JURE129011987 BPatG München 29. Senat 20120330 29 W (pat) 96/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "HUMANPOWER (Wort-Bild-Marke)/MANPOWER" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - teilweise begriffliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 305 27 630 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 5. August 2009 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Personalbereitstellung, Personal- und Zeitarbeitsvermittlung, Personalleasing, Personalanwerbung, Personalverleih; Stellenvermittlung; Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsvermittlung; Unternehmensberatung, nämlich Beratung in Bezug auf Bewertung, Entwicklung, Einsatz von Human Ressourcen; Klasse 38: Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Telekommunikationsberatung; Telekommunikation; Nachrichtenübermittlung; Vermittlung des Zugangs zum Internet (Dienste eines Internetproviders); Klasse 41: Erziehung; Ausbildung, insbesondere in Personalberatung, EDV-Schulung, Personalausbildung, insbesondere von Bü-ro-, gewerblichen, Fahr- und technischem Personal, Lehrkurse im Geschäftswesen; Klasse 42: Beratung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung in Bezug auf berufsbezogene Tests und Anleitung von Personal, Persönlichkeitstest und Berufsberatung; Design von Webseiten; technische Konstruktionsplanung; Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich Bauprojektprüfungen; Bauprojektprüfungen als Qualitätsprüfungen; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich technische Bauberatung. 2. In dem genannten Umfang hat das DPMA die Löschung der Marke 305 27 630 anzuordnen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke 2 ist am 12. Mai 2005 angemeldet und am 23. Januar 2006 als Marke unter der Nummer 305 27 630 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden für die Dienstleistungen der 3 Klasse 35: 4 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Personalbereitstellung, Personal- und Zeitarbeitsvermittlung, Personalleasing, Personalanwerbung, Personalverleih; Stellenvermittlung; Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsvermittlung; Unternehmensberatung, nämlich Beratung in Bezug auf Bewertung, Entwicklung, Einsatz von Human Ressourcen; 5 Klasse 37: 6 Bauwesen, Reparaturwesen auf dem Gebiet des Bauwesens; Installationsarbeiten; 7 Klasse 38: 8 Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Telekommunikationsberatung; Telekommunikation; Nachrichtenübermittlung; Vermittlung des Zugangs zum Internet (Dienste eines Internetproviders); 9 Klasse 41: 10 Erziehung; Ausbildung, insbesondere in Personalberatung, EDV-Schulung, Personalausbildung, insbesondere von Büro-, gewerblichen, Fahr- und technischem Personal, Lehrkurse im Geschäftswesen; 11 Klasse 42: 12 Rechtsberatung; Beratung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung in Bezug auf berufsbezogene Tests und Anleitung von Personal, Persönlichkeitstest und Berufsberatung; Design von Webseiten; technische Konstruktionsplanung; Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich Bauprojektprüfungen; Bauprojektprüfungen als Qualitätsprüfungen; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich technische Bauberatung. 13 Die Eintragung wurde am 24. Februar 2006 veröffentlicht. Dagegen hat die Inhaberin der am 24. Juni 2004 unter der Nummer 303 22 639 eingetragenen Wortmarke 14 MANPOWER 15 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der 16 Klasse 9: 17 Computer-Datenbanken-Hardware und Computer-Software, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 09 enthalten, für die Eingabe, Speicherung, Verarbeitung und Auffindung von Daten und Informationen betreffend die Durchführung eines Dienstleistungsunternehmens für Personalvermittlung und Personalberatung sowie damit im Zusammenhang stehende elektronische Benutzerdokumentationen und Benutzungshilfen, die mit der vorgenannten Computer-Datenbanken-Hardware und Computer-Software als Einheit vertrieben werden; Software für die Bewertung und Beurteilung von Zeitarbeitskräften und Software für die Ausbildung und Unterweisung von Zeitarbeitspersonal; Computer-Software; 18 Klasse 16 19 Druckereierzeugnisse, gedruckte Publikationen und gedruckte Instruktionen sowie Lehrmittel und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); 20 Klasse 35: 21 Vermittlung und Plazierung von Zeitarbeitspersonal, nämlich Zeitarbeitsvermittlung, Plazierung von Zeitarbeitspersonal und Rekrutierung von Personal, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung und Plazierung von Arbeitskräften, nämlich Plazierung von Dauerarbeitskräften, soweit in Klasse 35 enthalten; Personalvermittlung; Dienstleistungen im Bereich der Vorführung von Waren und Dienstleistungen für Werbezwecke und Verkaufsförderung; Unternehmensverwaltung und Unternehmensberatung eines kaufmännischen Unternehmens; Werbung; betriebswirtschaftliche Beratung; Geschäftsführung; Büroarbeiten, Bereitstellung von Geschäftsinformationen und Beratungsdienstleistungen betreffend die Beschaffung und Vermittlung von Zeitarbeitspersonal und von Dauerarbeitskräften; Personalberatung; Dienstleistungen im Bereich der Personal-Managementberatung, nämlich Bereitstellung von Personalberatungsdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung und Plazierung von Zeitarbeitskräften, nämlich Plazierung und Rekrutierung von professionellem Zeitarbeitspersonal sowie die Arbeitsvermittlung für die Plazierung von professionellem Zeitarbeitspersonal, soweit in Klasse 35 enthalten; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, nämlich Durchführung von Tests zwecks Feststellung der Beschäftigungs- und Arbeitsfähigkeit, des Könnens, der Befähigung und der Fach- und Sachkenntnisse von Arbeitskräften, soweit in Klasse 35 enthalten; Durchführung von Tests zur Feststellung der gewerblichen Fähigkeiten und Sachkenntnisse, Geschicklichkeit, der praktischen Begabung und Hand-Auge-Koordination von Arbeitskräften, soweit in Klasse 35 enthalten; 22 Klasse 41: 23 Unterweisung und Lehre betreffend Berufsausübung, Geschäftstätigkeit und Datenverarbeitung; Erziehung und Ausbildung; 24 Klasse 42: 25 Durchführung von Tests aller Art im Bereich industrieller und gewerblicher Arbeits- und Tätigkeitsverhältnisse; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software. 