(1994)hat die Buchstabenfolge "BRU" überhaupt nicht im Bestand. Auf der Internetseite http://www.abkuerzungen.de erscheinen nach Eingabe der Buchstabenfolge "BRU" bzw "bru" folgende Langformen: "Bremsumrichter", "Brunei Darussalam" (Internationales Kfz-Kennzeichen und IOC-Ländercode), "Brussels National Airport" (Belgien, IATA Airport Code) sowie "Bruxelles Stock Exchange" (Belgische Börse, Börsencode). Die Internetseite http://www.acronymfinder.com gibt für die Buchstabenfolge "BRU" bzw "bru" folgende Bedeutungen an: "Babies R Us, Bus Riders Union, Backup & Restore Utility, Bank Restructuring Unit, Better Regulation Unit, Bomb Release Unit, Boresight Reticle Unit(s), Blanket Routine Uses, Battery Regulation Unit, Be Right Up, Barostatic Release Unit, Bromide Urine, Boat Repair Unit, Biosurgical Research Unit, Battery Replaceable Unit, Biotechnology Research Unit, Bulk Rename Utility, Backup and Restore Utility, Bodoe Regional University, Backup Recovery Utility, Backup Restore Utility, Bestuur Regio Utrecht, Business Relations Unit, Beef Research Unit, basic research unit, Botswana Rugby Union, basic repeat unit, bed rest unloading, bone remodeling units, Brain Research Unit, Birmingham Research Unit, Building Research Unit, Baltic Research Unit, Broadcasting Research Unit, Bid Receiving Unit, Bulk Reception Unit, Biological Recording Unit, Better Regulations Unit, Budget Request Unit, Budget Review Unit, Bombay Relief Undertaking, Bromine Recovery Unit, Barisal Reporters Unity, Buriram Rajabhat University, Belarusian Russian University, Biological Research Unit, Biodiversity Recovery Unit, Bomb Release Units, Backup and Recovery Utility, Bankruptcy Regulation Unit, Base Radio Unit, Basic Resolution Unit, Bomb Rack Units, Battery Reconditioning Unit, Biostatistics Research Unit, Business Research Unit, Bus Regulator Unit, Boundaries Research Unit, Brayton Rotating Unit, Bonos de Renovaci Urbana". Aus all diesen möglichen Bedeutungen, die bei den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohnehin nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, ergibt sich kein klar definierter beschreibender Begriffsgehalt von "BRU" für die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen. 21 Soweit ersichtlich wird "BRU" als Kurzform für "Bedding Recovery Unit" ausschließlich von der Anmelderin selbst verwendet. Wie sich aus den Recherchebelegen der Markenstelle ergibt, handelt es sich bei der F… GmbH, die im Vereinigten Königreich und auch in den Vereinigten Staaten von Amerika eine "FAN Bedding Recovery Unit (BRU)" anbietet, um eine Unternehmenstochter der Anmelderin. Der Beitrag "FAN Separator: Aus Gülle wird Einstreu" im "Elite Magazin Online - Das Magazin für Milcherzeuger" (Anlage A3 zum Schreiben der Markenstelle vom
- Januar 2011) weist bei der Nennung des "BRU-Konzepts" unmissverständlich darauf hin, dass es sich um eine Präsentation der FAN Separator GmbH auf der Messe "EuroTier" handelt. Auch im Handelsblatt-Artikel vom
- Januar 2011 "Wenn aus Gülle Wasser wird" (Anlage A4 zum Schreiben der Markenstelle vom
- Januar 2011) wird der Begriff "Bedding Recovery Unit" ausschließlich im Zusammenhang mit einer "Maschine der Bauer-Gruppe", der Anmelderin, verwendet. Allein der von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss vom
- Juni 2011 als Beleg angeführte, lediglich in den USA erschienene Pressebericht "Bedding Recovery Units in Whatcom County", in dem "Bedding Recovery Unit (BRU)" als – vermeintliche - Bezeichnung für ein technisches Verfahren und nicht als Marke verstanden werden könnte, lässt die Schlussfolgerung, dass dies auch in Deutschland von den angesprochenen Verkehrskreisen in diesem Sinn verstanden wird, nicht zu. 22 Es handelt sich bei dem Anmeldezeichen "BRU" mitnichten um eine allgemein gebräuchliche, bekannte und auch von den angesprochenen Fachkreisen aus der Landwirtschaft in Deutschland im Sinn von "Bedding Recovery Unit" verstandene Abkürzung, zumal auch die Langform selbst für diese Kreise nicht klar verständlich wäre. Die englischen Worte "bedding", das im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren die Bedeutung "Streu" haben kann, und "recovery", das mit "Rückgewinnung" übersetzt werden kann (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch.
- Auflage, Mannheim, 2005, CD-ROM), zählen nämlich nicht zum allgemein verständlichen Grundwortschatz der englischen Sprache. Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn das Anmeldezeichen in einer das Akronym auflösenden Weise auch die Langform enthielte (z. B.: "BRU - Bedding Recovery Unit", zu einem solchen Fall vgl. BPatG 33 W (pat) 3/05 - TRM - Tenant Relocation Management), kann hier jedoch offenbleiben. 23 Da das Anmeldezeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, ist nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung "BRU" konkret beschrieben werden könnten; das Zeichen ist mithin unterscheidungskräftig. 24
- Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt auch ein Ausschluss von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht; ein Bedürfnis, die Bezeichnung "BRU" für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, besteht nicht 25
- Die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG liegen nicht vor. Diese ist - als Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflicht der Beschwerde nach dem PatKostG (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O., § 71 Rdnr. 43) - nur dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Der Erfolg der Beschwerde als solcher ist kein Rückzahlungsgrund. Es müssen besondere Umstände hinzu kommen, die dazu führen, dass die Beschwerdeführerin durch ein fehlerhaftes und unzweckmäßiges Verhalten des DPMA zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei sachgerechter Verfahrensweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Verfahrensfehler des DPMA sind nicht erkennbar. Auch hat die angegriffene Entscheidung weder eklatant den Prüfungsumfang verkannt noch ist sie zu einem schlechterdings unvertretbaren Ergebnis gelangt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE129013011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public