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BPatG 29 W (pat) 198/10

JURE129012788 BPatG München 29. Senat 20120907 29 W (pat) 198/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "GeoTHERM (Wort-Bild-Marke)/GEO (Wort-Bild-

§§ 42Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 Marken

G besteht. 48 Die Frage der

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken

G ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/PICASSO). 1. 49 Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken zu Kennzeichnung teilweise identischer und teilweise ähnlicher Dienstleistungen verwendet. 50 Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René).

  1. a)51 Identität besteht zwischen den Dienstleistungen der Klasse 41, da die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Kongressen“ und „Organisation und Veranstaltung von Symposien“ in die beanspruchten Obergruppen der Widerspruchsmarke „Erziehung“, „Ausbildung“, „Unterhaltung“, „kulturelle Aktivitäten“ einzuordnen sind.
  2. b)52 Hohe Ähnlichkeit besteht zwischen den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 „Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken“ und „Vermietung von Werbeflächen“ der angegriffenen Marke einerseits und der Dienstleistung eines „Elektronic Commerce Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation“ andererseits. Denn bei diesen Dienstleistungen werden Waren repräsentiert bzw. wird Herstellern eine Präsentationsfläche für ihre Produkte geboten. Zudem unterhalten auch Messeveranstalter Internet-Plattformen oder im Internet zugängliche Kataloge, in denen die Waren ihrer Aussteller präsentiert werden.
  3. c)53 Inwieweit im Übrigen Ähnlichkeit zwischen den beanspruchten Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht, kann im Ergebnis dahinstehen, da die angegriffene Marke auch den für hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhält.. 2. 54 Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. 55 Von Haus aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 56 schwach. Das ursprünglich aus dem Griechischen stammende Wort „Geo“ wird isoliert nur in der Schülersprache als Abkürzung für das Schulfach „Geografie“ benutzt. Es ist jedoch Bestandteil vieler Wörter der Allgemein- und Fachsprache, wobei es immer als Anfangssilbe erscheint und die Bedeutung „Erde“ oder „Land“ hat, wie z. B. Geografie, Geologie, Geotechnologie, Geothermik. Deshalb und wegen seines verbreiteten Verbrauchs in der Schule wird es von der Öffentlichkeit allgemein in seiner Bedeutung „Erd-„ allgemein verstanden. Entsprechend taucht es auch als Namensbestandteil in vielen Instituten und Unternehmen auf, die sich im weitesten Sinn mit Geotechnologie oder Geowissenschaften befassen: 57 www.geo-tag.de/generator: Geo Tag Generator; 58 www.geo-naturpark.de/: Homepage des Geo-Naturparks Bergstraße Odenwald; 59 www.geo-konzept.de: geo-konzept - inventarisieren, kartieren, optimieren, vielfältige Produkte und Dienstleistungen rund um GPS und GIS. Download von Datenblättern und zusätzlicher Software und unterstützende Tipps; 60 GEO Produkte GmbH: Friedrichsfelder Straße 27, 68723 Schwetzingen/Germany 61 www.geo-fennel.de : geo-FENNEL - Wir bringen Laservermessung auf den Punkt. Geo-FENNEL ist ein mittelständiges Unternehmen welches Lasermesstechnik und Vermessungsinstrumente anbietet; 62 www.on-geo.de: Anbieter flächendeckender Geodaten für Deutschland und Entwickler von Software zur Immobilienbewertung…; 63 www.geo-leo.de/: Die Virtuelle Fachbibliothek Geowissenschaften, Bergbau, Geographie und Thematische Karten bietet einen datenbankübergreifenden Zugang auf geo- und ...; 64 www.geo.uni-bremen.de/: Umfangreiche Informationen zu Studium und Forschung, sowie zu Mitarbeitern, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen; 65 rechneronline.de/: Rechner für die Umrechnung von Geo-Koordinaten, wie sie ein GPS-Gerät liefert; 66 www.geo-x.net/: ist eine Initiative der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, dem Museum für Naturkunde, der Technischen Universität Berlin, der ...; 67 www.geo-en.de/: Innovative Geothermie-Systeme von Geo-En. ... AKTUELLES. Geo-En Informations-Veranstaltung zu kompakten Erdwärmesystemen zum Heizen und Kühlen. 