JURE129012808 BPatG München 27. Senat 20120710 27 W (pat) 38/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "TRACHTEN % OUTLET (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 318.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der farbigen (weiß, hellblau, blau, gelb, rot, schwarz) Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 für die Waren und Dienstleistungen 3 "Webstoffe und Textilwaren; Bekleidungsstücke, insbesondere Trachtenkleidung, Landhausbekleidung, Lammfellbekleidung und Lederbekleidung, Trachten- und Landhaushosen, Trachten- und Landhausjacken, Trachten- und Landhausdirndl, Trachten- und Landhausblusen, Trachten- und Landhausröcke, Trachten- und Landhauskleider, Trachten- und Landhaushemden, Bekleidung aus Lammfell; Schuhwaren, insbesondere Schuhe wie Trachten- und Landhausschuhe, Wanderschuhe, Halbschuhe, Schuhsohlen, Schuhbeschläge; Kopfbedeckungen, insbesondere Trachten- und Landhaushüte; Trachten- und Landhausbekleidungsaccessoires, soweit in Klasse 25 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" 4 mit Beschlüssen vom 10. Mai 2010 und 11. Februar 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um eine lediglich anpreisende Sachangabe, die vom Verbraucher dahingehend verstanden werde, dass es auf eine Verkaufsstelle für preisgünstige Trachtenmode hinweise. Mit dieser Bedeutung könne das angemeldete Zeichen sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. 5 Auch die Graphik sei nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Graphik bestehe lediglich aus einfachen werbeüblichen Gestaltungselementen. Schriftart und Farbgestaltung sowie die Umrahmung der beiden Worte seien in der Werbung häufig. Farbwahl und Rahmen hätten lediglich die Bedeutung eines Hervorhebungsmittels. Dies gelte auch für die hierzu verwendenden Stangen, soweit sie als solche erkannt würden. Der Hintergrund mit dem bekannten bayerischen Rautenmuster in weiß-blau beziehe sich inhaltlich auf die beanspruchten Waren bzw. auf einzelne ihrer Merkmale und sei damit selbst lediglich beschreibend. 6 Auf die Eintragung von Drittmarken könne sich die Anmelderin nicht erfolgreich berufen. 7 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 8 die Beschlüsse der Markenstelle vom 10. Mai 2010 und 11. Februar 2011 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. 9 Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig. Dies gelte bereits für den Wortbestandteil, insbesondere wegen des %-Zeichens, dem keine Zahl oder kein Nennwert beigefügt sei. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das %-Zeichen für den Begriff "OUTLET" stehen sollte. Die Trennung der Bestandteile "TRACHTEN" und "OUTLET" durch das %-Zeichen führe zu einer Verzerrung der Wortbedeutung und einer unklaren Aussprechbarkeit. 10 Aufgrund des %-Zeichens seien vom Deutschen Patent- und Markenamt auch bereits vergleichbare Marken eingetragen worden. 11 Das angemeldete Zeichen sei jedenfalls aufgrund seiner graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig. Es würden nicht nur sechs unterschiedliche Farben verwendet. Zusätzlich fänden sich unterschiedliche Musterungen, wie etwa das aufgrund der beiden Balken nicht ohne weiteres erkennbare Rautenmuster, das dreidimensional gestaltete Streifenmuster sowie Schattierungen der Buchstaben und Zeichen, eine besondere Schriftart und verschiedenfarbige symmetrisch angeordnete Hintergrundkästen. 12 Das %-Zeichen stehe durch seine farbliche Hervorhebung und schwarze Schattierung auf gelbem Hintergrund, als ob es dreidimensional hervortreten würde, im Vordergrund. Dabei lenke das Weiß als Kontrastfarbe zum restlich überwiegenden Dunkelblau - welches gerade nicht dem bayerischen Farbkontrast entspreche - einen großen Teil der Aufmerksamkeit auf sich, da das Auge automatisch Weiß-Dunkel-Kontraste verstärkt wahrnehme. 13 Der Verlauf der nach rechts gestellten Schrift sei genau gegensätzlich zur Neigung der farbigen Musterung gewählt worden und wiederhole so die Struktur des %-Zeichens. 14 Die Marke sei selbst wie ein Etikett gestaltet, bei welchem der Verkehr ungeachtet seiner konkreten Positionierung an den Waren und Dienstleistungen von einem klassischen Herkunftshinweis ausgehe. Hierbei sei allein aufgrund der Farbwahl nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher in den gestreiften dreidimensional wirkenden Balken Fahnenstangen mit goldenen Kugeln erkennen sollte. Überdies würde eine solche Sichtweise nicht erklären, warum sich an jedem Ende Kugeln befänden. Die von der Markenstelle als Kugeln angesehenen messingfarbenen Elemente stellten vielmehr die Befestigungsnieten der insgesamt als Schild bzw. Etikett gestalteten Wort-/Bildmarke dar. 15 Selbst bei einer isolierten Betrachtung des weiß-blauen Rautenmusters fasse der Verkehr diese Farbkombination nicht ohne weiteres als Herkunftshinweis für Waren aus Bayern auf, sondern suche Bezüge zu Bayern. Das bedeute jedoch mehr als eine reine Herkunftsangabe, wie sich etwa aus der deutschen Flaggengestaltung ergeben könnte. Das bayerische Rautenmuster finde in vielerlei Zusammenhang Verwendung und werde damit auch mit den unterschiedlichsten Dingen assoziiert. Beispielhaft hierfür seien die bayerische Kultur, die Verbundenheit mit Traditionen, vermehrt auch mit "Urbayerischem" im Sinne von Althergekommenem und nicht zuletzt typische bayerische Genussmittel, wie spezielle Speisen (Laugengebäck, Knödel, Wurstwaren) und Getränke (Bier, Kräuterschnäpse, etc.). Das weiß-blaue Rautenmuster sei für das Publikum eine reine Assoziationsbrücke zu Bayerns Kultur, nicht aber ein Herkunftshinweis. 16 Daran ändere auch nichts, dass es sich bei einem Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen um Trachten und ähnliches handle, denn diese würden bekanntermaßen nicht ausschließlich in Bayern hergestellt, sondern überwiegend in Österreich, aber auch in der Schweiz und Teilen Norditaliens. 17 An der auf den Hilfsantrag der Anmelderin anberaumten mündlichen Verhandlung hat diese trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat dies zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, angenommen. 19
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