JURE129012303 BPatG München 25. Senat 20120425 25 W (pat) 64/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 8 Abs 4 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SWISS EYE (Wort-Bild-Marke)" – keine Identität mit dem Schweizer Bundeswappen – keine Wiedergabe charakteristischer heraldischer Merkmale des Schweizer Bundeswappens - Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 032 317.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich am 25. April 2012 beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2009 und vom 22. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit die Markenanmeldung 30 2009 032 317.8 hinsichtlich der Waren "Schutzhelme für den Sport" zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. I. 1 Das nachfolgend abgebildete Zeichen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 2. Juni 2009 als Marke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister mit der Farbangabe "silber und schwarz" für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 9 angemeldet worden: 3 "Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen; Schutzhelme für den Sport." 4 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2009 032 317.8 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 14. Oktober 2009 und vom 22. Februar 2011, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. 5 Aus Sicht der Markenstelle steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG entgegen. Der ein gleichseitiges weißes Kreuz vor einem linsenförmigen, silberfarbenen Hintergrund enthaltende Zeichenbestandteil sei zwar nicht mit der Schweizer Bundesflagge bzw. dem Schweizer Bundeswappen identisch. Er stelle jedoch eine Nachahmung der Bundesflagge bzw. des Bundeswappens der Schweiz dar, da er charakteristische heraldische Merkmale der Bundesflagge bzw. des Bundeswappens der Schweiz aufweise. Dessen Merkmale bestünden aus einem aufrechten, freistehenden weißen Kreuz auf rotem Grund. In gleicher Weise enthalte das angemeldete Zeichen ein freistehendes weißes Kreuz in den dem Schweizerkreuz entsprechenden Größenverhältnissen. Daher weise dieses Zeichen einen für die angesprochenen Verkehrskreise zweifelsfrei erkennbaren hoheitlichen Bezug auf. Dieser Eindruck sei angesichts des Wortbestandteils "Swiss" offenbar auch beabsichtigt. Daran ändere die Farbgebung des angemeldeten Zeichens (weißes Kreuz auf silberfarbenem Grund) nichts, da der Verkehr dies als eine schwarz/weiße Darstellung der Schweizer Bundesflagge bzw. des Schweizer Bundeswappens auffassen werde. 6 Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde. 7 Sie ist der Auffassung, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG nicht erfüllt sei. Das angemeldete Zeichen enthalte als grafisches Element die Abbildung eines "Plus-Zeichens (+-Zeichen)" auf silberfarbenem Grund. Es sei ausgeschlossen, dass das Zeichen mit einem roten Hintergrund dargestellt werde. Ferner weise die grafische Gestaltung des Zeichens erkennbar weder die Form eines Wappens noch einer Flagge auf. Eine Verwechslungsmöglichkeit mit dem Schweizer Staatswappen sei daher ausgeschlossen. 8 Zu dem Senatshinweis vom 11./12. Januar 2012 (Bl. 17 ff. /20 ff. d. A.), dass zwar das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG nicht erfüllt sein dürfte, jedoch für einen überwiegenden Teil der beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Betracht kommen könnten, hat die Anmelderin inhaltlich nicht Stellung genommen. 9 Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), 10 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2009 und vom 22. Februar 2011 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 12 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch weitgehend, nämlich in Bezug auf die Waren "Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen" unbegründet. Zwar ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG nicht erfüllt, jedoch steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens insoweit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Begründet ist die Beschwerde lediglich hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Waren, nämlich in Bezug auf die Waren "Schutzhelme für den Sport", da insoweit weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG, noch die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erfüllt sind, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren. 13 1. Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG im vorliegenden Fall hinsichtlich aller beanspruchten Waren zu verneinen. 14 Das angemeldete Zeichen ist mit dem Schweizer Bundeswappen bzw. der Schweizer Bundesflagge nicht identisch. Es enthält auch keine Nachahmung des Schweizer Bundeswappens bzw. der Schweizer Bundesflagge, da es charakteristische heraldische Merkmale dieses Wappens bzw. dieser Flagge nicht wiedergibt. 15 Gemäß dem Bundesbeschluss der Schweizer Bundesversammlung vom 12. Dezember 1889 ist die Form des Schweizer Wappens wie folgt bestimmt worden: 16 "Das Wappen der Eidgenossenschaft ist im roten Felde ein aufrechtes, frei stehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind". Für die – konkrete - Farbgebung des roten Grundes enthält diese Bestimmung keine näheren Vorgaben. 17 Demgegenüber weist das grafische Element des angemeldeten Zeichens gemäß der in der Anmeldung enthaltenen Farbangaben - Schwarz und Silber - eine gegenüber dem Schweizer Wappen deutlich abweichende Farbgestaltung auf (vgl. zur Relevanz abweichender Farbgestaltungen bei der Beurteilung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 636 m. w. N.). Vorliegend besteht das grafische Element des angemeldeten Zeichens aus einem linsenförmigen und- gemäß der in der Anmeldung enthaltenen Farbangabe - in der Farbe Silber gehaltenen Feld, welches ein weißes Kreuz umgibt. Dieses grafische Element wird von seinem Gesamteindruck her nicht als eine andersfarbige Darstellung eines ansonsten rot-weiß gestalteten Bildelements aufgefasst werden, zumal die Umrisscharakteristik des grafischen Elements allenfalls sehr entfernt an ein Schild oder Wappen erinnert. Vielmehr legt dieser linsenartige Umriss eine Assoziation mit einem Auge nahe. Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint die Ausgestaltung des grafischen Elements des angemeldeten Zeichens in erster Linie als ein dekorativer Hinweis, der keinen hoheitlichen Bezug vermittelt, was ebenfalls gegen die Annahme einer Nachbildung eines Hoheitszeichens spricht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 644 m. w. N.). 18 2. Jedoch ist vorliegend in Bezug auf die Waren 19 "Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen" 20 das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. 21
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