sitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Metternich und Dr. Zebisch beschlossen: Das Patent Nr. ... wird widerrufen. I. 1 Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
genannten Erwerbsvorgänge mehrere Umschreibungsanträge gestellt worden waren, ist das Streitpatent am
gelegten Stand der Technik neuheitsschädlich
weggenommen sei und es jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehle. Sie stützt sich auf folgende
dem Anmeldetag veröffentlichte Dokumente: 11 E1 DE 27 32 483 B2 (= D2) 12 E2 DE 28 00 914 A1 13 E3 DE 37 24 680 A1 14 E4 DE 35 31 886 A1 15 E5 DE 37 09 080 A1 16 E6 SAECHTLING: Kunststoff Taschenbuch,
bringen der Einsprechenden entgegengetreten, ohne dies jedoch zu begründen. In weiteren Schriftsätzen bittet sie bzw. ihre Rechtsnachfolgerin vielmehr um Entscheidung nach Aktenlage. 19 In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2012 beantragt die Einsprechende 20 das Patent Nr. ... in vollem Umfang zu widerrufen. 21 Da für den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Verteidigung des Patents niemand zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2012 erschien, bleibt somit der im Schriftsatz vom 21. Februar 2006 gestellte Antrag, 22 den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, 23 weiter bestehen. 24 Der Anspruch 1 des erteilten Streitpatents lautet: 25 "... 26 dadurch gekennzeichnet, 27 ...." 28 Der selbständige Anspruch 11 des Streitpatents lautet: 29 "... 30
dem
liegenden Einspruchsverfahrens ist durch Erklärung der Einsprechenden, das Verfahren aufzunehmen, beendet worden (§§ 99 Abs. 1 PatG, 240, 250 ZPO, 86 Abs. 1 InsO). 40 aa) Das
liegende Einspruchsverfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A… GmbH am
liegenden Einspruchsverfahren beteiligt, nachdem sie das Streitpatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. §§ 1, 46 ff. UmwG erworben hat. Die Komplementärin der ursprünglichen Patentinhaberin, der F… GmbH & Co. KG ist, nachdem ihre Komplementärin mit der A… GmbH als einziger Kommanditistin verschmolzen wurde, nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen. Die A… GmbH war somit die einzige verbleibende Gesellschafterin der ursprünglichen Patentinhaberin, die damit von Rechts wegen in ein (einzel-) kaufmännisches Unternehmen umgewandelt wurde, wobei ihr Vermögen auf die A… GmbH im Wege der Anwachsung übergegangen war (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl.,
21 und § 105, Rdn. 8). Die ursprüngliche Patentinhaberin ist damit ebenfalls erloschen. In Bezug auf das
liegende Einspruchsverfahren war damit auf Seiten der Patentinhaberin ein Beteiligtenwechsel qua Gesamtrechtsnachfolge auf die A… GmbH erfolgt (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.,
16), wobei es insoweit auf eine Zustimmung der Einsprechenden nicht ankommt. 42 bb) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A… GmbH war ein erneuter Beteiligtenwechsel verbunden. Da der Insolvenzverwalter als Partei bzw. Beteiligter kraft Amtes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten der Patentinhaberin am Einspruchsverfahren beteiligt wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.,
H übergegangen. 43 cc) Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens endete dadurch, dass die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. September 2011 (Bl. 109 d. A.) um die Fortführung des Einspruchsverfahrens gebeten hat (§§ 99 Abs. 1 PatG, 240, 250 ZPO, 86 Abs. 1 InsO). 44 Die
herigen Veräußerungen des Streitpatents auf die B… GmbH & Co. KG und weiter auf die J… GmbH & Co. KG hatten indessen auf die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens keinen Einfluss. Denn ein Entfallen des Massebezugs während des Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung der Unterbrechung, sondern es bedarf insoweit der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden
