378). Vorliegend erscheint die Wortfolge „Honorarkonzept“ nicht nur in einer, sondern sogar in beiden dargestellten Bedeutungen als beschreibend.
G bzw. Art. 7 Abs. 1c GMV zurückgewiesen wurden; EuG T-487/09 (Nr. 38 f.) - ReValue (PAVIS); EuG T-64/09 (Nr. 42) - >packaging (PAVIS); BGH GRUR 1997, 634 (Ziff. 3b) TURBO). 46 Maßgeblich ist, ob durch die besondere graphische Ausgestaltung ein eigenständiger Gesamteindruck bewirkt wird, der über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht und sich nicht lediglich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 678, Rn. 98 - 100 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rn. 39 - 41 - BIOMILD; EuGH GRUR 2006, 229, 230, Rn. 31 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 45, 69 - EUROHYPO). Der Verkehr ist an einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds gewöhnt, da diese in der Werbung häufig verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; BGH GRUR 2001, 1153 Nr. 19 f. - antiKALK). 47 Die graphischen Elemente der schutzsuchenden Marke treten nicht so auffallend hervor, dass die Marke insgesamt als schutzfähig erscheinen könnte. Der Wechsel der Farben (einmal weiße Schrift auf schwarzem Grund, einmal schwarze Schrift auf weißem Grund) ist in Werbetexten nicht ungewöhnlich. Dasselbe gilt für das Schriftbild und für den Umstand, dass das zweite Wort („Konzept“) ebenfalls großgeschrieben ist. Die Anmelderin räumt selbst ein, dass die einzelnen bei der graphischen Gestaltung verwendeten Elemente den Rahmen des Werbeüblichen nicht verlassen. Auch die Kombination dieser Elemente ist nichts Ungewöhnliches, wie sich aus den Anlagen zum Senatshinweis vom 20. März 2012 ergibt, und kann kein anderes Ergebnis begründen. b) 48 Der Beschwerde kann auch nicht aus der Erwägung stattgegeben werden, dass die angemeldete Marke gegebenenfalls nur einen geringen Schutzumfang habe, dass die Anmelderin aus der Marke nur gegen ein Zeichen vorgehen könne, das genau dieselbe Gestaltung aufweise, und dass dem Freihaltebedürfnis damit ausreichend Rechnung getragen werde. Der Schutzumfang einer Kombinationsmarke kann im Verletzungsverfahren erst dann bestimmt werden, wenn die Marke eine (sei es auch nur geringe) Kennzeichnungskraft hat, die entweder auf die in ihr enthaltenen Worte, oder auf ihre graphische Gestaltung, oder auf das Zusammenwirken beider Elemente zurückgeht. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen ein anderes Zeichen der geschützten Marke ähnelt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), obwohl es sich in dem einen oder anderen Element von ihr unterscheidet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rn. 127; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3.
538). Hat die Marke in ihren einzelnen Elementen und in ihrer Gesamtheit gar keine Kennzeichnungskraft, dann kann der Schutzumfang nicht bestimmt werden. Das Problem darf deshalb in solchen Fällen nicht in das Verletzungsverfahren verlagert werden. 3. 49 Ob vergleichbare Marken eingetragen worden sind, ist unerheblich. Die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen haben Vorrang und sind in jedem Verfahren selbständig zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 und 19 - Schwabenpost; BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BPatGE 51, 157 - Linuxwerkstatt; BPatG GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 36 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129012439&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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