JURE129012333 BPatG München 27. Senat 20120403 27 W (pat) 507/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Die Romanas (Wort-Bildmarke)/ROMANA" - keine Verwechslungsgefahr - In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 064 990 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 24. September 2008 angemeldete und am 14. Januar 2009 u. a. für die Waren und Dienstleistungen der 2 Klasse 9: bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger, soweit in Klasse 9 enthalten sowie sonstige Datenträger aller Art, insbesondere Kassetten, Schallplatten, Compact Disks, CD-ROMs, Mini-Disks, DVD, DAT-Kassetten, ADAT-Bänder und Musikvideobänder; 3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; 4 eingetragene farbige (gold, rot) Wort-/Bildmarke 30 2008 064 990 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 5 hat die Widersprechende aus ihrer am 17. August 1990 für die Waren 6 "Druckschriften, Zeitungen, Bücher, Zeitschriften und Roman-Taschenhefte" 7 eingetragenen Wortmarke 1 162 747 8 ROMANA 9 Widerspruch eingelegt. 10 Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da die Widersprechende eine erhöhte Kennzeichnungskraft nicht glaubhaft gemacht habe. Den in Anbetracht teilweiser Warenidentität erforderlichen deutlichen Abstand halte die jüngere Marke aufgrund des Artikels "Die" und der Endung "s" in klanglicher Hinsicht ein. Da es sich bei beiden Bezeichnungen um Phantasiebegriffe handle, sei auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. 11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich nur noch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich der in den Klassen 9 und 16 eingetragenen Waren richtet. Sie hält die Marken für unmittelbar und mittelbar verwechselbar. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren macht die Widersprechende eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend, die sich daraus ergebe, dass die Widerspruchsmarke bereits seit 1973 auf Taschenheften (im 14-Tages-Rhythmus), Taschenbüchern (monatlich) und Romanen (dreimal jährlich) verwendet werde. 12 Den in Anbetracht der Warenidentität / -ähnlichkeit danach erforderlichen weiten Abstand halte das angegriffene Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht nicht ein, da insoweit eine hohe Ähnlichkeit bestehe. Daran änderten die Zusätze "Die" und das Plural-s in dem angegriffenen Zeichen nichts, da diese Elemente innerhalb der Gesamtmarke als bestimmter Artikel und Pluralform zu vernachlässigen seien. 13 Zwischen den Marken bestünden auch keine begrifflichen Unterschiede. "Romana" sei aus der Sicht des maßgeblichen inländischen Publikums ein Frauen- / Familienname, und die Pluralform "Romanas" deute auf eine Familie dieses Namens oder auf eine Mehrzahl von weiblichen Personen mit dem Vornamen "Romana" hin. 14 Zwischen den Marken bestehe jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Der Gedanke an den Stammbestandteil einer Markenserie könne sich auch beim erstmaligen Auftreten einer einzigen Marke ergeben. Insofern stehe zu befürchten, dass der Verbraucher das in beiden Marken enthaltene Wort "Romana" als Stammzeichen werte und davon ausgehe, dass es sich bei mit dem angegriffenen Zeichen gekennzeichneten Waren um ebensolche aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke handle, beispielsweise um eine Romanserie mit diesem Titel. 15 Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), 16 den Beschluss der Markenstelle vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und die Marke 30 2008 064 990 im angegriffenen Umfang zu löschen. 17 Die Markeninhaber haben sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. II. 1. 18 Da die Widersprechende keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Widersprechende ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerde zu begründen und die Inhaber des angegriffenen Zeichens nach Zustellung der Beschwerdebegründung am 25. März 2011 ausreichend Gelegenheit hatten, zu der Beschwerde der Widersprechenden schriftlich Stellung zu nehmen (§ 69 MarkenG). 2. 19 Die statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 20 Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder die Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. - PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr.
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