JURE129011958 BPatG München 27. Senat 20120308 27 W (pat) 575/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "campstar" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 229.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 8. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 2 campstar 3 mit Beschluss vom 20. September 2011 für die Dienstleistungen 4 39: Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Reisenden, Buchung von Reisen, Reisebegleitung, Reservierungsdienste [Reisen], Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen; 5 41: Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung], Betrieb von Sportcamps, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten; 6 43: Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pensionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]" 7 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Das ist damit begründet, es sei unerheblich, ob dem Begriff mehrere Bedeutungen zuweisbar seien. Es genüge, wenn der beschreibende Charakter in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen für eine Bedeutung feststellbar sei. 8 Es erscheine allerdings ohnehin fernliegend, dass der angesprochene Verbraucher in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen an eine Kleinstadt in Virginia, USA, oder verschiedene Orte in Rumänien denke. 9 Die Wortkombination "campstar" lasse keinen Raum für vom Inhalt der Dienstleistungen wegführende Interpretationen in Richtung nur verschwommener, unklarer Deutungsmöglichkeiten, sondern stelle sich gerade in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen als eine verständliche Bestimmungsangabe dar, nämlich, dass alle hier beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung mit dem Thema "camp" stünden, sei es in Form eines "Campingplatzes" oder sei es in Form eines "Feriencamps", sportlicher oder kultureller Natur, wobei die Unterbringung der Gäste in Zelten, Pensionen oder auch in Hotels angeboten werde. 10 Wenngleich der gesamte Begriff lexikalisch nicht nachweisbar sei, handle es sich doch um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Dienstleistungsbezug. Das inländische Publikum sei an ähnliche Wortkombinationen (Alaska Star, Biostar etc.) gewöhnt. 11 Dem angemeldeten Zeichen fehle auch jegliche Unterscheidungskraft. 12 Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich weder um ein Wort, das einen für die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, noch handle es sich um eine Angabe, die einen eng beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen herstellen könnte. Die Markenstelle habe den ironischen Einschlag des Zeichens nicht gewürdigt. "Camp" sei eine stilistisch überpointierte Wahrnehmung kultureller Produkte. "Campstar" erinnere zudem an "campster", Teenager, die in Sommer-Camps sexuelle Erfahrungen sammelten. 13 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II. 15 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. 16 Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Anmelder keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält, § 69 MarkenG. 2. 17 Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG versagt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.