JURE129012372 BPatG München 29. Senat 20120516 29 W (pat) 519/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "paper (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 076 451.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Januar 2010 wird aufgehoben. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen (rotbraun, hellblau Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 8. Dezember 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klassen 16, 17 und 40 angemeldet worden, wobei das Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2012 auf folgende Waren beschränkt wurde: 3 Klasse 16: 4 Bedruckte Spezialpapiere, nämlich Dekorpapiere zur Weiterverarbeitung in Fachbetrieben mit Trägermaterialien, insbesondere Kunststoffen, Kunststofffolien, Platten und dergleichen zur Herstellung von Fußboden-, Dach-, Decken-, Wand- oder Möbelbelägen. 5 Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG für die damals noch beanspruchten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen werde von dem angesprochenen Publikum lediglich als "paper" und damit als englischsprachiger Ausdruck für "Papier, Pappe, Dokument, Zeitungsblatt" verstanden. Dieser Begriff sei allgemein verständlich, da er zur englischen Umgangssprache gehöre, und verkörpere als eine Art Gattungsbegriff für Materialangaben einen rein beschreibenden Sachinhalt. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens verschaffe diesem nicht ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da sich die Gestaltung im Rahmen dessen bewege, was in der Werbung zur bloßen Hervorhebung des eigentlichen Markenwortes üblich sei. Aber selbst wenn das Zeichen als "ipaper" verstanden und gelesen werde, sei es beschreibend im Sinne von Magnetpapier (Magnetic-Inkjet-Paper), welches mit Tintenstrahldrucker (Inkjet-Druckern) bedruckt werden könne. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, 7 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Januar 2010 aufzuheben. 8 Sie vertritt die Ansicht, die Wortbedeutung "paper" des Zeichens werde durch das vorangestellte "i", das in Bezug auf die beanspruchten Waren keine gängige Abkürzung sei, diffus und erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht auf den ersten Blick. Zudem sei die Unterscheidungskraft bereits durch die originelle grafische Gestaltung des Wort-/Bildzeichens gewährleistet. Insbesondere aufgrund der Zugehörigkeit zur Markenfamilie der Anmelderin würden die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich ein enger Abnehmerkreis aus Möbel-, Fußbodenbelägen- und Trägerplattenhersteller, das vorangestellte "i" eindeutig als solches erkennen und das Zeichen entsprechend lesen. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit vier weiteren deutschen Firmen führender Anbieter der beanspruchten Spezialpapiere auf dem Weltmarkt. Sie liefere die beanspruchten Waren nicht an Endverbraucher sondern ausschließlich zur Weiterverarbeitung an eine kleine Gruppe der weiterverarbeitenden Industrie. Diese könne das angemeldete Zeichen wegen der bereits bestehenden Markenserie "impress", "iedge", "ifoil" "itec", Ifloor" "itouch", "iwood" ohne weiteres der Anmelderin zuordnen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 11 Die Beschwerdeführerin hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG für die nunmehr noch beanspruchten Waren der Klasse 16. Der angemeldeten Wort-/Bildmarke kommt für diese Waren Unterscheidungskraft zu. 12 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Rn. 27 – BioID; a. a. O. Rn. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rn. 8 – STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. Rn. 10 – My World; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Abnehmer der nunmehr noch beanspruchten Waren ist nicht der Endverbraucher, sondern ausschließlich die weiterverarbeitende Industrie, sodass allein auf deren Wahrnehmung abzustellen ist. 13 Für das Fachpublikum ist das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig. Zwar hat der Wortbestandteil der angemeldeten Kombinationsmarke einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsgehalt. Ihre graphische Ausgestaltung führt jedoch zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. 14
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