26 Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 5. August 2009 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken könnten sich nach der Registerlage mit zum Teil identischen oder sehr ähnlichen Dienstleistungen begegnen, insbesondere im Bereich der jeweils in Klasse 35 geschützten Personaldienstleistungen. Die Widerspruchsmarke verfüge originär nur über eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, da "Manpower" in seiner Bedeutung von "Personal, Arbeitskräfte" im unmittelbar überschneidenden Bereich der Personaldienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe sei. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft könne nicht angenommen werden, da eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke in Deutschland nicht hinreichend dargetan sei. Die angegriffene Marke hebe sich im Gesamteindruck aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung erkennbar von der Widerspruchsmarke ab. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Vergleichszeichen noch ausreichend in Silbenzahl und Vokalfolge. Auch bestehe keine begriffliche Verwechslungsgefahr, da die Begriffe "MANPOWER" und "HUMANPOWER" keine vollständigen Synonyme darstellten. Während die Widerspruchsmarke einen festen Begriffsinhalt aufweise, wirke die angegriffene Marke eher als Fantasiezeichen. Dennoch bestehende Gemeinsamkeiten im Sinngehalt erschöpften sich in beschreibenden Angaben. 27 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt, 28 den Beschluss des DPMA vom 5. August 2009 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der angegriffene Marke anzuordnen. 29 Sie ist der Ansicht, dass "MANPOWER" kein unmittelbar beschreibender Begriff für Dienstleistungen im Arbeitsvermittlungsbereich sei, so dass der Widerspruchsmarke von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Diese sei durch intensive, langjährige und flächendeckende Benutzung in Deutschland erheblich gesteigert worden. Sie, die Widersprechende, sei eine der führenden Personaldienstleister und unterhalte weltweit ein Netzwerk von … Niederlassungen in … Ländern. In Deutschland sei sie an über … Standorten mit etwa… Mitarbeitern präsent und habe im Jahr 2009 mit der Marke "MANPOWER"einen Umsatz von mehr als … Mio. Euro erzielt. Sie betreibe einen im Millionenbereich liegenden Aufwand für die Bewerbung der unter der Widerspruchsmarke angebotenen Waren und Dienstleistungen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2010 (Bl. 20/30 GA) und 6. September 2010 (Bl. 54/59 GA) samt der hierzu vorgelegten Anlagen 4 – 6 und 9 – 13 (Bl. 38 – 41 und Bl. 60 – 125 GA) verwiesen. Ausgehend von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen halte die angegriffene Marke den erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Schriftbildlich sei die Widerspruchsmarke komplett in die jüngere Marke integriert. Acht der zehn Buchstaben der jüngeren Marke stimmten identisch mit der Widerspruchsmarke überein. Dies begründe auch eine klangliche Verwechslungsgefahr, da die Anfangsbuchstaben "HU" der jüngeren Marke, die bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen überhört würden, kaum zur Unterscheidung beitrügen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle bestehe zwischen den Vergleichszeichen zudem eine begriffliche Verwechslungsgefahr. Denn in der englischen Sprache würden die Begriffe "man" und "human" synonym verwendet. Die Wortzusammensetzung "human power" beziehe sich in ihrer Bedeutung auf die Leistungsfähigkeit eines Menschen, die wiederum im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitskraft ("manpower") stehe. 30 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 31 die Beschwerde zurückzuweisen. 32 Sie ist der Ansicht, dass die Widerspruchsmarke "MANPOWER" für die gegenständlichen Dienstleistungen im Personalbereich glatt beschreibend sei, so dass sie originär nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfüge. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung könne aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, die sich überwiegend auf die Jahre 2004/2005 bezögen, nicht hergeleitet werden. Zudem bestehe auch keine Markenähnlichkeit. Durch die einheitliche rote Schrift und das kleine weiße Männchen im "O" werde der Bestandteil "MANPOWER" im Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht gesondert wahrgenommen. Auch klanglich unterschieden sich die Vergleichsmarken hinreichend deutlich, da der Bestandteil "MAN" in "HUMANPOWER" aufgrund der Betonung auf der ersten Silbe "HU" deutlich hinter dieser zurücktrete. Eine begriffliche Ähnlichkeit sei ebenfalls zu verneinen. Die Wortzusammensetzung "HUMANPOWER" komme im Englischen nicht vor, so dass eine Übersetzung nicht möglich sei. Im Übrigen würde der Durchschnittverbraucher "MAN" und "HUMAN" nicht als Synonyme betrachten. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 34 Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet, weil insoweit zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. In Bezug auf die für die angegriffene Marke geschützten Dienstleistungen in Klasse 37 "Bauwesen, Reparaturwesen auf dem Gebiet des Bauwesens; Installationsarbeiten" und in Klasse 42 "Rechtsberatung" ist wegen absoluter Unähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. 35 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO). 36 1. Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken größtenteils zur Kennzeichnung identischer bzw. hochgradig und durchschnittlich ähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. 37
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