sitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker undDipl.-Ing. Rippel beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 21 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom
form des einstückigen Verbindungselementes durch Drehbearbeitung mit einheitlichem freiem Querschnitt aus einer geschmiedeten Rohform hergestellt wird.“ 16 Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akten Bezug genommen. 17 Im Prüfungsverfahren ist ferner noch die Druckschrift DE 196 42 692 C2 in Betracht gezogen worden. II. 18
form des einstückigen Verbindungselementes wird durch Drehbearbeitung mit einheitlichem freiem Querschnitt aus einer geschmiedeten Rohform hergestellt. 36 - Kennzeichen - 37 Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach seinem geltenden Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines Verbindungselements zum gasdichten Verbinden von Abgasleitungen. 38 Während in den Merkmalen 1.2 bis 1.7 Einzelheiten zur gegenständlichen Ausgestaltung der herzustellenden Abgasleitung beschrieben sind, enthalten die Merkmale 2 bis 4 die notwendigen Verfahrensschritte zur Herstellung des Verbindungselements. Demnach wird nach Merkmal 2 zunächst der Flanschteil des anmeldungsgemäßen Verbindungselements mit einem den Rohrstutzen bildenden Rohransatz als einstückiges Schmiedeteil hergestellt und bildet somit eine geschmiedete Rohform. Bevor in einem weiteren (spanlosen) Umformvorgang nach Merkmal 3 des geltenden Patentanspruchs 1 der Rohransatz auf den gewünschten freien Querschnitt verformt wird, erfolgt nach Merkmal 4 das Herstellen der zu verformenden
form derart, dass der Rohransatz der geschmiedeten Rohform des einstückigen Verbindungselementes durch Drehbearbeitung mit einheitlichem freiem Querschnitt hergestellt wird. 39 Demzufolge erschließt sich dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der spanlosen und spanabhebenden Umformtechnik, eine dreistufige Bearbeitung: 40 o Herstellen einer geschmiedeten Rohform mit einem Flanschteil und mit einem den Rohrstutzen bildenden Rohransatz als einstückiges Schmiedeteil; 41 o Herstellen einer
form mit einheitlichem freiem Querschnitt durch Drehbearbeitung aus der geschmiedeten Rohform; 42 o Anschließendes Verformen des Rohransatzes der
form auf den gewünschten freien Querschnitt. 43
gesehen mit einer entsprechend dem Wortlaut des Anmeldungsgegenstandes „zweiten, an die erste (Gas-)Durchtrittsöffnung
, das Verbindungselement in einem Stück durch Schmieden herzustellen und zwar
zugsweise durch Gesenkschmieden (beispielsweise Sp. 1, Zeile 57, oder Patentanspruch 1 oder 3), wobei gemäß den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 57 bis 65 der Druckschrift 1 noch eine Endbearbeitung zur Oberflächenverbesserung stattfinden kann. Anders als beim streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1 gibt die D1 jedoch keinerlei Hinweise darauf, wie der Schmiedevorgang im Einzelnen durchzuführen ist. Insbesondere gibt es in der D1 keinen Hinweis auf das Merkmal 2 des anmeldungsgemäßen Verfahrens, wonach der gewünschte freie Querschnitt des herzustellenden Verbindungselementes erst nach dem Herstellen einer Schmiedevorform hergestellt wird. Weiterhin gibt es in der Druckschrift 1 auch keinerlei Hinweise auf eine Drehbearbeitung und demzufolge erst recht keine Hinweise auf eine Drehbearbeitung, die nach Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des anmeldungsgemäßen Verfahrens
dem abschließenden Umformen des Rohransatzes nach Merkmal 3 des geltenden Patentanspruchs 1 durchgeführt werden soll. Denn unter der in Druckschrift 1 angesprochenen abschließenden Finishbearbeitung ist gemäß fachgerechter Auslegung allenfalls eine Oberflächenbehandlung, z. B ein Poliervorgang, zu verstehen. 53 Die D2 zeigt ein mehrteiliges Abgasrohr
