JURE129012917 BPatG München 30. Senat 20121107 30 W (pat) 31/11 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 294 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Sortistatin/SORTIS" – rechtserhaltende Benutzung - Warenidentität und -ähnlichkeit – klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 73 195 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2009 und vom 7. Januar 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 054 041 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 054 041 wird die Löschung der Marke 306 73 195 hinsichtlich der Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost“ angeordnet. I. 1 Die am 28. November 2006 angemeldete Wortmarke 2 Sortistatin 3 ist am 16. März 2007 unter der Nummer 306 73 195 für Waren der Klassen 1, 3 und 5, u. a. für: 4 „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Arzneimittel; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“ 5 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 20. April 2007. 6 Gegen die Eintragung ist am 19. Juli 2007 - beschränkt auf die genannten Waren der Klasse 5 - Widerspruch erhoben worden aus der am 28. September 1983 für „Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege“ eingetragenen Marke 1 054 041 7 SORTIS. 8 Auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Patentamtsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin erklärt, dass die Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich „verschreibungspflichtiger Arzneimittel, nämlich Lipidsenker“ fallengelassen werde. 9 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen, eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Dabei ist die Markenstelle von der Glaubhaftmachung der Benutzung für „verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Lipidsenker“ und möglicher Warenidentität sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Begründend ist ausgeführt, das auch unter Berücksichtigung von Endverbrauchern neben dem im Vordergrund stehenden Fachverkehr die jüngere Marke strengen Anforderungen an den Markenabstand trotz übereinstimmender und stärker beachteter Wortanfänge aufgrund der verschiedenen Wortlängen gerecht werde. Zwar sei „Statin“ die Bezeichnung für eine Gruppe der Lipidsenker und es existierten Wirkstoffe wie Atorvastatin, Simvastatin, Pravastatin u. a.; aber auch kennzeichnungsschwache Wortelemente dürften bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben. Um einen abspaltbaren Zusatz, wie z. B. „oral“, „forte“ oder „retard“ im Arzneimittelbereich, handele es sich bei „statin“ nicht. Auch sei „Statin“ keine übliche Abkürzung für einen Wirkstoff. Dass die Widersprechende den Verkehr an eine entsprechend gebildete Zeichenserie gewöhnt habe, sei nicht vorgetragen. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr für gegeben, da die Widerspruchsmarke vollständig als Anfangsbestandteil in der jüngeren Marke enthalten sei. Die jüngere Marke werde durch „Sorti“ geprägt, da der Bestandteil „statin“ eine rein beschreibende Angabe sei, die in Arzneinamen eine übliche und darüber hinaus empfohlene, stark verbrauchte Endung darstelle. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass SORTIS das weltweit umsatzstärkste Produkt im maßgeblichen Bereich sei und auf eine eher gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hingewiesen. 11 Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch gegen die Waren „Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“ zurückgenommen. 12 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 13 die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die angegriffene Marke 306 73 195 zu löschen, soweit der Widerspruch gegen sie gerichtet ist. 14 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Eine angekündigte Beschwerdeentgegnung ist nicht zu den Akten gelangt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in dem noch beschwerdegegenständlichen Umfang für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 19 1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zulässig gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 28. September 1983 eingetragenen Widerspruchsmarke bei der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 20. April 2007 abgelaufen war. Der Widersprechenden oblag es daher, glaubhaft zu machen, dass ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der am 20. April 2007 erfolgten Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG im Inland benutzt worden ist. 20 Die Widersprechende hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit Verpackungsmustern als Anlage eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke SORTIS in den maßgeblichen Zeiträumen für verschreibungspflichtige Lipidsenker glaubhaft gemacht im Sinne von § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 294 ZPO. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. August 2008 die Nichtbenutzungseinrede für „verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Lipidsenker“ fallengelassen und auch nicht wiederaufgegriffen. 21 Im Rahmen der Integrationsfrage (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rn. 194 ff., insbes. Rn. 202) ist weiter zu berücksichtigen, dass die Widersprechende einerseits nicht auf das ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkt festzulegen ist, andererseits aber auch nicht der gesamte mit dem eingetragenen Oberbegriff „Arzneimittel“ umfasste weite Warenbereich einzubeziehen ist. Anwendung findet vielmehr die sogenannte „erweiterte Minimallösung“ (vgl. auch BGH WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol; BGH GRUR 1990, 39 ff. - Taurus ; BGH GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB; BPatG Mitt. 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 - APISOL/Aspisol). Danach wird einerseits die Beanspruchung des breiten Oberbegriffs ausgeschlossen, andererseits der Markeninhaber aber auch nicht auf das konkrete Einzelprodukt in seiner speziellen Zusammensetzung, Rezeptpflichtigkeit usw. beschränkt. Eine rechtserhaltende Benutzung ist vorliegend deshalb für den Bereich anzuerkennen, welcher der jeweiligen Arzneimittelhauptgruppe in der „Roten Liste“ entspricht (vgl. BGH GRUR 2012, 64, 65 Nr. 10 - Maalox/Melox-GRY; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rn. 204 m. w. N.); das ist hier die Hauptgruppe 58 „Lipidsenker“ der „Roten Liste“, nicht jedoch für weitere Waren, die unter den weitergehenden Oberbegriff „Arzneimittel“ fallen. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind damit nur diese Waren zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). 22 2. Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren (oder Dienstleistungen), des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren (oder Dienstleistungen) und der bei der Auswahl (bzw. Auftragsvergabe) zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; GRUR 2006, 413 ff., Nr. 17 - ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff., Nr. 18 - Picaro/Picasso; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 9 Rn. 40, 41). Soweit allgemeine Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware (oder den Dienstleistungen) befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware (oder Dienstleistungen) unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li. Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239, Nr. 24 - Lloyd/Loint's). Soweit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf Fachkreise abzustellen ist, ist zu bedenken, dass auch Fachleute nicht dagegen gefeit sind, insbesondere klanglich ähnliche Marken zu verwechseln. Allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, pflegt der Verkehr eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). 23 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.