JURE129012973 BPatG München 29. Senat 20121031 29 W (pat) 544/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "starbutton" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 046 273.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 starbutton 3 ist am 3. August 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 21, 25 und 35 angemeldet worden. 4 Nach Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren bezieht sich die Anmeldung nur noch auf folgende Waren und Dienstleistungen der 5 Klasse 14: 6 Uhren und Zeitmessinstrumente; 7 Klasse 16: 8 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff soweit in Klasse 16 enthalten; 9 Klasse 18: 10 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; 11 Klasse 21: 12 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; 13 Klasse 35: 14 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-beiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels mit vorbezeichneten Waren aus Klassen 14, 16, 18, 21; Dienstleistungen des Einzelhandels über Ladengeschäfte mit vorbezeichneten Waren aus Klassen 14, 16, 18, 21; Dienstleistungen des Einzelhandels über Fernabsatz-Kanäle, insbesondere über das Internet mit vorbezeichneten Waren aus Klassen 14, 16, 18, 21; Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen], Betrieb einer Im- und Exportagentur, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Erstellen von Statistiken, Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten), Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten, Erstellung von Geschäftsgutachten, Erstellung von Rechnungsauszügen, Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung], Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Fakturierung, Fernsehwerbung, Geschäftsführung für Dritte, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing), Layoutgestaltung für Werbezwecke, Marketing [Absatzforschung], Marktforschung, Meinungsforschung, Nachforschung in Computerdateien [für Dritte], Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations], Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten], Plakatanschlagwerbung, Planung von Werbemaßnahmen, Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung. Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel, Preisvergleichsdienste, Produktion von Werbefilmen, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke, Publikation von Versandhauskatalogen, Rundfunkwerbung, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Schaufensterdekoration, Sekretariatsdienstleistungen, Sponsorensuche, Sponsoring in Form von Werbung, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer, Unternehmensberatung, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten, Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermietung von Verkaufsständen: Vermietung von Werbeflächen auch im Internet; Vermietung von Werbematerial und von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben], Verteilung von Werbemitteln, verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken. 15 Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Begriff „star" habe sich vor allem in der Werbung zu einer Qualitätsangabe entwickelt und werde seit langem als bloße Anpreisung der Spitzenstellung von Waren und Dienstleistungen, die auf einem besonders gut durchdachten, hochwertigen Konzept beruhten, verwendet. Die angemeldete Wortkombination „starbutton“ weise in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die dargebotenen Waren und Dienstleistungen darauf hin, dass es sich entweder um Buttons mit dem Aufdruck von Stars oder um einen Schaltknopf oder eine Taste mit besonderen Qualitäten handele oder dass man bei Benutzen dieser Taste besonders professionell und qualitativ hochwertig beraten werde. Bekleidungsstücke könnten mit solchen Star-Buttons versehen sein. Eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit könne gewollt sein, um einen möglichst breiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungen zu erfassen, ohne diese Merkmale im Einzelnen zu benennen und/oder um eine positive Erwartungshaltung des Verbrauchers zu fördern. Die vom Anmelder genannten Voreintragungen mit dem Bestandteil „star“ seien weitgehend nicht vergleichbar. Ferner seien Marktveränderungen z. B. aufgrund von Veränderungen des Sprachgebrauchs oder aufgrund zunehmender Technisierung usw. zu berücksichtigen. 16 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, 17 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2010 aufzuheben. 18 Er trägt vor, dass „Star“ nicht nur für „Qualität“ oder ein „Spitzenprodukt“ stehe, sondern auch einen Singvogel, eine Augenkrankheit, einen Himmelskörper oder das gezackte Symbol bezeichne. Die deutsche Übersetzung des Wortes „button“ lasse mit „Druckknopf, Klemmring, Kugelknopf, Schaltfläche, Taste oder Knopf“ zahlreiche verschiedene Bedeutungen zu. Knöpfe oder Anstecker stünden aber nicht im Warenverzeichnis. Die angemeldete Bezeichnung sei zudem ein lexikalisch nicht nachweisbares Kunstwort, das in seiner Gesamtheit zu betrachten sei. Keiner der beiden Einzelbegriffe „star“ und „button“ habe einen beschreibenden Bezug zu den beantragten Waren oder Dienstleistungen. Ferner sei für vergleichbare Kombinationen in der ständigen Eintragungspraxis des DPMA sowie in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Schutzfähigkeit bejaht worden (DE02027468 „STAR BLADE“; DE02045067 „FIBER STAR“; DE02067328 „THERMO-STAR“; DE02080231 „SODA-STAR“; DE02096319 „STAR NAILS“; DE30014775 „UV-STAR“ usw.; BPatG 29 W (pat) 135/06 - STARSAT; 27 W (pat) 69/04 - HomeSTAR; 28 W (pat) 188/96 - ROYAL STAR; 29 W (pat) 197/00 - STAR). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 20 Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg. 1. 21 Der Eintragung des Wortzeichens „starbutton“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder das der Freihaltebedürftigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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