JURE129012731 BPatG München 29. Senat 20120627 29 W (pat) 42/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Cape of Good Hope" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 032 471.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2011 und 2. Februar 2012 werden aufgehoben. I. 1 Die Wortfolge 2 Cape of Good Hope 3 ist am 15. Juni 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 angemeldet worden. Nach Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren bezieht sich die Anmeldung nur noch auf Dienstleistungen der 4 Klasse 35: 5 Werbung und Marketing in allen Medien, insbesondere in Film, Rundfunk, Mobilfunk, Fernsehen, Handyfernsehen, Internet und in Printmedien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Konzeptionierung und Durchführung von Werbekampagnen; Konzeptionierung, Einbuchung und Optimierung von Werbemaßnahmen in allen Medien; Dienstleistungen einer Marketingagentur, nämlich Suchmaschinenmarketing; Dienstleistungen einer Mediaagentur, nämlich Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Handelsmarketing, Beratung hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Unternehmens (Corporate-Design), On Air Promotion (Rundfunkwerbung für Rundfunkprogramme), Adwords Marketing, Design von Homepages und Internetseiten (Webdesign), Kommunikationsmarketing, Erfindung und Entwicklung von Marken (Werbung), Ideenentwicklung für Marken (Markenbranding); Shoppermarketing, Verkaufsförderung (Sales promotion) für Dritte, WEB-TV Marketing; Verkaufsförderung von Waren und Leistungen Dritter durch die Platzierung von Reklame und Werbedisplays, insbesondere im Internet, Präsentation von Waren und Dienstleistungen, insbesondere im Fernsehen, Rundfunk und Internet; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren sowie in Bezug auf Textilien, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Lederwaren; Büroarbeiten bezüglich Texten und grafischen Darstellungen für die Wiedergabe auf Bildschirm und bei Fernanzeigen sowie bezüglich Audio- und Videodaten; 6 Klasse 42: 7 Digitale Bildbearbeitung für die Wiedergabe auf Bildschirm und bei Fernanzeigen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, nämlich Suchmaschinenoptimierung; Designerdienstleistungen hinsichtlich des visuellen Erscheinungsbildes eines Fernsehsenders oder einer Sendung (On-Air-Design, Off-Air-Design). 8 Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2011 und 2. Februar 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete englischsprachige Wortfolge mit „Kap der guten Hoffnung“, der weltweit sehr bekannten Südspitze Afrikas, übersetzt werde. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass diese geografische Angabe sowohl im Englischen als auch im Deutschen ein Synonym für Südafrika sei (Anlagen zum Erstbeschluss, Bl. 44 – 47 VA; Anlage 1 zum Erinnerungsbeschluss, Bl. 72 – 96 VA). Das Kap, das ein beliebtes touristisches Ziel darstelle, verfüge zwar für die Art der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen derzeit nachweislich weder über große Bekanntheit noch über große wirtschaftliche Bedeutung, jedoch werde das Publikum auch ohne nähere Kenntnis dessen die angemeldete Bezeichnung als bloßen Hinweis auf den Herstellungs-, Erbringungsort oder die Bestimmung und die inhaltliche und thematische Ausrichtung werten. In Südafrika würden zahlreiche global abrufbare Dienstleistungen angeboten (Anlage 2 zum Erinnerungsbeschluss, Bl. 97 VA). Aus diesem Grund sei die in Rede stehende Wortfolge auch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse hätten. Voreintragungen seien nicht maßgeblich. Allerdings sei beim DPMA kein Zeichen mit identischem Wortlaut registriert. Die Gemeinschaftsmarke 9013343 und die US-Marke 85014162 seien grafisch ausgestaltete Wort-/Bildmarken, die für „Weine“ eingetragen und schon deshalb nicht vergleichbar seien. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 10 die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2011 und 2. Februar 2012 aufzuheben. 11 Er, der mit der Cape of Good Hope GmbH ausschließlich die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur erbringe, vertritt die Ansicht, keine der beanspruchten Dienstleistungen stehe in einem inhaltlichen Bezug zum Kap der Guten Hoffnung oder zum Staat Südafrika. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese Dienstleistungen einer Werbeagentur gegenwärtig oder zukünftig von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der geographischen Region Südafrika in Verbindung gebracht würden. Die Internetrecherche des Amtes lasse allenfalls darauf schließen, dass dem Anmeldezeichen ein inhaltsbeschreibender Aussagegehalt in Bezug auf Dienstleistungen aus den Bereichen Tourismus oder Sportereignisse zukomme, aber nicht für die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich zudem um eine Wortkombination, die zugleich sloganhaft, also wie ein Werbespruch erscheine. Mit ihr werde den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, es handele sich bei dem so bezeichneten Anbieter um einen Dienstleister, dem man sich „in guter Hoffnung“ auf Erfolg der angestoßenen Werbedienstleistungen anvertrauen könne. Dem angemeldeten Zeichen stehe für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 auch kein Freihaltebedürfnis entgegen, weil es sich nicht als Themen-, Inhalts- oder Schwerpunktangabe für die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur eigne. Auch als geographische Herkunftsangabe sei es nicht freihaltebedürftig. Denn das „Kap der Guten Hoffnung“ stelle ungeachtet der geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gerade keine eigene geographisch, politisch oder wirtschaftlich zusammenhängende und klar abgrenzbare Region dar. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise gingen bei den hier in Betracht stehenden Dienstleistungen einer inländischen Werbeagentur für europäische Kunden und deren europäische Produkte nicht davon aus, dass diese Dienstleistungen aus der Region „Cape of Good Hope“ in Südafrika stammten, zumal sie auch dort nicht erbracht würden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde hat nach Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg. 1. 14 Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Cape of Good Hope“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.