O zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Der Senat hat den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Falle von Massekostenarmut keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne und ihm aufgegeben, nähere Ausführungen zur Vermögenslage der Gemeinschuldnerin zu machen. 4 Der Insolvenzverwalter hat daraufhin u. a. eine Zusammenfassung des Vermögensstatus zur Akte gereicht, aus der hervorgeht, dass das Konto ein Endsaldo von … € ausweist und dass diesem offene Masseverbindlichkeiten in Höhe von … €
O und in Höhe von … €
O gegenüberstehen. II. 5 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen. 6 Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2009, 88 (Nr. 10 ff.)) auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatengericht Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden (kritisch dazu: Ströbele/Hacker, MarkenR, 10. Aufl., § 82 Rd. 15 ff.). 7 Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht (§ 82 MarkenG i. V. m. §§ 114 Satz 1, 116 Nr. 1 ZPO) Verfahrenskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 116 Nr. 1 ZPO und nicht § 116 Nr. 2 ZPO anwendbar, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier - für eine juristische Person als Partei kraft Amtes handelt (BGH NJW-RR 2005, 1640). 8 Verfahrenskostenhilfe kann auch noch dann, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit (§§ 208, 209 InsO) angezeigt hat, zu gewähren sein, denn allein die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt
O zu keiner Einschränkung der Verwaltungs- und Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn sich nach Insolvenzeröffnung ergibt, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern - wie hier - Massearmut vorliegt, d. h. wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). 9 Das Vorliegen von Massekostenarmut ergibt sich vorliegend aus den zum Verfahren gereichten Unterlagen, denen zu entnehmen ist, dass einem Kontoguthaben in Höhe von … € Insolvenzverfahrenskosten in Höhe von … €
O gegenüberstehen. 10 Die anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens können demnach nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden, weshalb das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einzustellen ist und dem Insolvenzverwalter folglich keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. Der Bundesgerichtshof (WM 2009, 1673
O darf der Verwalter den Anfechtungsanspruch (sc: Anfechtungsprozess; Anmerkung des Senats) weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Anfechtungsprozess stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat. 13 Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.