JURE129011957 BPatG München 27. Senat 20120306 27 W (pat) 501/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "CAMPS International (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 008 114.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 6. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der in blauer Farbe gehaltenen Wort-/Bildmarke 2 mit Beschluss vom 9. November 2010, nach Beanstandungsbescheid vom 10. Mai 2010, teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der 3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; 4 Klasse 39: Transportwesen; 5 Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; 6 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen 7 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. 8 Das angemeldete Zeichen bestehe aus einer werbeüblichen Grafik und den einfachen, auch im deutschen Sprachgebrauch üblichen Wörtern "CAMPS International", die das Publikum leicht im Sinn von "Lager International" verstehen werde. 9 Die Wortzusammenstellung "CAMPS International" weise lediglich auf Druckereierzeugnisse hin, welche sich inhaltlich-thematisch mit einem (Ferien-, Studien-, Zelt- oder Feld-) Lager internationaler Ausrichtung (z. B. internationale Jugendbegegnung etc.) befassten (z. B. Informationsbroschüren). Die beanspruchten Dienstleistungen würden im Rahmen (irgend-)eines Lagers für internationale Teilnehmer angeboten. Für Teilnehmer internationaler Ferienlager würden Reise- und Transportdienstleistungen sowie entsprechend der thematischen Ausrichtung kulturelle, sportliche oder Bildungsangebote erbracht. Die Teilnehmer solcher Ferien- oder Zeltlager würden auch verpflegt und beherbergt. 10 Das angesprochene Publikum werde daher in der Wortzusammenstellung "CAMPS International" lediglich einen beschreibenden Sachhinweis erkennen und keine markenmäßige Kennzeichnung für die Unterscheidung der betreffenden Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft nach sehen. 11 Auch der Umstand, dass die Anmelderin als erster deutscher Spezialreiseveranstalter für Kinder und Jugendliche seit vielen Jahren unter dem Namen "CAMPS International" entsprechende Waren und Dienstleistungen anbiete und vielleicht auch die Marktführerschaft in diesem Bereich innehabe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es sei nachvollziehbar, dass die Anmelderin ein anspruchsvolles Konzept als (Geschäfts-) Idee schützen lassen möchte; dies sei jedoch in Deutschland nicht möglich und daher aus markenrechtlicher Sicht nicht relevant. 12 Auch wenn das angemeldete Zeichen eine gewisse Bekanntheit erlangt habe, spiele dies für die Beurteilung der beschreibenden Angabe "CAMPS International" keine Rolle; Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG sei nicht geltend gemacht. 13 Der Beschluss ist der Anmelderin am 11. November 2010 zugestellt worden. 14 Dagegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde, eingegangen am Montag, dem 13. Dezember 2010. Sie ist der Auffassung, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich weder um ein Wort, das einen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch handle es sich um eine Angabe, die einen eng beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen herstellen könnte. 15 Der Begriff "CAMPS International" sei weder eine gebräuchliche deutsche noch englische Wortfolge. Auch das deutsche Publikum könne mit der Übersetzung "Lager International" nichts anfangen, da die Bezeichnung "CAMPS International" grammatikalischen Regeln widerspreche. Angemeldet sei gerade nicht die Wortfolge "International Camps". Aus der Schreibweise des Anmeldezeichens und der grafischen Gestaltung, insbesondere der grafischen Hervorhebung des Begriffs "CAMPS" sei dies unproblematisch zu entnehmen. Der Begriff "CAMPS" werde offensichtlich als Schlagwort und damit markenmäßig verwendet, der Zusatz "International" sei lediglich nachgeschoben. Bereits dies zwinge den Verbraucher zum Nachdenken und Interpretieren. 16 Im Übrigen sei auch das Wort "Lager" für sich genommen interpretationsbedürftig. Die Markenstelle führe selbst bestimmte Interpretationen an, die in völlig verschiedene Richtungen gingen. So sei es ein großer Unterschied, ob man von einem Ferienlager oder von einem Arbeitslager spreche. Die Markenstelle habe insofern einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt, was nicht zulässig sei. 17 Hinzu komme, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterschiedlich seien. Selbst wenn man einen beschreibenden Gehalt unterstellen wollte, könne dieser nicht auf die verschiedenen Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse), der Klasse 39 (Transportwesen), der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und der Klasse 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen) bezogen werden. 18 Schließlich sei die Gestaltung des Anmeldezeichens einprägsam und phantasievoll. Sie unterstütze die schlagwortartige Verwendung des Begriffs "CAMPS". Auffällig sei zudem die grafische Gestaltung des Anfangsbuchstabens C, der einerseits das nachfolgende A umklammere und andererseits mit dem Aufstrich des A quasi einen Kreis bzw. eine Ellipse bilde. 19 Dies mache das angemeldete Zeichen markenmäßig unterscheidungskräftig. 20 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 21 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 9. November 2010 insoweit aufzuheben als er dem angemeldeten Zeichen den Schutz versagt habe. II. 22 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. 23 Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält, § 69 MarkenG. 2. 24 Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. 25 Auch die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 26 Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen "CAMPS international" fehlt für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.