JURE129012433 BPatG München 29. Senat 20120530 29 W (pat) 513/10 Beschluss § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "XXXXXL/XXXL (Gemeinschafswortmarke)/XXXL (Gemeinschafswortmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – zur Warenidentität und zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2008 015 925 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken 3 741 113 und 5 708 813 zurückgewiesen worden sind für die Waren der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind. 2. Im Umfang der Aufhebung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke 30 2008 015 925 anzuordnen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 XXXXXL 3 ist am 10. März 2008 angemeldet und am 11. Juli 2008 unter der Nummer 30 2008 015 925 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 16: 5 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; 6 Klasse 21: 7 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; 8 Klasse 35: 9 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. 10 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 14. August 2008 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin und Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke 11 XXXL 12 die am 13. Mai 2008 unter der Nummer 3 741 113 eingetragen wurde für Waren und Dienstleistungen der 13 Klasse 6: 14 Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; 15 Klasse 11: 16 Beleuchtung-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; 17 Klasse 19: 18 Baumaterialien (nicht aus Metall); transportable Bauten (nicht aus Metall); 19 Klasse 20: 20 Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; 21 Klasse 21: 22 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelstahl oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; 23 Klasse 26: 24 Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; künstliche Blumen; 25 Klasse 27: 26 Linoleum oder andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); 27 Klasse 28: 28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; 29 Widerspruch erhoben. 30 Einen weiteren Widerspruch eingelegt hat die Beschwerdeführerin aus ihrer älteren Gemeinschaftswortmarke 31 XXXL 32 die am 8. Februar 2008 unter der Nummer 5 708 813 eingetragen wurde für Dienstleistungen der 33 Klasse 35: 34 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen, Haushalts- und Küchengeräte, Maschinen für die Holz-, Metall-, Gesteins- und Kunststoffbearbeitung, Maschinen für die Holz-, Metall-, Gesteins- und Kunststoffverarbeitung, elektrisch betriebene Werkzeuge und Geräte, Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Edelmetalle und deren Legierungen sowie der daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Papiere, Pappen (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoff, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, künstliche Blumen, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum oder andere Bodenbeläge, Tapeten, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel und Christbaumschmuck, nämlich das Zusammenstellen dieser Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; vorstehende Dienstleistungen auch durch Versandkataloge oder mit Hilfe elektronischer Medien. 35 Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat mit Beschluss vom 13. Januar 2010 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und die beiden Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der widersprechenden Marken "XXXL" auszugehen. Da die Buchstabenfolge "XXL" als Steigerung von "XL" im Sinne einer Größenangabe bekannt sei und in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet werde, weise sie in Bezug auf die hier betroffenen Waren und Dienstleistungen werbemäßig anpreisend auf deren besondere Größe, Bedeutung oder Einzigartigkeit hin, so dass ein beschreibender Anklang vorliege. Ausgehend von der Registerlage könnten sich die Marken bei den identischen Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas; Glaswaren, Porzellan und Steingut" begegnen. Andere Ähnlichkeiten seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwischen den für die Widerspruchsmarke 5 708 813 in Klasse 35 geschützten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf "Papiere, Pappen (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut", und den entsprechenden Waren der jüngeren Marke bestehe keine Ähnlichkeit. Das Publikum werde in diesem Warenbereich nicht davon ausgehen, dass der Einzelhändler mit dem Hersteller der vertriebenen Waren identisch sei oder mit diesem in wirtschaftlichen Beziehungen stehe. Die Einzelhandelsdienstleistungen der Widersprechenden und die "Werbung" der angegriffenen Marke seien ebenfalls nicht ähnlich, weil die Zielgruppen unterschiedlich seien. Angesichts des verminderten Schutzumfanges der Widerspruchsmarken seien selbst bei identischen Waren Verwechslungen in rechtserheblichem Ausmaß nicht zu befürchten. Die angegriffene Einwortmarke "XXXXXL" werde als Gesamtbegriff wahrgenommen. Damit stünden sich im Gesamtklangbild "iks-iks-iks-iks-iks-el" und "iks-iks-iks-el" gegenüber, die sich schon wegen ihrer unterschiedlichen Silbenanzahl, Vokalfolge und Wortlänge phonetisch deutlich unterschieden. Auch die Gefahr der schriftbildlichen Verwechslung bestehe nicht. Die Marken wiesen zwar übereinstimmende Anfangs- und Schlussbuchstaben auf, hätten jedoch eine deutlich erkennbar unterschiedliche Wortlänge. Die Marken seien auch nicht begrifflich ähnlich. Die Funktion eines zusätzlichen "X" bestehe gerade darin, die Angabe von solchen mit einer geringeren Anzahl "X" abzugrenzen, so dass der Durchschnittsverbraucher den Unterschied zwischen fünffach-X ("XXXXX") und dreifach-X ("XXX") vor dem "L" deutlich wahrnehme. "XXL" habe als kennzeichnungsschwaches Element in "XXXXXL" auch keine selbständig kennzeichnende Stellung. Zudem werde "XXXXXL" als Gesamtbegriff wahrgenommen. 