JURE129012474 BPatG München 27. Senat 20120522 27 W (pat) 529/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Moda Piu" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 042 359.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I 1 Die am 20. Oktober 2010 für die Waren 2 "Parfümeriewaren, ätherische Öle; Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" 3 angemeldete Wortmarke 4 Moda Piu 5 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 1. Februar 2011 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um Worte der italienischen Sprache. In wortwörtlicher Übersetzung heiße die angemeldete Marke "Mode mehr (und/oder) plus". Die beanspruchten Waren gehörten zumindest in den Industrieländern immer einer gewissen Moderichtung an. Die Anmeldung gehe somit nicht über eine klare und sofort erkennbare Sachaussage hinaus. Daran ändere auch der Zusatz "Piu" nichts, der auf einen besseren oder höheren Standard im Hinblick auf die Modewaren bzw. auf einen Vorteil gegenüber anderen Produkten hinweise. Ein beschreibender Charakter der deutschen Übersetzung dränge sich damit für die beanspruchten Produkte auf. 6 Die beschreibende Bedeutung des Zeichens werde zwar der überwiegende Teil des inländischen Publikums mangels ausreichender Italienischkenntnisse nicht ohne weiteres erkennen. Die Beschreibungseignung resultiere aber aus der Erforderlichkeit für den inländischen Warenvertrieb sowie den Import/Export der Waren. Der Einsatz als Sachangabe sei im grenzüberschreitenden Handel möglich und erscheine unter Berücksichtigung von Warengattung, Ausmaß der Außenhandelsbeziehungen und dem Sachbezug der Bezeichnung wahrscheinlich. Die italienische Mode sei nicht nur berühmt und edel, was insbesondere für einen Import der beanspruchten Waren spreche. Auch die intensiven Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien stünden außer Frage. Deshalb beherrschten die hier involvierten Fachkreise und Mitbewerber die italienische Sprache und würden für "Moda Piu" einen konkreten Sachbezug herstellen. 7 Auch die Verbindung der Begriffe ergebe keinen schutzwürdigen Gesamtbegriff. Das angesprochene Publikum werde wegen der ohne weiteres erkennbaren und unmittelbar beschreibenden Sachaussage in "Moda Piu" nur einen Hinweis auf eine Mode sehen, die noch zusätzlich mehr, ein zusätzliches Plus anbiete oder enthalte. Auch wenn der Hinweis auf diesen besseren Standard unbestimmt sein möge, mache dies die werbemäßige Anpreisung nicht schutzfähig. Dass der bessere Standard nicht präzise angegeben sei, ändere nichts daran, dass die angemeldete Wortfolge beschreibend sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren beschreibe das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zumindest in der Bedeutung "Mode plus" deren Zweck und vermittle eine klare Information. 8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle vom 1. Februar 2011 aufzuheben. 10 Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei schutzfähig. Eine Bezeichnung von Modeartikeln unter der Kennzeichnung "Moda Piu" sei nahezu ausgeschlossen. Im Italienischen wäre eine Satzstellung "Moda Piu" grammatikalisch schlicht falsch. Wenn dem Kennzeichen der Begriffsinhalt zukommen würde, den die Markenstelle ihm beimesse, müsste es sich richtigerweise um "piu Moda" (für "mehr Mode") handeln, wobei "piu" quantitativ zu verstehen sei. So stelle sich das angemeldete Zeichen aber gerade nicht dar. 11 Hintergrund für die Namenswahl der Anmelderin, die seit mittlerweile zwölf Jahren unter Nutzung dieses Kennzeichens als Alleinstellungsmerkmal im deutschen Markt tätig sei und sich in Abnehmerkreisen einen hervorragenden Ruf erarbeitet habe, sei gerade das italienisch kreative Wortspiel, den Begriff "Piu" für "mehr" oder "plus" in grammatikalisch falscher Verwendung hinter "Moda" zu setzen. Dieser bewusste Verstoß gegen Grammatikregeln solle eine Interpretation und Auseinandersetzung mit dem Begriff erforderlich machen. Hintergrund hierfür sei, dass die Anmelderin ausschließlich hochpreisige Mode für fülligere Frauen herstelle. Auch für dieses spezielle Segment der Modebranche sei und werde der Begriff "Moda Piu" nie beschreibend sein. Vielmehr bleibe es bei einer kreativen Wortschöpfung. 12 Im Amtsverfahren hat die Anmelderin unter Hinweis auf als Anlagen eingereichte Zeitungsartikel und Reportagen in einschlägigen Modezeitschriften darauf hingewiesen, dass sie auf dem Markt in dem Nischensegment "Mode für Füllige" eine große Bekanntheit genieße. II 13 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 14 1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des Senats ist diese auch nicht sachdienlich. 15 2. Der angemeldeten Wortfolge "Moda Piu" fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.