JURE129012332 BPatG München 27. Senat 20120320 27 W (pat) 523/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Computergarten" - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 138.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse41 vom 14. Dezember2010 insoweit aufgehoben als der Schutz versagt wurde. I. 1 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 2 Computergarten 3 mit Antrag vom 26. Mai 2009 nach Beanstandung mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Computersoftware, Computerspiele, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; 5 Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; 6 Klasse 41: Ausbildung und Unterricht; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, ausgenommen für Werbezwecke; 7 Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. 8 "Computergarten" eigne sich nicht dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, da es allein eine sachbezogene Angabe enthalte. 9 Das angemeldete Zeichen sei sprachüblich und wirke als Hinweis auf eine Verkaufsstätte mit einem breiten Sortiment an Computern und einschlägigem Zubehör sowie begleitenden Serviceleistungen. 10 Der hinsichtlich der beantragten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende Wortbestandteil "Computer" erfahre in der Zusammensetzung mit "-garten" eine sprachübliche Ergänzung. Im übertragenen Sinn habe sich "Garten" (ähnlich wie "Oase") zu einer gebräuchlichen, produktübergreifend verwendeten Bezeichnung für Dienstleistungsangebots- und auch Warenverkaufsstätten und somit zu einer sog. Etablissementbezeichnung (ähnlich Begriffen wie "Welt, Land, Markt, Center, Zentrum, City, Treff, Center, Mall, Shop, Point, Corner, Paradies, Residenz, Haus, Insel" etc.) entwickelt. 11 Die Zeichenbildung sei branchenüblich und reihe sich in bekannte Bezeichnungsgeflogenheiten, wie z. B. "Schuhgarten, Autogarten, Haargarten; Büchergarten, SchmuckGarten, Kleider-Garten u. ä.", ein. 12 Die angesprochenen Verbraucher würden das angemeldete Zeichen im Kontext mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich als Hinweis auf die Erbringungsstätte und den inhaltlich-thematischen Zusammenhang (Computer) auffassen. 13 Der Beschluss ist der Anmelderin am 16. Dezember 2010 zugestellt worden. 14 Mit ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2011 wendet sie sich die Anmelderin gegen die Wertungen in dem angegriffenen Beschluss bzw. in der vorausgegangenen Beanstandung der Markenstelle und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter. 15 Sie vertritt dazu die Auffassung, der Begriff "Garten" wirke in Kombination mit einer vorangestellten Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung nicht stets als Hinweis auf eine Verkaufsstätte. 16 Die versagten Waren und Dienstleistungen würden allesamt nicht unter freiem Himmel angeboten. Ob sich "Computergarten" wie etwa "Büchergarten, Getränkegarten, Schuhgarten, Autogarten, Schmuckgarten, Kleidergarten" in bekannte Bezeichnungsgepflogenheit einreihe, sei für die Beurteilung der Unterscheidungskraft irrelevant. Auch Begriffe wie "Welt, Land, Markt, Center, Zentrum, City, Treff, Shop, Point, Corner, Paradies, Residenz, Haus, Insel" würden nicht generell als Hinweise auf Dienstleistungsangebots- oder Warenverkaufsstätten wahrgenommen. 17 Da die begriffliche Kombination von "Computer" und "Garten" keinen Sinn ergebe, werde das Publikum sie als kreative Neuschöpfung und Kunstwort verstehen. Die Kombination der Begriffe von "Computer" und "Garten" sei nicht nur ungewöhnlich, sondern sogar begrifflich widersprüchlich. Der Begriff "Garten" diene der Bezeichnung eines räumlich abgegrenzten Stücks Natur. Im Gegensatz dazu symbolisiere der Begriff "Computer" ein vollständig künstliches und technisches, von Menschen geschaffenes Gerät. Die Begriffe stünden daher in einem Spannungsverhältnis. Gerade dies führe dazu, dass der Begriff "Computergarten" besonders einprägsam und somit ideal als Herkunftshinweis sei. 18 Schließlich rechtfertigten zahlreiche Voreintragungen, wie "Gesundgarten", "Brotgarten", datengarten", "druckgarten", "Kuschelgarten", "Bildergarten", findergarten", "Zahlengarten", "Konzeptgarten", "Musikgarten", "Erfindergarten", "Lerngarten", "E-Garten", "Bewegungsgarten", "Energiegarten", "Filmgarten" und "Klanggarten", die Eintragung des angemeldeten Zeichens. 19 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 20 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2010 insoweit aufzuheben als der Wortmarke "Computergarten" 30 2009 031 138.2 die Eintragung versagt worden ist. 21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Anmelderin ihren Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. II. 22 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 23 Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. 1. 24 Der angemeldeten Wortkombination fehlt für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
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