36 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt, 37 den Beschluss des DPMA vom 13. Januar 2010 aufzuheben und die angegriffene Marke vom DPMA löschen zu lassen. 38 Sie vertritt die Ansicht, "XXXL" stelle weder eine allgemein gebräuchliche Kombination noch eine beschreibende Angabe in Bezug auf die Widerspruchswaren und –dienstleistungen dar, so dass diese Buchstabenfolge über eine gewisse originäre Kennzeichnungskraft verfüge. Diese sei zudem inzwischen deutlich gesteigert worden. Seit der Anmeldung der beiden Widerspruchsmarken am 31. März 2004 bzw. 22. Februar 2007 seien diese innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland intensiv genutzt, beworben und in den relevanten Verkehrskreisen bekannt gemacht worden. Sie, die Widersprechende, sei Mitglied der sog. X…-Gruppe und Tochtergesellschaft des nach dem schwedischen Möbelhersteller I… zweitgrößten Möbelhandelsunternehmens, welches in mehreren Ländern, vornehmlich in Deutschland und Österreich, an rund … Standorten vertreten sei. Die ebenfalls markenrechtlich relevanten Firmierungen lauteten X… KG(vormals X… GmbH) bzw. "X…". Die Widerspruchsmarken würden seit Jahren insbesondere in Deutschland an zahlreichen Standorten großflächig an Möbelhäusern angebracht und in jeder Form der Werbung, welche über Printmedien, das Internet, den Rundfunk und über zahlreiche TV-Spots erfolge, stets groß herausgestellt (Anlagenkonvolut 1, Bl. 23 - 32 GA). Die Widerspruchsmarken würden ferner von Unternehmen der X…-Gruppe, wie z. B. S…, M…… und N…, verwendet (Anlagenkonvolut 2, Bl. 33 - 35 GA). Aufgrund der jahrelangen Nutzung und Bewerbung der Zeichen "XXXL" in der dargestellten Art und Weise gelte dies auch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im März 2008. Die erhöhte Kennzeichnungskraft sei daher amts- und gerichtsbekannt. Selbst wenn die Widerspruchsmarken nur über eine geringe Kennzeichenkraft verfügten, wäre eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, weil es sich bei den Vergleichszeichen um beinahe identische Wortzeichen handele. In visueller und phonetischer Hinsicht liege hochgradige Ähnlichkeit vor. Im Sprachgebrauch werde eine "XL"-Wortkombination, die mehr als zwei Buchstaben "X" enthalte, auf "XL" oder allenfalls "X und so weiter L" abgekürzt. Begrifflich gingen die Vergleichsmarken in die gleiche Bedeutungsrichtung. Warenidentität bestehe, soweit "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas sowie Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in der Klasse 21 enthalten", betroffen seien. Im Übrigen bestehe eine erhebliche Ähnlichkeit. Die für die angegriffene Marke in Klasse 35 geschützten Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" deckten alle Bereiche dieser Klasse ab und somit auch die für die Widerspruchsmarke GM 5 708 813 in Klasse 35 geschützten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen.Darüber hinaus sei auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Sie, die Widersprechende, sowie eine weitere zur X…-Gruppe gehörende Gesellschaft seien bereits mit dem Wortstamm "XXXL" als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten, z. B. "XXXL MANN MOBILIA", "XXXL Pack", "XXXLIVING", "ambiente XXXLutz", "design preiswert LOFT XXXLutz", "XXXLifestyling" (Anlagenkonvolut 3, Bl. 36 – 39 GA sowie vorerwähnte Anlagenkonvolute 1 und 2). Die Widerspruchsmarken würden auch in der Werbung innerhalb von Begriffen, wie etwa "XXXL Lifestyle", "XXXLiving", "XXXL Angebote", "XXXL Ratgeber für alle Fälle" und "XXXL Schnäppchen", äußerst intensiv benutzt. Der Durchschnittsverbraucher werde die angegriffene Marke daher als vermeintliches Serienzeichen der Widersprechenden ansehen. 39 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 41 Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 42 Zwischen der angegriffenen Wortmarke "XXXXXL" und den beiden gleichlautenden Gemeinschaftswortmarken "XXXL" besteht teilweise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG, so dass die angegriffene Marke auf die Beschwerde der Widersprechenden für die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Waren der Klassen 16 und 21 zu löschen ist. Im Übrigen sind die beiden Widersprüche unbegründet. 43 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO). 44 Nach diesen Grundsätzen kann eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen bei den im Tenor genannten Waren nicht verneint werden. 45 1. Nach der Registerlage werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung teilweise identischer, teilweise durchschnittlich ähnlicher und teilweise unähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. 46 Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René). 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.