JURE129011842 BPatG München 30. Senat 20120215 30 W (pat) 86/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "perfect smile (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 012 118.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2009 und vom 18. August 2010 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Ware "Anti-Schnarch-Schienen" zurückgewiesen worden ist. Des Weiteren ist die Marke für die Dienstleistung "Einsetzen von Schnarcherschienen und Protrusionsschienen" einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Zur Eintragung als Wort/Bildmarke in das Markenregister angemeldet ist die Darstellung Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 für die Waren und Dienstleistungen 3 "Klasse 10: Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente; 4 Klasse 21: Zahnbürsten; Zahnseide; 5 Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentliche Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllung und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierung; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratung; Durchführung von medizinischen Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen", 6 sowie gemäß Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren für 7 "Klasse 10: Zahnprothesen; Zahnregulierungen; Zahnstifte; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Knirscherschienen; Anti-Schnarch-Schienen; zahnärztliche Apparate und Instrumente; 8 Klasse 21: Zahnbürsten; Zahnseide; 9 Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Zahnarztes, plastische Zahnchirurgie, zahnmedizinische Schönheitschirurgie; Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, namentliche Zahnästhetik, insbesondere zahnmedizinische Behandlung in den Bereichen Implantate, Kronen, Brücken und Veneers, Füllung und Inlays, Bleaching, Zahnreinigung, Prothesen, Zahnregulierungen; Erstellung von zahnärztlichen Gutachten; pharmazeutische Beratungen; Durchführung von medizinischen Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von einzelnen Menschen; 10 Prophylaxe (zahnärztliche Dienstleistungen) zur Vermeidung von Zahnerkrankungen, insbesondere mittels Airflow, Ultraschall und Politur; Kinderbehandlung (als zahnärztliche Dienstleistung); zahnärztliche Angstpatientenbehandlung nämlich Behandlung in Narkose oder mit medikamentöser Unterstützung; zahnärztliche Implantologie und Chirurgie nämlich Einbringen von künstlichen Zahnwurzeln zum Ersatz fehlender Zähne; Entfernung von Weisheitszähnen, Zysten, Wurzelspitzen, zerstörten Zähnen, Knochenaufbau (Augmentation); zahnärztliche Dienstleistungen zur Zahnerhaltung, nämlich Füllungstherapie mir Kompositen (Mehrschichttechnik); Einsetzen von Zahnersatzstoffen, nämlich von Inlays, Onlays, Overlays, Teilkronen, Kronen, Brücken; Parodontitisbehandlung, nämlich Reinigung der Wurzeloberflächen, Full-Mouth-Desinfection, regenerative Parodontalchirurgie mit Emdogain; zahnärztliche Wurzelbehandlung mit elektrometrischer Längenbestimmung, maschineller Aufbereitung und thermoplastischem Verschluss; Zahnstellungskorrekturen mittels Schienentherapie; Einsetzen von Schnarcherschienen und Protrusionsschienen; Durchführung von zahnärztlicher Funktionstherapie, Funktionsanalyse und Schienentherapie." 11 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Wortbestandteil "perfect smile" der angemeldeten Marke handle es sich um einen Begriff des englischen Grundwortschatzes, welcher die Waren und Dienstleistungen beschreibe. In der Kombination werde die Angabe "perfect smile" ohne weiteres in der Bedeutung von "perfektes Lächeln" verstanden. Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen finde die Angabe in ihrem beschreibenden Sinngehalt auch bereits hinlängliche Verwendung im Verkehr; sie bezeichne in branchenüblicher Weise das Ziel und das mögliche Ergebnis von zahnmedizinischen Untersuchungen und Behandlungen bzw. von Hilfsmitteln wie Prothesen oder Putzutensilien, nämlich strahlend weiße und idealtypisch geformte Zähne herzustellen. Der angemeldeten Marke fehle auch die Unterscheidungskraft, mit ihrer Bedeutung "perfektes Lächeln" und dem Bildelement mit identischem Sinngehalt stehe sie in einem engen sachlichen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde sie daher nur als eine sachbezogene Angabe, nicht jedoch als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden. 12 Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die beanspruchten Waren dienten keinem ästhetischen Zweck, sondern der Brauchbarmachung des Kauapparats, der Untersuchung und Behandlung von Patienten oder der Mundhygiene. Ebenso wie die beanspruchten Waren seien auch die Dienstleistungen nicht dazu bestimmt, ästhetische Perfektion herbeizuführen, sondern einen pathologischen Zustand auszugleichen bzw. die Entstehung eines solchen zu vermeiden. Auf ein perfektes Lächeln hätten diese keinen unmittelbaren Einfluss, einzig die Bezeichnung "perfect teeth" könnte eine entsprechende Bestimmungseignung aufweisen. Die Kombination "perfect smile" sei äußerst vage und von subjektiver Interpretation abhängig. Der Bedeutung "perfect smile" könne kein einheitliches Verständnis entnommen werden. Für ein perfektes Lächeln sei in keinem Fall eine gerade, weiße bzw. unnatürlich exakte Frontalästhetik unabdingbare Voraussetzung. Da ein enger Bezug fehle, bestehe kein Freihaltebedürfnis. