JURE129012849 BPatG München 25. Senat 20120920 25 W (pat) 511/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG, § 75 Abs 1 S 1 MarkenG, § 83 MarkenG, § 295 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Choco Lofties/CHOCO-SOFTIES (Gemeinschaftsmarke)" - konkludenter Verzicht auf die Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist – Warenidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr - Entscheidungsreife der Sache – keine Zurückverweisung an das DPMA trotz wenig differenzierter Begründung – keine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 065 610 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 16. Oktober 2008 angemeldete Wortfolge 2 Choco Lofties 3 ist am 4. Februar 2009 unter der Nummer 30 2008 065 610 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 eingetragen worden: 4 Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren, Speiseeis, Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte, soweit in Klasse 30 enthalten. 5 Dagegen hat die Inhaberin der am 24. Juli 2006 als Wortmarke angemeldeten Gemeinschaftsmarke 6 CHOCO-SOFTIES 7 (im Folgenden kurz: Widerspruchsmarke 1), die unter der Nummer 005216197 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 8 Feine Back- und Konditorwaren, insbesondere Schokolade, Schokoladewaren, schokolierte und schokoladenhaltige Erzeugnisse, Mohrenköpfe, Gebäck; Speiseeis 9 registriert ist, Widerspruch erhoben. 10 Die Widersprechende hatte auch aus der am 6. Mai 2008 angemeldeten Gemeinschaftsmarke Choco Softies (im Folgenden kurz: Widerspruchsmarke 2), die unter der Nummer 006890594 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für die Waren „Schaumküsse“ der Klasse 30 registriert ist, Widerspruch erhoben. 11 Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 auf die Widersprüche aus der Widerspruchsmarke 1 und der Widerspruchsmarke 2 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (so der Tenor des Beschlusses). 12 Die Waren der Vergleichsmarken seien hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 im Identitätsbereich. Die Vergleichsmarken seien nach ihrem Gesamteindruck sowohl klanglich, als auch schriftbildlich hochgradig ähnlich. Auch wenn die Widerspruchsmarken aufgrund ihrer beschreibenden Anklänge einen lediglich engen Schutzumfang aufwiesen, reichten die unterschiedlichen Konsonanten „L“ bzw. „S“ in der Zeichenmitte nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Phonetisch seien die Vergleichsmarken kaum zu unterscheiden, schriftbildlich sei zumindest eine mittlere Ähnlichkeit gegeben. 13 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. 14 Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruhe, weil die Markenstelle die Frage der Warenähnlichkeit nur hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 geprüft habe, sich im Tenor aber auch auf die Widerspruchsmarke 2 gestützt habe. Der angefochtene Beschluss sei - selbst dann, wenn man die Widersprüche für begründet erachten sollte - schon aus diesem Grunde aufzuheben, zumal für die Beteiligten klarzustellen sei, ob sich die Entscheidung über den Widerspruch nur auf die Widerspruchsmarke 1 oder auch auf die Widerspruchsmarke 2 beziehe. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses habe die Markenstelle nur die Widerspruchsmarke 1 im Blick gehabt. Nachdem die Markenstelle im Tenor des angefochtenen Beschlusses aber auch die Widerspruchsmarke 2 berücksichtigt habe, leide dieser Beschluss an einem substantiellen inneren Widerspruch, der einen erheblichen, im Beschwerdeverfahren nicht heilbaren Mangel darstelle; insbesondere könne sich der erkennende Senat nicht an die Stelle des Prüfers setzen. 15 Im Übrigen sei unzutreffend, dass in vollem Umfang Warenidentität bestehe, da die angegriffene Marke u. a. für Halbfertigwaren, nämlich „Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte“ registriert sei, denen auf Seiten der Widerspruchsmarke 1 keine identischen Waren gegenüber stünden. Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 2 sei ohnehin allenfalls von einer teils mittleren, teils entfernten Warenähnlichkeit auszugehen. Beide Widerspruchsmarken seien ferner eklatant kennzeichnungsschwach, da die Markenwörter „Choco“ und „Softies“ unmittelbar und unmissverständlich als Sachangabe verstanden würden. „Choco“ bedeute „Schokolade“ bzw. „schokoladig“ und sei daher eine warenbeschreibende Sachangabe. Der Verkehr würde sich allenfalls an dem Bestandteil „Softies“ orientieren, so dass bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nur die Bestandteile „Lofties“ und „Softies“ zu vergleichen seien. Ungeachtet einzelner Übereinstimmungen im Schriftbild seien diese Markenwörter nicht verwechselbar ähnlich. Jeder „halbwegs aufmerksame“ Verbraucher könne diese Bezeichnungen aufgrund einer eindeutig unterschiedlichen Bedeutung auseinanderhalten, so dass sowohl nach der Methodik des BGH als auch des EuGH Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. 16 Die Markeninhaberin hat zunächst mit Schriftsatz vom 2. November 2010 beantragt (Bl. 9 d.A.), 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2010 aufzuheben und „den Widerspruch der Widersprechenden zurückzuweisen“. 18 Nachdem der erkennende Senat mit Zusatz zur Terminsladung vom 25. Juli 2012 (Bl. 85 ff. d. A.) darauf hingewiesen hat, dass auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 MarkenG erfüllt sein sollten, eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt im Ermessen des Senats stehe und er auch in solchen Fällen nicht gehindert sei, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Sache entscheidungsreif sei, ist die Markeninhaberin dieser Auffassung mit Schriftsatz vom 12. September 2012 (Bl. 111 ff. d. A.) entgegengetreten und hat in diesem Schriftsatz ausdrücklich beantragt, 19 von einer Sachentscheidung abzusehen und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. 