JURE129012343 BPatG München 29. Senat 20120418 29 W (pat) 121/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "BIO DEUTSCHLAND (Wort-Bild-Marke)" – DPMA legt seiner Entscheidung das ursprüngliche und nicht das geänderte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde - wesentlicher Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Hinweis des Senats des BPatG: Unterscheidungskraft wohl gegeben - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 38 156.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen (schwarz, weiß) 2 ist am 13. Juni 2007 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: 3 Klasse 35: 4 Werbung und Geschäftsführung; Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen von Industrieunternehmen und Forschungseinrichtungen. 5 Mit Beanstandungsbescheid vom 25. Oktober 2007 (Bl. 4 ff. VA) hat die Markenstelle für Klasse 35 dem Anmelder mitgeteilt, dass der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Ferner hat sie beanstandet, dass die Angabe "Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen von Industrieunternehmen und Forschungseinrichtungen" nicht klar einer Klasse zugeordnet werden könne, und um Erläuterung dahingehend gebeten, ob es sich dabei vielleicht um "Öffentlichkeitsarbeit zur Wahrnehmung und Vertretung von wirtschaftlichen Interessen von Industrieunternehmen und Forschungseinrichtungen" handele (Bl. 6 VA). 6 Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 (Bl. 10 ff. VA) hat der Anmelder erklärt, dass er der von der Markenstelle vorgeschlagenen Änderung des Dienstleistungsverzeichnisses zustimme und nun die Eintragung für folgende Dienstleistungen beantrage: 7 Klasse 35: 8 Werbung und Geschäftsführung; Öffentlichkeitsarbeit zur Wahrung und Vertretung von wirtschaftlichen Interessen von Biotechnologieunternehmen und Forschungseinrichtungen. 9 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 ausgehend von dem ursprünglich angemeldeten Dienstleistungsverzeichnis die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens setze sich sprachüblich aus gängigen Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen, nämlich "BIO" mit der Bedeutung "Biologie, das Leben betreffend" und "Deutschland", der Bezeichnung für einen Staat in Mitteleuropa. "Bio" werde seit geraumer Zeit als Hinweis für umweltgerechtes Leben und Verhalten verwendet. In der Gesamtbezeichnung "BIO Deutschland" werde man daher einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen inhaltlich mit Themen der Biologie, also des Lebens, der Umwelt, des natürlichen Anbaus usw. in Deutschland befassten. Es liege also eine Aussage über die Thematik und die Regionalität der damit bezeichneten Dienstleistungen vor. Sowohl Werbung und Geschäftsführung als auch die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Industrieunternehmen und Forschungseinrichtungen könnten sich im weitesten Sinne auf biologische Fragen beziehen. Der vergleichbare Begriff "Intrachem Bio Deutschland" werde bereits verwendet, wie eine Internetrecherche gezeigt habe (Anlage zum angefochtenen Bescheid, Bl. 233 VA). Die Wortfolge werde daher nicht zwingend mit dem Anmelder in Verbindung gebracht. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen auch nicht davon aus, dass es nur eine Institution gebe, die Dienstleistungen anbiete, die sich mit biologischen Fragen in Deutschland befassten. Auch die vergleichbaren Anmeldungen 306 31 551.3 "European BioEnergy", 307 32 166.5 "Swiss Bio Welt" und 307 81 855.1 "Biogut Thüringen" hätten nicht zu einer Eintragung als Marke geführt. Die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen, weil es sich bei den Linien und bei der Weltkugel über dem "I" um einfache, werbeübliche Gestaltungselemente handele, die schon aufgrund ihrer Größe in den Hintergrund träten und den beschreibenden Charakter der Wortkombination nicht veränderten. Eine Durchsetzung des angemeldeten Zeichens im Verkehr habe der Anmelder nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Er habe zwar Einladungen zu Veranstaltungen, Teilnehmerlisten, Protokolle von Mitgliederversammlungen, Erwähnungen in Presseartikeln usw. eingereicht. Da sich die angemeldeten Dienstleistungen aber nicht nur an Biotechnologieunternehmen, sondern z. B. Werbung auch an breite Verkehrskreise richteten, reiche eine Erwähnung unter Fachkreisen der Biotechnologie nicht aus. Auch, dass ein großer Teil der deutschen Biotechnologieunternehmen Mitglieder des Anmelders seien, sei für eine Verkehrsdurchsetzung unzureichend. Wie sich der finanzielle Werbeaufwand sowie die Umsätze aufschlüsselten, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Firmeneigene Publikationen besagten