JURE129011908 BPatG München 27. Senat 20120117 27 W (pat) 55/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "QC (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 047 758 .2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. November 2009 und vom 12. April 2011 werden aufgehoben. I. 1 Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen 2 18: Taschen, Geldbeutel, Brieftaschen; 3 25: Bekleidungsstücke; Gürtel; Schuhe; Oberbekleidungsaccessoires, insbesondere Schals, Tücher; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte, Kappen und Kopftücher; 4 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren 5 angemeldeten Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 6 hat die Markenstelle damit begründet, „QC“ stehe als Abkürzung für „quality control“. Damit sei sie geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen insoweit zu beschreiben, dass diese einer Qualitätskontrolle unterzogen worden seien. 7 Neben den angesprochenen Endverbrauchern sei auch das mit den Waren und Dienstleistungen befasste Fachpublikum ausschlaggebend. 8 Die graphische Ausgestaltung sei nicht geeignet, Markenschutz zu begründen; sie reiche nicht aus, um dem Gesamtzeichen einen schutzfähigen „Überschuss“ zu verleihen, auf den (im Kollisionsfall) der Schutz der eingetragenen Marke bezogen und beschränkt werden könnte. Das Anmeldezeichen ist insoweit anders zu beurteilen als die Marke 307 60 305 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 9 bei der nicht eindeutig sei, ob der Bogen im Q eine Verzierung desselben oder einen eigenen Buchstaben C darstelle. 10 Ferner entbehre das Anmeldezeichen jeglicher Unterscheidungskraft. 11 Im Hinblick auf die vom Anmelder in seiner Erinnerungsbegründung angeführten Voreintragungen sei darauf hinzuweisen, dass daraus keine Bindungswirkung abgeleitet werden könne. Ohnehin wiesen die vom Anmelder genannten eingetragenen Marken aber gute Gründe für ihre Schutzfähigkeit auf. 12 Der Erinnerungsbeschluss vom 12. April 2011 wurde dem Anmelder am 15. April 2011 zugestellt. 13 Am Montag, dem 16. Mai 2011, hat der Anmelder Beschwerde erhoben und diese damit begründet, QC sei in keiner Weise beschreibend. Es sei für „Qualitätskontrolle“ keine geläufige Bezeichnung, schon gar nicht im Modebereich. Allenfalls könnte dies QK sein. Dementsprechend seien u. a. QS und QV eingetragen worden, obwohl sie für „Qualitätssicherung“ bzw. „Qualitätsverbesserung“ stehen könnten. 14 Die graphische Form verbinde die Buchstaben zu einer festen Einheit. 15 Er beantragt sinngemäß, 16 die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen. II. 17 Über die Beschwerde kann, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden. 18 1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht in der angemeldeten Form weder die Nr. 1 noch die Nr. 2 des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.