schriften (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1351, Tz. 17, 18). 45 Zu der Erklärung der Aufnahme des Verfahrens war die Einsprechende gemäß § 86 Abs. 1 InsO berechtigt. Da mit der Veröffentlichung der Patentschrift die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 Abs. 1 S. 2 PatG), und mit Patenterteilung das Erteilungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat, so dass der Einspruch keine Fortsetzung des Erteilungsverfahrens darstellt (Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 59, Rdn. 26 m. w. N.), handelt es sich bei dem gemäß §§ 59, 61, 21 PatG auf den Widerruf des Patents abzielenden Einspruchsverfahren um ein auf Minderung der Insolvenzmasse und damit ein gegen die Masse gerichtetes Verfahren. Wie im Falle des dinglichen Anspruchs auf Abtretung des Patents nach § 8 Satz 2 PatG (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 47, Rdn. 46) spricht einiges dafür, dass im Fall des Einspruchs der Gegner des (in Insolvenz gefallenen) Patentinhabers einem Aussonderungsberechtigten insoweit gleichzustellen ist und damit berechtigt und in der Lage sein muss, das durch das Insolvenzverfahren unterbrochene Verfahren aufzunehmen, zumal es dem Zweck der Insolvenzordnung und insbesondere des § 86 InsO entspricht, eine schnelle Klärung über Aus- und Absonderungsrechte herbeizuführen (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 86, Rdn. 2). Dies gilt in Bezug auf das patentrechtliche Einspruchsverfahren umso mehr, als die Klärung des Widerrufs oder der Aufrechterhaltung eines Patents durch ein Einspruchsverfahren auch im öffentlichen Interesse ist, wie sich insbesondere auch aus § 61 Abs. 1 S. 2 PatG ergibt. 46
schrift, wonach eine Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich ist, wenn der in das Markenregister eingetragene Rechtsnachfolger des Markeninhabers ein die jeweilige Marke betreffendes Verfahren übernimmt, bestätigt zum einen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 265 ZPO in Schutzrechtsverfahren (vgl. BGH GRUR 2008, 87, Tz. 28) und ist zum anderen eine spezielle Bestimmung des Markenrechts, die als solche auch nicht analog auf das patentrechtliche Einspruchsverfahren angewendet werden kann. 47 Es blieb daher bei der Verfahrensbeteiligung von Rechtsanwalt H… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH. Die jetzige Patentinhaberin ist auch nicht in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt. Insbesondere hat sie keine Erklärung abgegeben, dem
liegenden Einspruchsverfahren als Streithelferin gemäß §§ 99 Abs. 1 PatG, 66 ZPO beizutreten. 48
aussetzung für den Anspruch auf sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens ist. 49
liegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3) bspw. hinsichtlich der Druckschriften E1 und E2 angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den jeweiligen Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Dabei wird in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zu den jeweiligen Gegenständen der Druckschriften E1 und E2 hergestellt, um fehlende Neuheit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG,
diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen akustischen Mehrschichtabsorber herzustellen, der einer "Mehrfachfunktion" genügt. Er soll sich durch ein möglichst geringes Gewicht, durch möglichst geringes Ausgasen im Betrieb nach seiner Montage, einfache Entsorgbarkeit und niedrige Herstellungskosten auszeichnen (vgl. Abs. [0006] des Streitpatents). 56 Diese Aufgabe wird gelöst durch den akustischen Mehrschichtenabsorber nach Anspruch 1, das Verfahren zur Herstellung eines akustischen Mehrschichtenabsorbers nach Anspruch 11 und durch die Verwendung eines akustischen Mehrschichtenabsorbers nach Anspruch 15. 57 Wesentlich für den Mehrschichtabsorber ist dabei dass die Schwerschicht in unterschiedlichen Schichtdicken und/oder mit unterschiedlichem Flächengewicht pro Flächeneinheit an der Weichschicht befestigt ist, so dass eine lokale Anpassung des Masse-Feder-Systems möglich ist. Für das Herstellungsverfahren des akustischen Mehrschichtabsorbers ist zusätzlich wesentlich, dass zunächst die Weichschicht in einer Form