nichts über die Bekanntheit unter Dritten. Preislisten oder Rechnungen seien nicht vorgelegt worden. Bei den eingereichten Bestätigungen durch Verbände und Unternehmen aus Deutschland sei nicht erkennbar, ob es sich um eigene Anschauungen und Erkenntnisse der Unternehmen hinsichtlich der Zuordnung des angemeldeten Markenbegriffs zum Unternehmen des Anmelders oder um vorformulierte Schreiben handele, die eine Unterscheidungskraft suggerieren sollen. Die Erwähnung in Pressartikeln und Medien besage nicht, ob sich der Begriff unter den angesprochenen Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses zu einer Schutzfähigkeit führen könnte, da es sich bei Biotechnologie naturgemäß um ein breites Gebiet handele, das Forschung, ökologische Landwirtschaft, naturbelassene Nahrungsmittel, Textilien etc. umfassen könne. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, 11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2009 aufzuheben. 12 Er ist der Ansicht, die Wortfolge beschreibe nicht die angemeldeten Dienstleistungen. Insofern liege ein Begründungsmangel vor. "BIO" stehe heute für Lebensmittelprodukte, die gerade nicht "biotechnologisch" verändert worden seien. Der Wortsinn "BIO" sei eine Art Widerspruch zum unternehmerischen Ziel dieses Industriezweiges, der gerade die von der Natur vorgegebenen Abläufe für andere Zwecke verwenden bzw. verändern wolle. Unter der Marke "Intrachem Bio Deutschland" werde ein chemischer Bio-Dünger vertrieben (Anlage zur Beschwerdebegründung, Bl. 22 ff. GA), so dass diese rein beschreibend sei. Die von der Markenstelle angeführten Drittzeichen seien nicht identisch und es bleibe offen, für welche Dienstleistungen sie angemeldet worden seien. Es sei zudem bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukomme, ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die angemeldete Bezeichnung habe eine Doppelfunktion: sie werde in der biotechnologischen Industrie als Name eines Verbandes und zugleich als Kennzeichnungsmittel für Dienstleistungen verstanden. Er regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sofern der Senat eine Übertragbarkeit der vom BGH in der Entscheidung vom 31. Juli 2008 (… – Haus & Grund II) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall verneine. Schutzfähigkeit werde dem Zeichen auch durch die grafische Ausgestaltung verliehen. Er verwende nicht die "platten und gängigen Grafiken aus der biotechnologischen Industrie" mit Bezug zu Chemie oder Biologie, sondern untypische und abstrahierende Gestaltungsmittel, die zu einer phantasievollen Verfremdung des Wortelements führten. Die Wortbestandteile seien von einer unteren und einer oberen Linie umgeben. Die obere Linie beginne nicht schon bei den beiden ersten Buchstaben des Wortbestandteils "BIO", sondern erst oberhalb des Vokals "O" und ende über dem letzten Buchstaben "D" des Wortes "DEUTSCHLAND". Zusätzlich sei über dem Buchstaben "I" eine Weltkugel angebracht, die die Kontinente Afrika und Europa, aber nicht allein Deutschland zeige. Das Wort "BIO" habe ferner keinen Bezug zu einer Weltkugel. Hilfsweise macht er Verkehrsdurchsetzung geltend. Er sei der Wirtschaftsverband der deutschen Biotechnologiebranche, der die Interessen der deutschen biotechnologischen Industrie und nicht die Interessen breiter Verkehrskreise wahrnehmen wolle. Da er bereits mehr als … % aller in der deutschen Biotechnologie aktiven Unternehmen als Mitglieder vertrete – von … deutschen Biotechnologieunternehmen seien derzeit … seine Mitglieder – und nur der Fachverkehr eine Rolle spielen könne, habe sich die angemeldete Bezeichnung bereits im Verkehr durchgesetzt. Die vorgelegten Unterlagen seien in der Gesamtschau entgegen der Ansicht der Markenstelle auch für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung tauglich. Der ständige Auftritt eines Verbandes in Presse, Fernsehen und Messen zeige dessen Bemühungen, von der avisierten Zielgruppe als Interessenverband wahrgenommen zu werden. 13 In der mündlichen Verhandlung hat er ein Informationsblatt über eine Umfrage im Jahr 2011 zur Deutschen Biotechnologie-Branche (Bl. 53 f. GA) vorgelegt und erklärt, eine demoskopische Befragung zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung in Betracht zu ziehen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 16 1. Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Markenstelle ihrer Entscheidung das ursprüngliche Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt hat, obwohl lange zuvor, mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2007 eine teilweise geänderte Fassung des Verzeichnisses eingereicht worden ist. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.