JURE129012863 BPatG München 25. Senat 20120926 25 W (pat) 6/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "EASYFLOC (Wort-Bild-Marke)/Creativ Floc (Gemeinschaftsmarke)" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 306 46 656 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 27. Juli 2006 angemeldete Wort-Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 25. Januar 2007 für die Waren der 3 Klasse 2: 4 Farben, Firnisse, Lacke, 5 Klasse 19: 6 Baumaterialien (nicht aus Metall) 7 Klasse 24: 8 Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, 9 in das Markenregister unter der Nummer 306 46 656 eingetragen worden. 10 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der älteren, am 11. Juli 2005 für die Waren der 11 Klasse 1: 12 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke nämlich Klebstoffe, Härtungs- und Verdünnungsmittel für Anstrichmittel, Mittel zum Reinigen von Fassaden, Mittel zum Entfernen von Anstrichmittel; Mittel zum Wasserdichtmachen oder Härten von Mörtel und Fassaden; 13 Klasse 2: 14 Farben, Lacke, Firnisse, Lasuren, Grundierungs- und andere Anstrichmittel; Verdünnungsmittel für Anstrichmittel; Konservierungsmittel und Beizen für Holz; Beschichtungsmittel auch als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz, Metall und mineralischen Stoffen zum Schutz gegen Feuchtigkeit; Spachtelmasse zum Glätten und Ausbessern eines rauhen Untergrundes; Glaserkitte; streichfähige Makulatur als Untergrund für Tapeten; Tapetenablösungsmittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; 15 Klasse 19: 16 Baustoffe, ausgenommen aus Metall, nämlich Fassadenmörtel, Edelputz, Fertigmörtel, Putzfüllmittel, Mittel zum Wasserdichtmachen oder Härten von Mörtel und Fassaden, Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung, 17 unter der Nummer 3821551 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 18 Creativ Floc 19 Widerspruch erhoben. 20 Die Markenstelle der Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch gegen die angegriffene Marke zurückgewiesen. 21 Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Denn auch soweit sich die beiden Marken auf identischen Waren begegnen könnten, nämlich bei Farben, Lacken, Firnissen, und außerdem Baumaterialien (nicht aus Metall) einerseits und Baustoffen, ausgenommen Metall, andererseits und eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werde, halte die angegriffene Marke den danach zu fordernden deutlichen Markenabstand zu der Widerspruchsmarke ein. Die Vergleichsmarken würden sich in ihrer Gesamtheit sowohl in schriftbildlicher, klanglicher wie auch begrifflicher Hinsicht trotz des in beiden Marken übereinstimmend vorhandenen Wortbestandteils „Floc“ durch ihre unterschiedlichen zweiten Wortelemente mit „Creativ“ in der Widerspruchsmarke und „EASY“ in der angegriffenen Marke hinreichend deutlich voneinander unterscheiden. Das in den beiden Marken identisch enthaltene Wortelement „Floc“ sei auch nicht geeignet, die Widerspruchsmarke bzw. die angegriffene Marke zu prägen, da „Floc“ im Bereich der Farben, Lacke und Wandbeschichtungen sowie bei der Gestaltung von Fassaden mit Mörtel, Putz usw. für einen bestimmten Beschichtungs- oder Farbeffekt stehe, also beschreibend sei. 22 Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. 23 Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr gegeben. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine normale und nicht lediglich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sie für den relevanten Produktbereich Farben, Lacke und Baumaterialien nicht beschreibend sei. Dem Wortbestandteil „Floc“ komme keine eindeutige, lexikalisch nachweisbare Bedeutung zu. Bei „Floc“ könnte es sich um eine Abkürzung für „Farm Labor Organizing Commitee“ oder für „Federated Logic Conference“ handeln oder „Floc“ könnte ein französischer Aperitif (Floch de Gascogne) sein oder in der englischen Umgangssprache für „bouquet of flowers“ stehen oder die Abkürzung des englischen Begriffes für Flocke sein, die in einem Flockungs- oder Flockulationsprozess abgeschieden werde. Soweit die Markenstelle bei „Floc“ im Zusammenhang mit den Waren Farben, Lacke, Baumaterialien die beschreibende