JURE129012648 BPatG München 29. Senat 20120808 29 W (pat) 30/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Budenzauber" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 780.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. August 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2010 wird aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 Budenzauber 3 ist am 29. Mai 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren wird die Eintragung noch für nachfolgende Waren und Dienstleistungen begehrt: 4 Klasse 24: 5 Baumwollstoffe; Bettwäsche; Bezüge für Kissen; Brokate; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Gewebe für textile Zwecke; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Karaffenuntersetzer (Tischwäsche); Möbelbezuge aus Textilien; Möbelstoffe; Reisedecken; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus Textilien oder aus Kunststoff; Stoffe; Stores aus Textilien oder aus Kunststoff; Textilstoffe; Textiltapeten; Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen aus textilem Material; Webstoffe; 6 Klasse 35: 7 Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels, auch über das Internet und auch über den Versandhandel mit Waren der Klassen 11 und 24 sowie mit den Waren "Möbeln"; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Geschäftsführung für Dritte; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Werbung; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; 8 Klasse 37: 9 Bauwesen, Installationsarbeiten; Malerarbeiten; Möbelpflegearbeiten; Polstern von Möbeln; Reparatur von Polsterungen; Restaurierung von Möbeln; Restaurierung von Kunstwerken; Tapezierarbeiten; Verlegung, Reinigung und Versiegelung von Bodenbelägen; Innenreinigung von Gebäuden. 10 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 11 Der Begriff "Budenzauber" enthalte einen beschreibenden Hinweis dahingehend, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die ein heruntergekommenes Zimmer oder eine Wohnung auf zauberhafte Weise verschönerten. Auf diese Weise werde der Begriff nachweislich auch bereits verwendet. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2010 aufzuheben. 14 Das Zeichen habe keinen beschreibenden Inhalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern bezeichne ein fröhliches Fest im eigenen Zimmer oder ein Jahrmarkttreiben. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen komme ihm daher Unterscheidungskraft zu. Zudem seien mehrere vergleichbare Wortzeichen eingetragen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 17 Die Anmelderin hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG einen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens. Der Eintragung steht kein absolutes Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen, insbesondere ist das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 18 Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 – BioID). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Marlene-Dietrich-Bildnis II). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 Matratzen Concord/Hukla). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 53 – Henkel). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ihnen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1101,1102 Rn. 23 – TOOOR!). 19 Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann dem angemeldeten Zeichen das notwendige Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 1. 20 Das Wortzeichen "Budenzauber" besteht aus den deutschen Substantiven "Buden" und "Zauber".
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