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BPatG 28 W (pat) 623/11

JURE129012467 BPatG München

  1. Senat 20120509 28 W (pat) 623/11 Beschluss § 91 Abs 2 MarkenG, § 23 Abs 2 RPflG 1969, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss – "kirrgut" – verspäteter Wiedereinsetzungsantrag - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. zur Zahlung der Beschwerdegebühr - Beschwerde gilt als nicht eingelegt - Unbegründetheit der Erinnerung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 003 366.5 (hier: Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG) hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
  3. Mai 2012 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und den Richter am Amtsgericht Jacobi beschlossen:
  4. Der Antrag der Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird als unzulässig verworfen.
  5. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom
  6. Februar 2012 wird zurückgewiesen. I. 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 8, hat mit Beschluss vom
  7. September 2011 die am
  8. Januar 2010 für die Waren 2 der Klasse 8: "handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke", 3 der Klasse 25: "Bekleidungsstücke" und 4 der Klasse 31: "Futtermittel" 5 als Wort-/ Bildmarke angemeldete Kennzeichnung 6 teilweise, nämlich für die Waren der Klasse 8, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 7 Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am
  9. September 2011 zugestellten, Beschluss richtet sich die am
  10. Oktober 2011 als Telefax beim DPMA eingegangene Beschwerde. Diese ist handschriftlich auf das den Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am
  11. September 2011 zugeleitete Übersendungsschreiben des DPMA gesetzt und mit der Angabe "Wuppertal 28/10/2011" von Patentanwalt F… unterzeichnet. Auf Seite 3 dieses Telefaxes findet sich hinsichtlich der Beschwerdegebühr eine Einzugsermächtigung vom
  12. Oktober
  13. 8 Mit Beschluss vom
  14. Februar 2012 hat die Rechtspflegerin festgestellt, die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des DPMA vom
  15. September 2011 gelte gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr erst am
  16. Oktober 2011, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, eingezahlt habe. 9 Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am
  17. März 2012 zugestellten, Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am
  18. März 2012 beim Bundespatentgericht eingegangenen Erinnerung. 10 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 11 ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Beschluss der Rechtspflegerin vom
  19. Februar 2012 aufzuheben. 12 Er ist der Auffassung, die Verkettung unglücklicher Umstände könne ihm nicht angelastet werden. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe am
  20. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr mit der zugleich abgesandten Einzugsermächtigung bezahlt. Die Beschwerde sei jedoch am
  21. Oktober 2011 nicht beim DPMA angekommen. Dies sei für den Verfahrensbevollmächtigten nicht ersichtlich gewesen, da der Sendebericht wegen fehlenden Papiers nicht am
  22. Oktober 2011, sondern erst am
  23. Oktober 2011 habe ausgedruckt werden können. Sodann sei die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt worden. Aus dem ausgedruckten Sendebericht sei ersichtlich gewesen, dass der Anschluss des DPMA (Dienststelle Jena) besetzt gewesen sei. Dem Verfahrensbevollmächtigten sei nicht erklärlich, weshalb sein Faxgerät, das mit einer Wahlwiederholungsfunktion ausgestattet sei, die Anwahl nicht wiederholt habe. 13 Zur Glaubhaftmachung ist die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts von Patentanwalt F… im Schriftsatz vom
  24. März 2012 an Eides Statt versichert worden. Der am
  25. Oktober 2011 ausgedruckte Sendebericht ist nicht vorgelegt worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die Erinnerung ist nach §§ 23 Abs. 2 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet, da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht gewährt werden kann. 16 Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim DPMA einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die Beschwerdegebühr von 200 EUR zu zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300). Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit der erst am
  26. Oktober 2011 eingegangenen Einzugsermächtigung nicht gewahrt. 17 Der angefochtene Beschluss des DPMA vom
  27. September 2011 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am
  28. September 2011 gemäß § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist begann deshalb am
  29. September 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des
  30. Oktober 2011, einem Freitag (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). 18 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden, denn der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. 19 Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden (§ 91 Abs. 2 MarkenG). Hier hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach eigener Aussage bereits am Montag, dem
  31. Oktober 2011, Kenntnis von der am
  32. Oktober 2011 gescheiterten Übersendung des Beschwerdeschreibens und der Einzugsermächtigung an das DPMA erlangt. Damit ist am
  33. Oktober 2011 das Hindernis, das für die Fristversäumung ursächlich war, weggefallen. Die Zweimonatsfrist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung endete damit am
  34. Januar 2012, einem Montag (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Diese Frist ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom
  35. März 2012 nicht eingehalten. 20 Da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht gewährt werden kann, ist die auf § 6 Abs. 2 PatKostG gestützte Entscheidung der Rechtspflegerin vom
  36. Februar 2012 nach wie vor zutreffend und die Erinnerung mithin zurückzuweisen. 21 Da die am
  37. Oktober 2011 eingelegte Beschwerde damit als nicht eingelegt gilt, geht auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde ins Leere. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129012467&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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