68 Diese ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche wird durch ihre Präsenz im Medienbereich, die sie umfangreich belegt hat und die auch gerichtsbekannt ist, sodass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen ist. Eine Ausstrahlungswirkung dahingehend, dass auch für die hier im Streit befindlichen Dienstleistungen eine erhöhte Kennzeichnungskraft anzunehmen wäre, kann wegen der fehlenden engen Verwandtschaft zu diesen Waren und Dienstleistungen nicht angenommen werden. 3. 69 Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer Benutzung für identische Dienstleistungen hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand zu der älteren Marke noch ein. 70 Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). 71 Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen. Maßgeblich ist dabei sowohl auf das Fachpublikum als auch auf das angesprochene allgemeine Publikum von Messen, Kongressen und Symposien abzustellen. Beide Kundengruppen begegnen den Marken wegen der Bedeutung der Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit.
  4. a)72 Eine klangliche Verwechslungsgefahr kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der in beiden Marken identisch enthaltene Bestandteil "Geo" keine kollisionsbegründende Stellung einnimmt. Er weist keine die jüngere Marke prägende Funktion auf, weil das Wortelement "Therm“ für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 – HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 – Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 – Augsburger Puppenkiste). 73 Zum einen ist der Bestandteil „Therm“ nicht rein beschreibend für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Er ist in seiner Kennzeichnungskraft von Haus aus mit dem Begriff „Geo“ vergleichbar. Auch „Therm“ kommt isoliert als Wort in der deutschen Sprache nicht vor, sondern nur als Wortteil, wo er meist am Anfang steht (thermal, Thermalbad, Thermochemie, Thermoeffekt, Thermodrucker, Thermohose, Thermometer, etc.). In diesen Worten hat er immer die Bedeutung „Wärme, Hitze“. Nur ohne den zweiten Buchstaben „h“ als „der Term“ ist er isoliert als Fachbegriff in der Mathematik und Physik bekannt. 74 Beide Wortbestandteile der angegriffenen Marke verbindenden sich zu dem selbständig verständlichen Gesamtbegriff „Geotherm(ie)“ und werden von dem angesprochenen Publikum nicht isoliert wahrgenommen werden. Jedenfalls das angesprochene Publikum von Messen, Kongressen und Symposien sowie das Fachpublikum für die Vermietung von Werbeflächen begegnen dem Zeichen mit erhöhter Aufmerksamkeit und erkennen den lediglich um das „ie“ gekürzten Gesamtbegriff in dem Zeichen auch bei abgesetzter Schreibweise. Denn der Begriff Geotherm findet sich in dieser Bedeutung bei verschiedenen Anbietern bzw. Netzwerken der Geowissenschaften: 75 Geotherm Heizungssysteme GmbH: - Ihre Haustechnik-Experten in Linden; 76 www.erdsonden-brunnenbau-mueller.de: geotherm Spezialbau Müller GmbH - Ihr Dienstleister für Geothermie ... 77 www.bgr.bund.de/EN/Themen/.../Geotherm/: GEOTHERM Programme - Promoting the Use of Geothermal Energy. Geysir at Lake Bogoria, Kenya. The German development ... 78 www.geotherm-netzwerk.de/: Herzlich willkommen auf den Seiten des Netzwerkes GEOTHERM. Unser Ziel für Sie: die einfache, bezahlbare Heizungsanlage. mit transparenten Kosten ...; 79 www.vaillant.de/Produkte: Die Warmwasserwärmepumpe geoTHERM ist die ideale Lösung für die umweltschonende und flexible Warmwasserbereitung im Einfamilienhaus: perfekt zum ...; 80 Klanglich stehen sich damit die Wörter „geotherm“ und „geo“ gegenüber. Das ältere Zeichen ist in dem jüngeren vollständig enthalten, wobei das jüngere Zeichen eine zusätzliche Silbe besitzt. Zwar schenkt erfahrungsgemäß das Publikum der ersten Silbe besondere Beachtung, auch besteht der Wortbestandteil „geo“ aus zwei Vokalen, die wie zwei Silben „ge“ und „o“ ausgesprochen werden. Gleichwohl tritt die Silbe „therm“ klanglich nicht hinter das erste Zeichen zurück. Denn sie besitzt einen hellen Vokal und eine markante Konsonantenfolge. Daher besteht keine klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen.
