JURE129013010 BPatG München 27. Senat 20121119 27 W (pat) 529/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren "Jo´s Coffee & more (Wort-Bildmarke)/YO" – keine Verwechslungsgefahr - In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 068 246 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts am 19. November 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Den Widerspruch gegen die für die Dienstleistung 2 Klasse 43: Verpflegung von Gästen in Cafés 3 eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2010 068 246 4 aus der Marke 30 2008 076 806 YO 5 die für die Waren 6 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konservierte, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette. 7 30: Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Mehle und Getreidepräparate einschließlich Zerealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung sowie alle übrigen Schokoladewaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis. 8 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken 9 eingetragen ist, hat die Markenstelle mit Beschluss vom 16. Februar 2012 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Verpflegungsdienstleistung des angegriffenen Zeichens und die Waren aus den Klassen 29, 30 und 32 der Widerspruchsmarke hätten Berührungspunkte, da sie ausnahmslos zu der Angebotspalette eines Cafés gehörten. Dort würden nicht nur Backwaren und ähnliche Produkte angeboten, sondern auch kleine Speisen und einfache Gerichte. Daher bedürfe es, um Verwechslungen auszuschließen, eines großen Markenabstands, der hier allerdings gegeben sei. 10 Stelle man die beiden Vergleichsmarken einander in ihrer Gesamtheit gegenüber, so sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, da der Unterschied auch bei nur flüchtiger Aufnahme der Wiedergabe der Marken nicht unbemerkt bleibe. 11 Lasse man die graphische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens außer Acht, so stünde "Jo`s Coffee & more" dem Wort YO gegenüber. 12 Das angegriffene Zeichen erfahre im Gesamteindruck seine Prägung durch den Bestandteil "Jo`s". "Coffee & more" sei nämlich eine die Art und den Inhalt der Verpflegungsdienstleistungen beschreibende Angabe, der für die fraglichen Dienstleistungen jegliche Kennzeichnungskraft fehle. Sie müsse daher im Kollisionsverfahren ausgeklammert werden. 13 Sowohl im schriftbildlichen, klanglichen als auch im begrifflichen Bereich hätten Jo`s und YO unübersehbare Abweichungen. Gerade bei solch kurzen Begriffen, die nur aus zwei bzw. drei Buchstaben bestünden, würden Abweichungen eher wahrgenommen als bei längeren, mehrsilbigen Begriffen. 14 In klanglicher Hinsicht ähnelten die beiden Kurzwörter einander zwar schon, da ein "y" die gleiche Sprechweise erfordere wie ein "j", doch seien sie nicht identisch, da sich am Ende des angegriffenen Zeichens die Genitivform durch ein nicht überhörbares stimmhaftes "s" anschließe, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde. 15 Auch begrifflich unterschieden sich die beiden Marken durch die Genitivform eines Namenskürzels, während die Widerspruchsmarke eine reine Phantasiesilbe ohne erkennbaren Inhalt sei. 16 Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beider beteiligten Marken auszugehen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die eine Steigerung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft einer der beiden Marken begründen könnten. 17 Die Widersprechende hat am 28. Februar 2012 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, J und Y würden oft vertauscht (Jannik – Yannik, Yves – Jvo, Jvonne – Yvonne etc.). 18 "Jo's" sei neben den beschreibenden Wörtern und der werbeüblichen Graphik im angegriffenen Zeichen prägend. 19 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 20 den Beschluss der Markenstelle vom 16. Februar 2012 aufzuheben und die Marke auf den Widerspruch hin zu löschen. 21 Demgegenüber beantragt der Inhaber des angegriffenen Zeichens, 22 die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 23 Er ist der Auffassung "Jo's" präge den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht. Im Übrigen habe die Markenstelle die Unterschiede der Marken zutreffend gewürdigt. Die Widersprechende hätte die Kosten zu tragen, weil sie einen erkennbar aussichtslosen Anspruch durchzusetzen versuche. II. 1) 24 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden, über die, nachdem die Beteiligten hinreichend Zeit zur Stellungnahme hatten, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil kein Beteiligter eine solche beantragt hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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