Ausgestaltung einschließlich der Farbgebung. Zwar sei es möglich, einer an sich nicht unterscheidungskräftigen Form durch farbliche Ausgestaltung oder Aufdrucke Unterscheidungskraft zu verleihen, allerdings genüge die vorliegende Farbgestaltung dafür nicht. Die Prüfung dahingehend, ob die beanspruchte Form von der Norm bzw. Branchenüblichkeit abweiche, sei auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen anwendbar, die allesamt in engem Zusammenhang mit einem Ambulanzflugzeug stünden. Das Flugzeug stelle lediglich das Mittel zur Erbringung der Dienstleistungen dar. Da die beanspruchte Form eine typische bzw. schematische Form eines kleineren Jets sei, komme es entscheidend auf die farbliche Ausgestaltung an. Bei der gewählten Farbgestaltung handle es sich um eine branchenübliche; Rot sei die gängigste Signalfarbe, die zudem in engem Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen verwendet werde. Beispielsweise sei Rot ein wesentlicher Bestandteil der Symbole vieler Hilfsorganisationen (Rotes Kreuz, Roter Halbmond, etc.), so dass die Farbe Rot schon deshalb keine ungewöhnliche Farbe für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen sei. Darüber hinaus gebe es bereits Flugambulanzen, die eine Ausgestaltung der Flugzeuge in weiß/rot verwendeten. Auch sei die Verwendung der Farbe auf der angemeldeten Flugzeugform nicht so eigentümlich, dass sich hieraus ein betrieblicher Herkunftshinweis ergebe. Vorliegend seien ganze Teile der Form rot eingefärbt, nicht jedoch für sich eigentümliche Wort- oder Bildelemente, so dass die rote Einfärbung lediglich den Eindruck eines guten Designs vermittle. Die Unterscheidungskraft fehle - auch unter Berücksichtigung eines engen, fachlich informierten Verkehrskreises - hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die allesamt in engem sachlichen Zusammenhang mit einem Ambulanzflugzeug stünden. 6 Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die Unterscheidungskraft der angemeldeten dreidimensionalen Marke „neutraler Jet“ ergebe sich aus der konkreten farblichen Gestaltung. Darin unterscheide sie sich erheblich von der Farbgestaltung anderer Unternehmen. Die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass die Marke zu gleichen Teilen aus den Farben Weiß und Rot bestehe und dass diese Farben in bestimmter Weise verteilt seien. In dieser konkreten Gestaltung hebe sich die Anmelderin von den anderen Unternehmen der Branche ab. Die Kennzeichnung von Flugzeugen mittels Farben als Herkunftshinweis für das Unternehmen sei ein weit verbreitetes und etabliertes Gestaltungselement in der Branche der Luftrettung. So verwende jedes Luftrettungsunternehmen eine eigene Farbe, um seine angebotenen Dienstleistungen erkennbar zu machen. Die Mehrzahl der Jets, die im Bereich der Flugrettung eingesetzt seien, seien weiß oder gelb. Mitbewerber in der Flugrettung verwendeten auch die Farben Silber und Blau sowie ein leuchtendes Orangerot. Dass Rot eine Signalfarbe sei und als solche auf Verkehrszeichen und in Symbolen von Hilfsorganisationen verwendet werde, sei unerheblich, da allein auf die Luftrettungsbranche abzustellen sei. Den dem Beschluss beigefügten Abbildungen könne man nur entnehmen, dass die Gestaltung der Anmeldemarke sich erheblich von ihrem Branchenumfeld unterscheide. Nur die Anmelderin setze eine rot/weiße Farbgestaltung ein, die auch nicht auf technischen, funktionalen, praktischen oder ästhetischen Aspekten beruhe, so dass hierin ein Hinweis ausschließlich auf die Anmelderin gesehen werde. 7 Auch aufgrund ihrer Formgestaltung sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig, die Form des Jets sei stilisiert und schematisch und weder eine naturgetreue Wiedergabe eines Jets noch eine Wiedergabe der Waren und Dienstleistungen. Die verschiedenen Jets der Mitbewerber würden sich in vielen Details unterscheiden; auch die Form der Anmeldemarke sei daher geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen. Der Verkehr erkenne in der schematischen, stilisierten Form weniger einen Jet, als vielmehr einen Hinweis auf die Anmelderin als Anbieterin von Dienstleistungen in der Rettungsbranche. Die Anmeldemarke werde bereits jahrelang in der angemeldeten Form verwendet und somit als Herkunftshinweis erkannt. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die Beschlüsse der Markenstelle 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2009 und vom 23. Juni 2010 aufzuheben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. 12 1. Die angemeldete Marke ist als solche nach § 3 Abs. 1 MarkenG markenfähig, ohne dass ihr Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. 13 Die angemeldete Marke besteht aus der farbig gestalteten dreidimensionalen Form eines Jetflugzeugs in verschiedenen Ansichten. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten für Jets, so dass ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht besteht. 14 Das angemeldete Zeichen besteht im Hinblick auf die - wie noch auszuführen - unterscheidungskräftige Farbgestaltung auch nicht ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). 15 Ein Schutzausschließungsgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG besteht daher nicht. 16 2. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen. 17 Insbesondere kann der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. 18
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