JURE129011870 BPatG München 29. Senat 20120222 29 W (pat) 545/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "schmutz.de" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 048 197.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Dorn und den Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 schmutz.de 3 ist am 12. August 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Tonträger und Datenträger; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren, in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 5 Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); 6 Klasse 41:Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]. 7 Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das nach der Art einer unvollständigen Internet-Adresse gebildete Zeichen von dem angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit minderwertigen verwerflichen geistigen Produkten im Internet aufgefasst und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden häufig mit Medien-, Internet- und Spielangeboten konfrontiert, die bedenkliche Inhalte thematisierten und dabei die Bezeichnung "Schmutz" schlagwortartig verwendeten. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten thematisch "schmutzige" Inhalte haben oder - wie die Dienstleistung "Online-Werbung" - für solche Produkte werben, bzw. im Rahmen entsprechender Internet-Auftritte erbracht werden. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die nicht begründet wurde. Im Amtsverfahren hat er vorgetragen, dass dem übertragenen Sinn des Wortes "Schmutz" als moralisch Verwerfliches lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife nicht, da das Zeichen nicht unmittelbar beschreibend sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. 11 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "schmutz.de" als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wortfolge daher zu Recht die Eintragung versagt. 12 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 13 2. Die angemeldete Wortfolge weist für die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf. 14
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