20 Ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Terminsantrag hat die Markeninhaberin zurückgenommen. An der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 nahm sie, wie mit Schriftsatz vom 15. September 2012 angekündigt, nicht teil. 21 Die Widersprechende beantragt, 22 die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Aus Sicht der Widersprechenden hat die Markenstelle deutlich gemacht, dass sie beim Warenvergleich beide Widerspruchsmarken zugrunde gelegt habe. Zutreffend sei auch die Würdigung der Markenstelle, dass insgesamt Warenidentität gegeben sei, da die Ware „Schaumküsse“ der Widerspruchsmarke 2 unter den Oberbegriff der „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren“ der angegriffenen Marke falle. Auch in Bezug auf „Präparate für die Zubereitung von Back-, Zucker- oder Schokoladewaren“ der angegriffenen Marke sei Warenidentität gegeben, da die Verbraucher und die Hersteller insoweit sowohl bei den Vorprodukten als auch bei den Endprodukten identisch seien. Die Markenstelle habe auch den Zeichenvergleich zutreffend vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin könne der Zeichenvergleich nicht auf die Wortbestandteile „Softies“ bzw. „Lofties“ beschränkt werden, da hierbei auch Markenbestandteile mit geringer Kennzeichnungskraft nicht vollständig unberücksichtigt bleiben dürften. Die Marken „Choco Lofties“ und „Choco Softies“ unterschieden sich lediglich in der regelmäßig weniger beachteten Zeichenmitte durch die Buchstaben „L“ bzw. „S“. Die Vergleichsmarken seien klanglich nahezu identisch. In schriftbildlicher Hinsicht seien sie hochgradig ähnlich. Begriffliche Unterschiede könnten hier einer Verwechslungsgefahr nicht entgegenwirken, da die Widerspruchsmarken keinen klaren und ohne jedes Nachdenken unmittelbar erfassbaren begrifflichen Sinngehalt aufwiesen. 24 Die Widersprechende sieht auch keinen Anlass, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss stelle eine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage dar. Aus dem Tenor ergebe sich, dass sich dieser Beschluss auf beide Widerspruchsmarken beziehe. Selbst wenn insoweit Unklarheiten bestehen sollten, sei der angefochtene Beschluss im Ergebnis zutreffend, da die angegriffene Marke zu löschen sei. 25 In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 hat die Widersprechende ferner den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 zurückgenommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 27 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet. Nachdem die Widersprechende den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 zurückgenommen hat, ist nur noch der aus der Widerspruchsmarke 1 (EM 005216197) verfahrensgegenständlich. Insoweit besteht hinsichtlich der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), so dass die Markenstelle im Ergebnis zutreffend die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Der Senat konnte trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 in der Sache entscheiden. 1. 28 Zwar ist die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung, die der Senat gemäß § 69 Nr. 3 MarkenG für sachdienlich erachtet hat, der Markeninhaberin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses (Bl. 100 d. A.) erst am 13. September 2012 und damit nicht innerhalb der regelmäßigen Ladungsfrist von zwei Wochen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugestellt worden, nachdem der erste Versuch der Zustellung der Ladung vom 16. August 2012 aus nicht mehr klärbaren Gründen fehlgeschlagen war. Die Markeninhaberin hat allerdings mit Schriftsatz vom 15. September 2012 erklärt, nicht an der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und auf ihren schriftsätzlich bereits eingereichten Antrag verwiesen, ohne die Frage der Ladungsfrist anzusprechen bzw. einen diesbezüglichen Verstoß zu rügen. Hierin liegt aber ein zumindest konkludenter Verzicht auf die Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist (vgl. zum konkludenten Verzicht auf Verfahrensrügen: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 295, Rdn. 4). 2. 29 Eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt war nicht veranlasst. 30 Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt steht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Nr. 1 – 3 MarkenG erfüllt sein sollten, im Ermessen des Senats. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Markenstelle nach der Tenorierung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke zwar auf die Widersprüche sowohl aus der Widerspruchsmarke 1, als auch aus der Widerspruchsmarke 2 gestützt hat, in der Beschlussbegründung aber insoweit nur wenig differenziert auf die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr jeweils maßgebenden Umstände eingegangen ist; insbesondere gilt dies für den Warenvergleich zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke, der im Beschluss der Markenstelle nicht abgehandelt wird. Gleichwohl war vorliegend die Sache entscheidungsreif. Die Widersprechende hat zudem den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 zurückgenommen, so dass nur noch der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1 verfahrensgegenständlich ist und es auf etwaige Begründungsmängel hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 nicht mehr ankommen kann. Nach alledem war eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt weder nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, noch nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG geboten. Angesichts der Entscheidungsreife der Sache wäre eine solche Entscheidung auch nicht sachgerecht. 3. 31 Aufgrund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 1 ist Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen. 32 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 – Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 40).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.