teilhafte Ausgestaltungen und Weiterbildungen des Verfahrens gerichteten Ansprüche 2 und 3 gewährbar. 59 6. Der Senat sieht davon ab, die von der Anmelderin angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich nach billigem Ermessen, wobei sich die Billigkeit insbesondere aus der Sachbehandlung durch das Patentamt ergeben kann, etwa bei sachlicher Fehlbeurteilung, Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen die Verfahrensökonomie. Insgesamt müssen Umstände
liegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80, Rdn. 111). Dabei rechtfertigt auch nicht jeder Verfahrensfehler die Rückzahlung. Diese ist vielmehr nur dann billig, wenn ein schwerwiegender Verstoß
liegt oder wenn der Verfahrensfehler für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 132). 60 Ein solcher Verfahrensfehler ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem
trag der Anmelderin, dass die Prüfungsstelle zu Unrecht eine mehrfach beantragte Anhörung versagt habe. Die Zurückweisung einer Anmeldung ohne
herige Durchführung einer beantragten Anhörung stellt nicht von
nherein einen (insbesondere schwerwiegenden) Verfahrensfehler dar. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Anmelder auf seinen Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Zwar gehen verschiedene Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts davon aus, dass in jedem Verfahren in der Regel eine einmalige Anhörung sachdienlich ist (vgl. Schulte, a. a. O., § 46, Rdn. 8 m. w. N.), jedenfalls dann, wenn trotz schriftlicher Darlegung der Auffassung des Anmelders noch Meinungsverschiedenheiten über entscheidungserhebliche Fragen fortbestehen und dieser eine Anhörung beantragt hat (vgl. BPatGE 15, 149; 18, 30; 49, 112 = Mitt. 05, 554). Gegen ein solches „generelles Anhörungsrecht“ (vgl. BPatGE 15, 149, 152) aus § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG hat der Senat insofern Bedenken, als damit das aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Patenterteilungsverfahrens folgende Regel-Ausnahme-Verhältnis in Frage gestellt wird (vgl. zum Grundsatz der Schriftlichkeit im Patenterteilungsverfahren: BPatGE 20, 144; BPatG GRUR 1983, 505, 506 - fernmündliche Beschreibungsänderung; 10. Sen. v. 17.05.2004 - 10 W (pat) 46/02 (BeckRS 2011, 27725); Busse, Patentgesetz, 6. Aufl.,
59; Benkard, Patentgesetz u. Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl.,
20; Mes, Patentgesetz u. Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., Einl.
G, Rdn. 13 ff.; Schulte, a. a. O., Einleitung, Rdn. 248). Dies gilt umso mehr, als selbst das Einspruchsverfahren und das Verfahren
dem Beschwerdegericht vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrscht werden, obwohl dort nicht nur bei Sachdienlichkeit, sondern schon auf den bloßen Antrag eines Beteiligten zwingend eine Anhörung bzw. mündliche Verhandlung durchzuführen ist (§§ 59 Abs. 3, 78 Nr. 1 PatG). 61 Diese grundsätzliche Frage kann
liegend jedoch dahinstehen. Denn auch von den Vertretern einer weiten Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG ist wiederholt anerkannt worden, dass ein Antrag auf Anhörung zurückgewiesen werden kann, wenn dafür triftige Gründe
liegen, etwa weil die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung eines einfach gelagerten Verfahrens führen würde oder weil nach mehreren Prüfungsbescheiden absehbar ist, dass der Anmelder auch zukünftig auf der bisher beantragten Merkmalskombination beharren wird (Schulte, a. a. O., § 46, Rdn. 9 m. w. N.). Solche Gründe liegen hier
