JURE129012634 BPatG München 29. Senat 20120718 29 W (pat) 57/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Venture idea" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 042 153.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Venture idea 3 ist am 6. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 35:Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung, insbesondere die Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen, Unternehmensberatung, insbesondere die Beratung zur Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen für Dritte, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktforschung und Marktanalyse, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Erstellung von Geschäftsgutachten; 5 Klasse 36:Finanzielle Beratung, insbesondere die Beratung bei Unternehmensgründungen; Vermittlung von Beteiligungs- und/oder Darlehenskapital; Beteiligung an Kapital und Personengesellschaften im In- und Ausland; 6 Klasse 41: 7 Ausbildung, insbesondere Organisation und Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen (soweit in Klasse 41 enthalten), insbesondere von Ausstellungen, Workshops, Tagungen, Kongressen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen, der Unternehmensgründung und der Beteiligung an Unternehmen; 8 Klasse 42: 9 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet Mediengestaltung und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere Design und Grafikgestaltung von Werbung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten. 10 Mit Beschlüssen vom 23. Mai 2011 und 26. März 2012, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung teilweise, nämlich mit Ausnahme der Dienstleistungen der Klasse 42 "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet Mediengestaltung und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen"wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 11 Die Bestandteile des angemeldeten Zeichens "venture" und "idea" stammten aus der englischen Sprache und seien den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als "Unternehmensidee" verständlich, da der Begriff "venture" aus dem auch in der deutschen Sprache benutzten Begriff "Joint Venture" bekannt sei und das Wort "idea" dem deutschen Wort "Idee" eng verwandt sei. Auch wenn der Begriff "venture idea" lexikalisch noch nicht nachweisbar sei, werde er bereits vielfach verwendet. Das Publikum werde den Begriff als Sachaussage auffassen, nämlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen Unternehmensideen zum Gegenstand und zur Bestimmung hätten. Die von der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen begründeten keinen Eintragungsanspruch der Anmelderin. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 13 die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2011 und 26. März 2012 aufzuheben. 14 Der Begriff "venture idea" sei zu vage und vieldeutig, um für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend zu sein. Das angemeldete Zeichen werde im deutschen Sprachraum nicht als "Unternehmensidee" verstanden. Die entsprechenden Nachweise für den Gebrauch des Begriffs "venture idea" seien nicht an den inländischen Verkehr gerichtet. Jedenfalls seien mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um einen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herzustellen. Dies gelte selbst dann, wenn der Verkehr das Zeichen tatsächlich als "Unternehmensidee" verstehen sollte. Dass dem Begriff "venture" in Zusammensetzung mit weiteren Substantiven regelmäßig kein beschreibender Inhalt zukomme, zeige auch die Eintragungspraxis des DPMA, das mehrere ähnliche Marken wie "Venture Law", "Venturer Capital" "Intelligent Venture Capital" und "Venture Vision" für vergleichbare Dienstleistungen eingetragen habe. Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe nicht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 17 Die Anmelderin hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG keinen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens, da der Eintragung ein absolutes Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten und beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 entgegensteht. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. 18 1. Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 g. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 – BioID). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Marlene-Dietrich-Bildnis II). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 Matratzen Concord/Hukla). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 – Henkel). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1101,1102 Rn. 23 – TOOOR!). 19 2. Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist in erster Linie auf ein unternehmerisch tätiges Fachpublikum abzustellen, da die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 in der Regel nicht von Endverbrauchern, sondern von Unternehmern in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 ist neben Unternehmern auch das allgemeine Publikum mit Interesse an Fortbildung bzw. an digitalen Medien maßgeblich. 20 3. Die angemeldete Wortfolge "venture idea" setzt sich aus zwei englischen Worten zusammen. 21
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