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben, da die vorliegend gewählte Darstellung eine ganz individuelle Optik zeige und für eine Marke typisch sei. 13 Auf das vom Senat übersandte Ergebnis einer Internetrecherche zur angemeldeten Wortkombination haben die Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis teilweise präzisiert und zum Gegenstand eines Hilfsantrages gemacht. 14 Die Anmelder haben ergänzend ausgeführt, die angemeldete Wort/Bildmarke verfüge zwar über eine geringe Unterscheidungskraft und einen geringen Schutzumfang, sei aber in ihrer konkreten Ausgestaltung schutzfähig, da eine Vielzahl von Stilelementen verwendet worden sei. Die konkrete Grafik unterscheide sich auch von den im vorliegenden Dienstleistungsbereich üblichen Gestaltungen. Im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen werde zwar oft eine Person oder ein Gesicht mit lächelndem Mund gezeigt, nicht jedoch ein lächelnder Mund allein, der zudem nur teilweise abgebildet sei. Die Wortbestandteile seien durch ihre versetzte Anordnung auffällig grafisch gestaltet. Die beanspruchten Dienstleistungen in der präzisierten Fassung gemäß Hilfsantrag hätten keinen Bezug mehr zu irgendeinem optischen Eindruck, so dass kein Schutzhindernis mehr bestehe. 15 Die Anmelder beantragen (sinngemäß), 16 die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juli 2009 und vom 18. August 2010 aufzuheben, 17 hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde hinsichtlich der ersten Dienstleistungsangabe in Klasse 44 ohne Erfolg bleibt, 18 auf der Grundlage des geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. 19 Darüber hinaus regen die Anmelder die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage, ob ein Wortbestandteil - kombiniert mit einem Bildbestandteil, der den Wortbestandteil nicht direkt beschreibt - unterscheidungskräftig sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 22 Sie ist in der Sache gemäß Hauptantrag unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren - ausgenommen Anti-Schnarch-Schienen - und der Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Gemäß Hilfsantrag hat die Beschwerde Erfolg, soweit die Anmelder die Eintragung für die Ware "Anti-Schnarch-Schienen" und die Dienstleistung "Einsetzen von Schnarcherschienen und Protrusionsschienen" beanspruchen, da insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist die Beschwerde auch gemäß Hilfsantrag unbegründet, da die angemeldete Marke auch auf der Grundlage des präzisierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. 23 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL). 24 Bei einer Wort-/Bildmarke - wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist - ist wie bei anderen aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marken bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). 25 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Wortbestandteile in kombinierten Wort-/Bildmarken die erforderliche Unterscheidungskraft nicht begründen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 - Test it; a. a. O. - City Service). 26 Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor). 27 So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne dass eine warenbeschreibende Sachangabe im engeren Sinn vorliegt - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2010, 935 Rn. 9 - Die Vision; GRUR 2009, 778 Rn. 12 - Willkommen im Leben; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). 28 Hinsichtlich des Bildbestandteils einer Wort-/Bildmarke gilt sodann, dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH a. a. O. - NEW MAN; a. a. O. - antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber um so größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1017 (Nr. 73, 74) - BioID). Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen (BGH a. a. O. - antiKALK). 29 2. Die angemeldete Wort-Bildmarke erfüllt nach den obengenannten Grundsätzen selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe - mit Ausnahme hinsichtlich der im Beschlusstenor genannten Waren und Dienstleistungen - ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch). 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.