. 62 Die Prüfungsstelle hat sich in zwei Prüfungsbescheiden mit dem Anmeldegegenstand und der Argumentation der Anmelderin auseinandergesetzt, wobei das Patentbegehren auch nach Erlass des zweiten Prüfungsbescheids unverändert geblieben ist. Soweit dabei aus dem Schriftwechsel zwei Punkte auffielen, für deren Klärung bzw. Besprechung sich eine Anhörung besonders angeboten hätte, sind diese im schriftlichen Verfahren beseitigt worden bzw. hatten keine Auswirkung auf die Zurückweisungsentscheidung. Dies betrifft zum einen die anfängliche missverständliche Interpretation des Begriffs „machine finished“ bzw. „finishing“ in D1, Sp. 1, Z. 58 f., durch die Prüfungsstelle, die noch im ersten Prüfungsbescheid davon ausging, dass der Verfahrensschritt der Verformung des Rohransatzes auf den gewünschten Querschnitt aus D1 bekannt sei. Auf die entsprechende Erwiderung der Anmelderin hat die Prüfungsstelle ihre Interpretation jedoch im zweiten Prüfungsbescheid nicht mehr vertreten, was die Anmelderin im Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 auch anerkannt hat. Ein weiterer klärungsbedürftiger Punkt hätte zum anderen die (schon damals) problematische Auffassung der Prüfungsstelle sein können, dass
richtungsansprüche mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses neben auf die Herstellung der
richtung gerichteten Verfahrensansprüchen unzulässig seien. Auf diese von ihr noch im zweiten Prüfungsbescheid vertretene Rechtsauffassung hat die Prüfungsstelle ihre Begründung des Zurückweisungsbeschlusses jedoch nicht, auch nicht ergänzend, gestützt, so dass insoweit zumindest keine Kausalität eines (unterstellten) Verfahrensfehlers für die Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr bestehen kann. 63 Als zentraler Diskussionspunkt, der dann auch maßgeblich im Zurückweisungsbeschluss behandelt wurde, verblieb damit die Frage der „Trivialität“ der sich an ein Schmiedeverfahren anschließenden Nachbearbeitung durch Verformen. Diese Frage war ein Schwerpunkt des zweiten Prüfungsbescheids und der Erwiderung hierauf. Zugleich war sie technisch überschaubar. Daher durfte die Prüfungsstelle im Anschluss an den Schriftwechsel davon ausgehen, dass der Sachverhalt und das Patentbegehren nunmehr im Rahmen des Möglichen geklärt waren und sich die verbliebenen entscheidungserheblichen Meinungsverschiedenheiten auf eine überschaubare und schriftlich bereits diskutierte technische Frage beschränkten. Ob und inwieweit die Auffassung der Prüfungsstelle und ihr Eingehen auf die D2 dabei aus der Sicht der Anmelderin verfehlt gewesen sein mögen, ist eine Frage der technisch-rechtlichen Richtigkeit der Beurteilung, nicht aber eine Frage der Sachdienlichkeit der Anhörung. 64 Zudem konnte die Prüfungsstelle davon ausgehen, dass die Einreichung einer geänderten Fassung des Patentbegehrens nicht zu erwarten war. Sowohl die Anmelderin (Schriftsatz vom 1. Juli 2005) als auch die Prüfungsstelle (Bescheid vom 31. Oktober 2006) haben die Einreichung geänderter Ansprüche sogar ausdrücklich als nicht sinnvoll angesehen. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die anwaltlich vertretene Anmelderin nicht spätestens dann Anlass hatte, im Hinblick auf das Antragsprinzip ein neues Patentbegehren unter Streichung der
richtungsansprüche wenigstens anzubieten, als die Prüfungsstelle im (zweiten) Prüfungsbescheid vom 31. Oktober 2006 unter Ziff. II. erwähnte, dass ein anschließendes Verformen für den Fachmann äußerst trivial sei „und in einem reinen
richtungsanspruch ohnehin keinen Einschlag finden“ könne. 65 Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände durfte die Prüfungsstelle die beantragte Anhörung als nicht sachdienlich ansehen. Mit ihrer Begründung der Versagung der Anhörung, wonach bereits in zwei Prüfungsbescheiden zum Anmeldegegenstand Stellung genommen worden und die Ansprüche bei einem überschaubaren technischen Sachverhalt unverändert geblieben seien, hat sie von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, der ohnehin nur eine eingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle und keine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen des Gerichts zulässt (vgl. BPatGE 26, 44, 51 = BlfPMZ 1984, 241), innerhalb des ihr zustehenden gesetzlichen Rahmens ohne sachfremde Erwägungen Gebrauch gemacht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129012264&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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