Bedeutung im letztgenannten Sinne angenommen habe, fehle es hierfür an ausreichenden Grundlagen, da es sich bei dem englischen Wort „Floc“ um einen seltenen Ausdruck handele, der von dem angesprochenen inländischen Durchschnittsverbraucher mangels ausreichender Englischkenntnisse nicht als beschreibende Produktangabe verstanden werde. Allenfalls könnte der Begriff chemischen Fachleuten und damit einem kleinen nicht relevanten Personenkreis als Abkürzung für „flocculate“ geläufig sein. Zwischen den Vergleichswaren bestünde teilweise, nämlich hinsichtlich „Farben, Firnisse, Lacke“, „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ bzw. „Baustoffe, ausgenommen aus Metall“ Warenidentität, da sie identisch in den Warenverzeichnissen enthalten seien, und im Übrigen hochgradige Warenähnlichkeit, da die Waren der Klasse 24 der angegriffenen Marke auch Textiltapeten umfassten, die zu „Farben“ ein Alternativprodukt darstellten und ergänzend zu „streichfähige Makulatur als Untergrund für Tapeten“ verwendet werden könnten. Auch seien die Vergleichszeichen hochgradig ähnlich. In schriftbildlicher wie auch klanglicher Hinsicht würden die beiden jeweils aus zwei Wortelementen bestehenden Marken durch den identisch vorhandenen Wortbestandteil „Floc“ geprägt. Die diesem Wortbestandteil voranstehenden Wortelemente „Creativ“ in der Widerspruchsmarke bzw. „EASY“ in der angegriffenen Marke seien nämlich in Bezug auf die Waren rein beschreibend und daher beim Markenvergleich nicht zu berücksichtigen. „EASY“ werde von dem angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die Anwendbarkeit der Farben verstanden, nämlich „einfach“ zu handhaben, und „Creativ“ auf die Art der Farben, mit denen ein besonders „kreatives Ergebnis“ erzielt werden könne. Aber selbst wenn die Vergleichszeichen mit ihren jeweiligen beiden Wortbestandteilen gegenüber gestellt werden, würden die ersten Wortelemente die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken im Schriftbild noch verstärken, da sie mit der prägnanten Buchstabenfolge „EA“ in ähnlicher Position über identische und mit „Y“ einerseits und „v“ andererseits am jeweiligen Wortende über weitere gleichartige Buchstaben verfügten. In begrifflicher Hinsicht bestehe mit „FLOC“ Identität zwischen den Vergleichsmarken. Darüberhinaus wäre auch bei Mitberücksichtigung der nicht prägenden und unterschiedlichen Anfangswörter der beiden Kombinationszeichen, also mit „Creativ“ in der Widerspruchsmarke und „EASY“ in der angegriffenen Marke, eine begriffliche Ähnlichkeit gegeben, da eine einfache Anwendbarkeit eines Produktes eben insbesondere auch ein hohes Maß an Kreativität ermöglichen würde. Schließlich bestehe die Gefahr assoziativer Verwechslungen, da nicht auszuschließen sei, dass der angesprochene Verkehr, sofern er einen Unterschied zwischen den so gekennzeichneten Farben- und Lackprodukten überhaupt bemerken sollte, die Vergleichsmarken aufgrund ihrer gleichen Zeichenbildung, nämlich bestehend aus dem identischen Wortbestandteil „FLOC“ kombiniert mit einem vorangestellten, beschreibenden Wortelement, ein- und demselben Unternehmen zuordnen würden. 24 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 25 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2009 und vom 3. Juni 2010 aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3821551 die Löschung der Marke 306 46 656 anzuordnen. 26 Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt. 27 Die Widersprechende hat ihren mit der Beschwerdeerhebung hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der bereits bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 29 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. 30 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 besteht, so dass der nach § 42 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG erhobene Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3821551 von der Markenstelle gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden ist. 1. 31 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 -PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 – Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 40).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.