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BPatG 33 W (pat) 541/10

JURE129012439 BPatG München 33. Senat 20120529 33 W (pat) 541/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Honorar Konzept" - Freihaltungsbedürfnis I

§ 8Rn.

378). Vorliegend erscheint die Wortfolge „Honorarkonzept“ nicht nur in einer, sondern sogar in beiden dargestellten Bedeutungen als beschreibend.

  1. b)40 Wenn die schutzsuchende Marke von der Anmelderin auch als Firma verwendet wird und als solche in der Branche einen hohen Wiedererkennungswert erlangt hat, so kann das Schutzhindernis dadurch nicht entfallen. Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen verwendet worden ist (BPatG, Beschluss vom 2.11.2011, 29 W (pat) 545/11 Rn. 37 - fine selection). Auf Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) beruft sich die Anmelderin nicht.
  2. c)41 Die Wortfolge „Honorar Konzept“ hat für alle in der Anmeldung genannten Dienstleistungen beschreibenden Charakter. 42 Für die Dienstleistungen der Klasse 36 kommt insbesondere die engere Bedeutung in Betracht, wonach Versicherungen, Finanzprodukte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien nicht gegen Provision angeboten werden, sondern der Kunde gegen ein von ihm selbst zu zahlendes Honorar beraten wird. 43 Alle übrigen Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45, für die die Marke angemeldet worden ist, werden üblicherweise gegen ein Honorar erbracht. Daher kann bei ihnen die weitere Bedeutung zutreffen, wonach das Honorar nach einem bestimmten Konzept ermittelt wird. Auch die Werbung für Dritte, das organisatorische Projektmanagement im EDV-Bereich und die übrigen Leistungen der Klassen 42 und 45 können gegen ein Honorar erbracht werden, das auf einem bestimmten Plan beruht. Ebenso kann die Dienstleistung darin bestehen, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen gegen ein Honorar geplant wird. Ob die von der Anmelderin erbrachten Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 tatsächlich diesen Inhalt haben, ist unerheblich. 2. 44 Auch die graphische Gestaltung kann die Schutzfähigkeit nicht begründen.
  3. a)45 Unauffällige graphische Gestaltungen sind keine eigenständigen „Zeichen oder Angaben“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die Marke ausschließlich aus beschreibenden Zeichen und Angaben besteht (vgl. BPatG GRUR 2011, 918 Nr. 36 - STUBENGASSE MÜNSTER; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10.

§ 8Rn. 411 f. vgl. zu anderen Wort-/Bildmarken, die ebenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken

G bzw. Art. 7 Abs. 1c GMV zurückgewiesen wurden; EuG T-487/09 (Nr. 38 f.) - ReValue (PAVIS); EuG T-64/09 (Nr. 42) - >packaging (PAVIS); BGH GRUR 1997, 634 (Ziff. 3b) TURBO). 46 Maßgeblich ist, ob durch die besondere graphische Ausgestaltung ein eigenständiger Gesamteindruck bewirkt wird, der über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht und sich nicht lediglich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 678, Rn. 98 - 100 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rn. 39 - 41 - BIOMILD; EuGH GRUR 2006, 229, 230, Rn. 31 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 45, 69 - EUROHYPO). Der Verkehr ist an einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds gewöhnt, da diese in der Werbung häufig verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; BGH GRUR 2001, 1153 Nr. 19 f. - antiKALK). 47 Die graphischen Elemente der schutzsuchenden Marke treten nicht so auffallend hervor, dass die Marke insgesamt als schutzfähig erscheinen könnte. Der Wechsel der Farben (einmal weiße Schrift auf schwarzem Grund, einmal schwarze Schrift auf weißem Grund) ist in Werbetexten nicht ungewöhnlich. Dasselbe gilt für das Schriftbild und für den Umstand, dass das zweite Wort („Konzept“) ebenfalls großgeschrieben ist. Die Anmelderin räumt selbst ein, dass die einzelnen bei der graphischen Gestaltung verwendeten Elemente den Rahmen des Werbeüblichen nicht verlassen. Auch die Kombination dieser Elemente ist nichts Ungewöhnliches, wie sich aus den Anlagen zum Senatshinweis vom 20. März 2012 ergibt, und kann kein anderes Ergebnis begründen. b) 48 Der Beschwerde kann auch nicht aus der Erwägung stattgegeben werden, dass die angemeldete Marke gegebenenfalls nur einen geringen Schutzumfang habe, dass die Anmelderin aus der Marke nur gegen ein Zeichen vorgehen könne, das genau dieselbe Gestaltung aufweise, und dass dem Freihaltebedürfnis damit ausreichend Rechnung getragen werde. Der Schutzumfang einer Kombinationsmarke kann im Verletzungsverfahren erst dann bestimmt werden, wenn die Marke eine (sei es auch nur geringe) Kennzeichnungskraft hat, die entweder auf die in ihr enthaltenen Worte, oder auf ihre graphische Gestaltung, oder auf das Zusammenwirken beider Elemente zurückgeht. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen ein anderes Zeichen der geschützten Marke ähnelt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), obwohl es sich in dem einen oder anderen Element von ihr unterscheidet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rn. 127; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3.

§ 14Rn.

538). Hat die Marke in ihren einzelnen Elementen und in ihrer Gesamtheit gar keine Kennzeichnungskraft, dann kann der Schutzumfang nicht bestimmt werden. Das Problem darf deshalb in solchen Fällen nicht in das Verletzungsverfahren verlagert werden. 3. 49 Ob vergleichbare Marken eingetragen worden sind, ist unerheblich. Die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen haben Vorrang und sind in jedem Verfahren selbständig zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 und 19 - Schwabenpost; BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BPatGE 51, 157 - Linuxwerkstatt; BPatG GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 36 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129012439&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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