  5. b)81 Auch eine unmittelbare visuelle Ähnlichkeit besteht nicht. Zwar besteht Identität zwischen der ersten Silbe des jüngeren Zeichens „Geo“ und dem älteren Zeichen „Geotherm“ Auch ist bei der jüngeren Marke der identische Bestandteil „geo“ schriftbildlich von dem weiteren Bestandteil „THERM“ in der Weise abgesetzt, dass die Silben aus unterschiedlichen Schrifttypen bestehen und die identische Silbe in Schrägschrift steht und nur über einen Großbuchstaben am Anfang verfügt, während die Silbe „THERM“ in Blockschrift gehalten ist. Die Silbe „Geo“ stimmt jedoch im Schriftbild nicht mit der älteren Marke überein, die zudem in Blockschrift gehalten ist. Auch lenkt die Großschreibung der zweiten Silbe „THERM“ die Aufmerksamkeit des Publikums auf diese zweite Silbe, die zudem mit fünf Buchstaben wesentlich länger erscheint als die identische Silbe.
  6. c)82 Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet ebenfalls aus. Wie bereits ausgeführt verbindet sich die identische Silbe „Geo“ in der angegriffenen Marke zu dem Gesamtbegriff „Geotherm“, der von dem angesprochenen Publikum ohne weiteres als Kurzform des Fachbegriffs „Geothermie“ verstanden wird, während der Begriff „GEO“ allgemein auf „Erde“ oder „Land“ hinweist (Duden-Online).
  7. d)83 Eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht ebenfalls nicht. 84 Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).
  8. aa)85 Die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens greift unter dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der jüngeren mit der älteren Marke dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 40 - Kinder II). 86 Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit dem Stammbestandteil „GEO“, in denen der Bestandteil „Geo“ als Stamm des Unternehmens Verwendung findet und mit einem Sachbegriff kombiniert wird. Dabei werden die Sachbegriffe aber in der Regel nicht unmittelbar mit dem Zeichen verbunden, sondern erkennbar als Einzelbegriff angefügt. Auch haben die Sachbegriffe für sich einen beschreibenden Inhalt, wie „Saison“, „Magazin“, „Vision“, “Film“ etc. Ein neuer Gesamtbegriff mit einem bekannten Inhalt wird nicht gebildet. Soweit „Geo“ in einem Einwortzeichen auftaucht wie „GEOnardo“ oder „GEOLiNo“ entstehen Fantasiebegriffe mit beschreibendem Anklang oder es bleibt trotz Zusammenziehung (GEOwebshop) bei der getrennten Bedeutung beider Wortteile. 87 Dagegen verbindet sich der gemeinsame Bestandteil "Geo" in der angegriffenen Marke zu dem eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriff Geotherm(
  9. ie)im Sinne von „Erdwärme“ und tritt deshalb nicht in der Art eines eigenständigen Wortstammes hervor und führt damit von der Vorstellung weg, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens.
  10. bb)88 Mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken

G zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I). 89 Zwar wird die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke vollständig übernommen, aber "THERM" ist weder ein Unternehmenskennzeichen noch eine bekannte Marke der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Element "Geo" in der jüngeren Marke zusammen mit dem Bestandteil "THERM" eine gesamtbegriffliche Einheit bildet, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt. cc) 90 Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegen ebenfalls nicht vor. Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang). Wegen der Wahrnehmung der angegriffenen Marke als Gesamtbegriff mit sachbezogenem Inhalt besteht diese Gefahr nicht. 4. 91 Für die beantragte Kostenentscheidung zulasten der Beschwerdegegnerin gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand nach Ausgang des Rechtsstreits kein Anlass. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129012788&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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