geformt wird und auf diese dann die Schwerschicht aufgebracht und verfestigt wird. 58 b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der Druckschrift E2 nicht neu (§ 3 PatG). So offenbart Druckschrift E2 dem Fachmann, der als ein mit der Entwicklung von schalldämmenden Abschirmungen betrauter, berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung auf dem Gebiet der Akustik zu definieren ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 einen 59 ...(vgl. Patentanspruch 1: "...", siehe auch die Schichten in Fig. 4, mit Schwerschicht 6 und Zwischenschicht 7, vgl. S. 21,
letzter Abs.) nach dem akustischen Feder-Masse-System (Siehe den Aufbau in Fig. 4 und die Erklärung S. 6, 7 seitenübergreifender Absatz, wo von einer "federnden Zwischenschicht" die Rede ist und ausgesagt wird, dass zur Einhaltung einer bestimmten Schalldämmung bei dünnen Federschichten die schalldämmenden Wandverkleidungen schwerer werden müssen als bei dicken Federschichten), bei dem die Feder aus einer porösen Weichschicht (vgl. Patentanspruch 1: "… gegebenenfalls auf einer weichen Zwischenschicht…" und Patentanspruch 9: "… dass die Zwischenschicht aus einem weichen synthetischen Schaumstoff besteht") und die Masse aus einer Schwerschicht (vgl. Patentanspruch 1: "…bestehend aus einer … Schwerschicht…") bestehen und beide Schichten einen verhältnismäßig eigensteifen, durch Verformen mindestens einer der Schichten gebildeten Verbund bilden (vgl. das Herstellungsverfahren des Patentanspruches 14: "…dass eine bereits räumlich verformte Schwerschicht in eine Form gelegt und nach dem Schließen der Form in diese ein schaumbildendes Kunststoffgemisch eingefüllt wird und nach dessen Aufschäumen und Erstarren die Schwerschicht entnommen wird."), wobei die Schwerschicht mit unterschiedlichem Flächengewicht pro Flächeneinheit an der Weichschicht befestigt ist (Vgl. Patentanspruch 1: "…dass die Masse der Schwerschicht pro Flächeneinheit über … der zu verkleidenden Wandfläche unterschiedlich verteilt ist…"). 60 Da der Gegenstand des Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu. 61 Zu dem hat die mündliche Verhandlung am
geschlagen (vgl. Patentanspruch 1), nicht gleichmäßig machen, sondern mit unterschiedlichem Flächengewicht pro Flächeneinheit. Damit erhält er dann einen Mehrschichtabsorber gemäß Patentanspruch 1 der Streitpatenschrift. 67 Die Schwerschicht wird er, wie im Beispiel 2 der Druckschrift E2 (vgl. S. 13, 14) dargestellt z. B. aufspritzen, womit sich der Verfahrensschritt b des Patentanspruches 11 ergibt. Dass diese Schicht verfestigt werden muss, wie es Schritt c des Patentanspruches 11 beansprucht, ist selbstverständlich (vgl. auch S. 17, Beispiel 7 "Die in den bisherigen Beispielen beschriebenen Mischungen … mussten unter der Anwendung von Wärme aushärten,…"). 68 Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise zu dem in Anspruch 11 beanspruchten Verfahren, welches deshalb nicht patentfähig ist. 69 d) Auch die im selbständigen Anspruch 15 beanspruchte Verwendung beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn sie ergibt sich in naheliegender Weise aus der Kombination der Lehren der Druckschriften E2 und E3 (§ 4 PatG). 70 Aus Druckschrift E3 ist es bekannt, einen Randabschnitt (Überstand 4 in Fig. 2) zu belassen, der zum Ausgleich von Toleranzen beim Einbau dient (vgl. Sp.5, Z. 33 - 43). Es ist nun naheliegend, auch im Falle des akustischen Mehrschichtabsorbers aus der Druckschrift E2 einen solchen Randbereich
zusehen, der durch Verformen solche Toleranzen ausgleicht. Dies bedeutet, dass der Rand der Weichschicht je nach tatsächlichem Maß, an das der Mehrschichtabsorber bei der Montage angepasst wird, mehr oder weniger zusammengepresst wird und dann so verbleibt. 71 Damit ergibt sich auch die Verwendung des Anspruchs 15 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 72 e) Die zu den selbständigen Ansprüchen untergeordneten Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14, die für sich ebenfalls nichts erkennen lassen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, fallen mit den selbständigen Ansprüchen. 73 Bei der dargelegten Sachlage war das Patent zu widerrufen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129012326&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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